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Rechtsanwältin Angelika Kutz LL.M.

1. Angaben zur Einrichtung

Frau Rechtsanwältin Angelika Kutz LL.M.,
Groß-Buchholzer Kirchweg 82,
30655 Hannover

E-Mail: kontakt@orchester-mediation.de
Homepage: www.orchester-mediation.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Gütestelle hat Ihren Sitz in 30655 Hannover, Groß-Buchholzer Kirchweg 82

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Gütestelle ist zuständig für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus allen zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen, über die vertraglich verfügt werden kann. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn zumindest eine Partei ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung in einem Land der Europäischen Gemeinschaft hat. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen wie Streitwertbegrenzungen bestehen nicht.

4. Verfahren

Das Verfahren wird seitens der Gütestelle gemäß den Bestimmungen einer Verfahrensordnung geleitet. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren. Aufgabe der Gütestelle ist die Förderung kooperativer Verhandlungen der Beteiligten.

Das Verfahren wird durch Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich an die Gütestelle zu richten.

5. Kosten des Güteverfahrens

Die Gütestelle erhält für Ihre Tätigkeit einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Verfahrensverhandlungen ein Honorar, das nach Zeitstunden bemessen wird, orientiert an der wirtschaftlichen Bedeutung und der Komplexität des Falles.

Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.

Der Regelstundensatz beträgt bei einem Streitwert

bis 50.000 €: 150 €
bis 100.000 € 200 €
bis 250.000 €: 250 €
bis 500.000 € 300 €
bis 1 Million € 350 €
über 1 Million € 400 €.

Kommen vereinbarte Verhandlungstermine nicht zustande, so entsteht das Honorar einer Zeitstunde, falls der Verhandlungstermin nicht bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung abgesagt wird.

Bei Abschluss einer Vereinbarung erhält die Gütestelle zusätzlich die Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG; Anlage 1, Teil 1, 1000. (Die jeweils geltende Fassung kann z. B. über das Bundesministerium der Justiz unter http://bundesrecht.juris.de/rvg/anlage_1_79.html in Verbindung mit http://bundesrecht.juris.de/rvg/anlage_2_80.html, bzw. http://www.bmj.bund.de/enid/7641287d1db403e3d9b99973321e9335,c1b2c85f7472636964092d0935323933/Service/Bundesrecht im Internet b9.html aufgerufen werden.)

Auslagen/Reisekosten werden nach den Vorschriften des RVG, Anlage 1, Teil 7, erstattet. (Die jeweils geltende Fassung kann z. B. über das Bundesministerium der Justiz unter http://bundesrecht.juris.de/rvg/anlage_1_79.html bzw. http://www.bmj.bund.de/enid/7641287d1db403e3d9b99973321e9335,c1b2c85f7472636964092d0935323933/Service/Bundesrecht im Internet b9.html aufgerufen werden.)

Die Vergütung tragen die Parteien grundsätzlich zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner. Für die Kosten ihrer Berater und/oder Vertreter haften die Parteien jeweils selbst.

Bleibt nur eine Partei ohne rechtzeitige Absage gemäß § 12 Absatz 2 dieser Verfahrensordnung einem Verhandlungstermin fern, so hat allein diese Partei das so entstandene Honorar sowie etwaige sonstige Kosten zu tragen.

Für die Fertigung des Protokolls nach § 9 Abs. 3 dieser Verfahrensordnung werden 150,00 € erhoben.

Für die Annahme des Antrags und die Bekanntgabe des Güteantrages bei der anderen Partei wird eine Pauschale von 100,00 € erhoben. Soweit das Verfahren mangels Zustimmung der Gegenpartei nicht zustande kommt, reduziert sich der Betrag auf 30,00 €.

Sämtliche Beträge dieser Verfahrensordnung verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Sämtliche Gebühren und Auslagen sind sofort fällig.

Die Gütestelle kann von der das Verfahren beantragenden Partei einen Vorschuss für die erste Verfahrenssitzung anfordern und die Verfahrensverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Die Gütestelle ist berechtigt, ihre Tätigkeit einzustellen, wenn die Parteien ihrer Verpflichtung nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Mahnung nachgekommen sind. Für eventuelle weitere Verfahrenssitzungen kann die Gütestelle von den Parteien in jeweils gleicher Höhe Vorschüsse für bis zu vier weitere Verfahrenssitzungen anfordern.

Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten bezahlt sind.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt.

6. Art der Entscheidung der Gütestelle

Die Gütestelle ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder teilweise in rechtlich verbindlicher Weise zu entscheiden Das Verfahren endet in der Regel durch eine abschließende Vereinbarung oder wenn eine Partei oder die Gütestelle das Verfahren für beendet erklärt.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Gütestelle

Aus einer vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO).

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