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Rechtsanwältin und Mediatorin Janet Greffin-Schwientek

1. Angaben zur Einrichtung

Frau Rechtsanwältin & Mediatorin Janet Greffin-Schwientek,
Spartanerstraße 3,
30519 Hannover

Email: Kanzlei@Greffin-Schwientek.de oder vb@greffin-schwientek.de
Internet: www.deine-kanzlei.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Gütestelle hat Ihren Sitz in 30519 Hannover, Spartanerstraße 3. Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, Verjährungen werden gehemmt.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Gütestelle ist zuständig für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, Streitwertbegrenzungen oder Begrenzungen der örtlichen Zuständigkeit bestehen nicht.

4. Verfahren

Das Verfahren vor der Gütestelle dient der Vermittlung zwischen den Parteien und hat das Ziel, eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.

Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.

Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch.

Die Gütestelle fördert die Beilegung des Streitfalls in jeder Art und Weise, die sie für angemessen und dienlich hält; dies beinhaltet unter anderem auch die Entwicklung von unverbindlichen Lösungsvorschlägen, die den Parteien einzeln oder gemeinsam vorgelegt werden.

Das Verfahren wird durch Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich an die Gütestelle zu richten.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

  1. Vorbereitendes Verfahren - Für die Annahme des Antrags, und die Herbeiführung der Zustimmung der anderen Partei wird eine Pauschale von 80,- € erhoben. Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich der Betrag auf 30,- €.
  2. Verfahrensgebühr - Für das Verfahren erhebt die Gütestelle eine Gebühr in Höhe des 1,7- fachen der nach dem Gegenstandswert für ein gerichtliches Verfahren zu bestimmenden vollen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und der nach § 13 RVG gültigen Gebührentabelle.
  3. Gütesitzung - Für die Gütesitzung (ca. 60-90 Minuten Dauer) fällt eine Gebühr von 150,- €/Stunde an. Die letzte begonnene Stunde wird anteilig mit 50,- € je angefangene 20 Minuteneinheit berechnet.
    Erscheint eine Partei oder beide Parteien nicht zum Termin, haben sie die Kosten für die Gütesitzung (1 Stunde) zu tragen, sofern sie nicht bis spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt haben.
  4. Abschluss einer Einigung - Bei Abschluss eine Vergleichs fallen weitere 300,- € (Streitwert bis 10.000,- €) bzw. 800,- € (Streitwert über 10.000,- €) an.
  5. Auslagen und Umsatzsteuer - Im Übrigen sind die im Zusammenhang mit dem Güteverfahren anfallenden Auslagen der Gütestelle sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zu erstatten. Auslagen erhebt die Gütestelle entsprechend den Tatbeständen zu Nr. 7000 bis 7008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG).
  6. Die Kosten werden mit Beendigung des Verfahrens vor der Gütestelle fällig. Ist nichts anderes vereinbart, tragen die Beteiligten nach der Zustimmung zum Gütestellenverfahren ihre eigenen Kosten und Auslagen selbst und die weiteren Kosten des Güteverfahrens grundsätzlich zu gleichen Teilen. Die Beteiligten haften der Gütestelle für die dort entstandenen Kosten gesamtschuldnerisch.
    Bei der Beendigung des Güteverfahrens nach §7 Nr. 5 Verfahrensordnung hat die nicht erschienene Partei die Kosten zu tragen.
    Im Falle einer Beendigung des Güteverfahrens gemäß §7 Nr.6 Verfahrensordnung fallen die Kosten der vorschussfälligen Partei zur Last.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Gütestelle ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder teilweise in rechtlich verbindlicher Weise zu entscheiden Das Verfahren endet in der Regel durch eine den Streit beendende Vereinbarung oder wenn eine Partei oder die Gütestelle das Verfahren für beendet erklärt.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Aus einer vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich kann sofort die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO).

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