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Rechtsanwalt Dr. Felix Schulz

1. Angaben zur Einrichtung

Herr Rechtsanwalt Dr. Felix Schulz,
Lüner Weg 19
21337 Lüneburg
E-Mail: f.schulz@streit-konstruktiv.de
Homepage: www.streit-konstruktiv.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Gütestelle hat Ihren Sitz in 21337 Lüneburg, Lüner Weg 19.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Gütestelle ist zuständig für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts im Sinne der §§ 23 ff GVG; Streitwertgrenzen bestehen nicht. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, solange mindestens eine der Parteien ihren Wohnort bzw. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

4. Verfahren

Das Verfahren wird seitens der Gütestelle gemäß den Bestimmungen einer Verfahrensordnung geleitet. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren. Das Verfahren dient der freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von Konflikten unter Mitwirkung der Gütestelle.

Das Verfahren wird durch Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift der Gütestelle.

5. Kosten des Güteverfahrens

  1. Für die Annahme des Antrags auf Einleitung des Güteverfahrens und der Einholung der Zustimmung der übrigen beteiligten Parteien wird eine Gebühr in Höhe von 50 € erhoben. Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich dieser Betrag auf 30 €. Dieser ist von dem Antragsteller zu tragen.
  2. Für die Ladung der beteiligten Parteien werden weitere 30 € erhoben.
  3. Für eine mündliche Güteverhandlung von 60 Minuten Dauer fällt eine Gebühr von 200 € an. Die Gebühr ist anteilig für jeweils angefangene sechs Minuten zu entrichten.
  4. Bei Abschluss eines Vergleiches sind weitere 200 € zu entrichten.
  5. Im Übrigen sind Aufwendungen des Mediators entsprechend des Teiles 7 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) zu erstatten.
  6. Die Kosten des Verfahrens werden mit Abschluss des Verfahrens fällig.

6. Art der Entscheidung der Gütestelle

Die Gütestelle ist zu einer verbindlichen Entscheidung über den Streitfall nicht befugt. Das Verfahren endet in der Regel durch eine abschließende Vereinbarung oder wenn eine Partei oder die Gütestelle das Verfahren für gescheitert erklärt.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Gütestelle

Aus einer vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO).

Inhaltlich verantwortlich:

Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter

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