Wird ein Straftäter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, hat das erkennende Gericht noch darüber zu befinden, ob eine besondere Schwere der Schuld des Täters festzustellen ist. Bejaht das Gericht dies, kommt eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach dem Ablauf von 15 Jahren nicht in Betracht.