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Rechtsanwalt Kai Lieke

Verfahrens- und Gebührenordnung

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator Kai Lieke
- Schlichter -
staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Hindenburgstraße 11
31224 Peine

Telefon: 05171/988080
Telefax: 05171/988088

E-Mail: kailieke@beil-rechtsanwaelte.de

Präambel

Herr Rechtsanwalt Kai Lieke ist als Gütestelle für die außergerichtliche Streitschlichtung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch das Niedersächsische Justizministerium zugelassen. Die Güteverhandlung wird nach Maßgabe dieser Verfahrens- und Gebührenordnung durchgeführt.

Durch die Anrufung der Gütestelle wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO stattfinden. Ansprüche aus protokollierten Vereinbarungen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB innerhalb von 30 Jahren. Ein vor der Gütestelle geschlossener Vergleich zwischen Wohnungseigentümern hat die Wirkung eines Urteiles (§ 19 Abs. 3 WEG).

Das Güteverfahren wird durchgeführt aufgrund

(1) des Niedersächsischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung. Dieses Gesetz bestimmt, dass die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten erst zulässig ist, nachdem vor einem Schiedsamt nach dem Niedersächsischen Schiedsämtergesetz als Gütestelle nach § 15 a des Gesetzes betreffen die Einführung der Zivilprozessordnung versucht worden ist, die Streitigkeit zwischen den Parteien einvernehmlich beizulegen.

(2) des Einverständnisses aller Beteiligten zur außergerichtlichen Streitbelegung im Sinne eines freiwilligen Mediationsverfahrens.

Das Güteverfahren gemäß (1) erfolgt in Streitigkeiten über Ansprüche

1. nach den §§ 910, 911 und 923 BGB

2. wegen

a) der in § 906 BGB genannten Einwirkungen und

b) der im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, wenn es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

3. der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen ist, und

4. nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

Die obligatorische Streitschlichtung findet keine Anwendung auf

  • 1. Klagen nach den §§ 323, 323 a, 324 und 328 der ZPO, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  • 2. Streitigkeiten in Familiensachen,
  • 3. Wiederaufnahmeverfahren
  • 4. Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,
  • 5. die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  • 6. Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem 8. Buch der ZPO, und
  • 7. Klagen, denen nach anderen Rechtsvorschriften ein außergerichtliches Verfahrens vorauszugehen hat.

Die obligatorische Streitschlichtung ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder in einander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken eine Wohnung oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Für die Durchführung eines Güteverfahrens vor der Gütestelle gilt ausschließlich diese Verfahrensordnung in der bei Antragstellung gültigen Fassung.

§ 1

Grundsätze des Verfahrens

(1) Das Güteverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe des Schlichters zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren.

Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von Ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

(2) Der Schlichter ist unabhängig und neutral.

(3) Der Schlichter fördert die Beilegung des Streits in jeder Art und Weise, die er für angemessen erachtet. Zu diesem Zweck kann er auch unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Lösung des Streitfalles entwickeln und den Parteien gemeinsam oder einzeln vorlegen. Der Schlichter ist jedoch nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich verbindlicher Weise zu entscheiden.

(4) Der Schlichter sowie seine Hilfspersonen sind hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sollte der Schlichter sowie seine Hilfspersonen für Erklärungen und Tatsachen, welche Gegenstand des Güteverfahrens waren, im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Zeuge benannt werden, wird er / werden sie bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.

§ 2

Ausschluss der Schlichtungstätigkeit

Die Gütestelle wird nicht tätig

a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

b) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und

g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sich oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

§ 3

Antragstellung und Verfahrenseinleitung

(1) Das Güteverfahren wird durch den mündlichen oder schriftlichen Antrag einer Partei eingeleitet.

(2) Die Verjährung des Anspruches wird nur gehemmt, wenn das Güteverfahren schriftlich beantragt wird.

(3) Der Schlichtungsantrag hat folgende Angaben zu enthalten

1. die Namen, bei juristischen Personen, auch deren gesetzlicher Vertreter, die ladungsfähigen Anschriften wie Telefon- und Telefaxnummern

2. eine kurze Darstellung des Streitgegenstandes

3. die antragstellende Partei oder ihr Vertreter hat den Antrag zu unterzeichnen. Sollte die Unterzeichnung durch einen Vertreter erfolgen, ist von diesem eine schriftliche Vollmacht beizufügen.

Die für die Zustellung an die Gegenpartei erforderlichen Abschriften sollen beigefügt werden.

(4) Mit der Zustellung des Güteantrages an den Antragsgegner oder seinen Vertreter wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Mit der Ladung werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sie selbst oder eine beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorbringen können. Eine schriftsätzliche Vorbereitung der Güteverhandlung soll nicht erfolgen.

Die Ladung der Parteien erfolgt per Einschreiben / Rückschein. Sollte die Partei / Parteien anwaltlich vertreten sein, ist eine Terminsladung per Telefax an die Bevollmächtigten ausreichend.

(5) Mit der Ladung erhalten die Beteiligten diese Verfahrens- und Gebührenordnung übersandt. Für den Fall, dass die Beantragung der Güteverhandlung schriftlich erfolgt ist, wird auch eine Abschrift bzw. Fotokopie des Antrages für die Gegenpartei beigefügt.

§ 4

Güteverhandlung

(1) Die Güteverhandlung wird nicht öffentlich geführt.

(2) Die Parteien müssen persönlich erscheinen. Mit Zustimmung der Gegenpartei kann eine Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage ist und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich schriftlich ermächtigt wird.

Handelsgesellschaften und juristische Personen dürfen sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.

Die Parteien können geeignete Personen als Beistände oder einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Der Schlichter soll hiervon vorab in Kenntnis gesetzt werden.

(3) Der Schlichter kann mit Zustimmung der Gegenpartei anwesende Zeugen und Sachverständige anhören sowie Urkunden und sonstige Beweismittel in Augenschein nehmen. Die Entgegennahme eidlicher und eidesstattlicher Erklärungen ist nicht zulässig.

(4) Sprachkundige Personen oder Dolmetscher können durch die Parteien auf eigene Kosten hinzugezogen werden.

(5) Die Güteverhandlung ist grundsätzlich in der Kanzlei des Schlichters durchzuführen.

§ 5

Beendigung des Güteverfahrens

Das Güteverfahren endet

  • (1) durch eine den Streit beendende Vereinbarung;
  • (2) mit der Erklärung zumindest einer Partei oder des Schlichters, dass das Güteverfahren gescheitert ist;
  • (3) mit der Weigerung zumindest einer Partei, das Güteverfahren durchzuführen;
  • (4) wenn nach Bekanntgabe des Güteantrages eine Gegenpartei sich nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich zur Durchführung des Güteverfahrens geäußert hat;
  • (5) wenn eine der Parteien das Güteverfahren verlässt und eine weitere Mitwirkung verweigert;
  • (6) wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung ein Gütetermin stattgefunden hat;
  • (7) wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung des Schlichters den angeforderten Gebührenvorschuss nicht oder nur teilweise leistet.

§ 6

Protokoll

(1) Über das Güteverfahren ist ein Protokoll in deutscher Sprache anzufertigen. Das Protokoll muss enthalten

  • 1. Ort, Tag und Zeit der Güteverhandlung,
  • 2. einen Vermerk über Beginn und Ende der Verhandlung und des Güteverfahrens,
  • 3. den Namen des Schlichters,
  • 4. die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten,
  • 5. Angaben über den Streitgegenstand,
  • 6. die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuches

(2) Das Protokoll ist von dem Schlichter zu unterzeichnen. Es ist den Parteien und Vertretern vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

§ 7

Erfolglosigkeit des Güteversuches

(1) Ist in einem Fall der Streitschlichtung gemäß Abs. 1 der vorstehenden Präambel ein Güteversuch ohne Erfolg durchgeführt worden, ist den Parteien von dem Schlichter eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit zu erteilen.

Die Bescheinigung ist auf Antrag auch auszustellen, wenn binnen einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung das Einigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Erfolglosigkeitsbescheinigung enthält

  • 1. Namen und Anschriften der Parteien,
  • 2. Angaben über den Streitgagenstand, insbesondere die Anträge,
  • 3. einen Vermerk über Beginn und Ende des Güteverfahrens.

§ 8

Vollstreckung

Aus protokollierten Vereinbarungen können die Parteien gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betreiben. Die dazu notwendige Vollstreckungsklausel wird durch die Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erteilt. Auf Antrag einer Partei veranlasst die Gütestelle die Einholung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleiches.

§ 9

Aktenführung

(1) Zu jedem Verfahren wird eine Handakte oder eine elektronische Akte angelegt.

In dieser Akte wird dokumentiert

  • 1. die Namen und Anschriften der Parteien,
  • 2. der Streitgegenstand,
  • 3. der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrages, seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien sowie der Beendigung des Güteverfahrens,
  • 4. der Wortlaut eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches,
  • 5. die von der Gütestelle erhobenen Kosten

(2) Die Akten werden für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Güteverfahrens aufbewahrt; mit Ausnahme von Vergleichen, welche 30 Jahre lang aufbewahrt werden. Während der Aufbewahrungszeit können die Parteien gegen Kostenerstattung beglaubigte Ablichtungen und Ausfertigungen etwaig geschlossener Vergleiche verlangen.

§ 10

Gebühren und Auslagen

(1) Für die Annahme des Antrages auf Durchführung der Güteverhandlung und die Bekanntgabe an die Gegenseite berechnet die Gütestelle einen Pauschalbetrag in Höhe von 100,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. Wird ein Güteverfahren nicht durchgeführt, weil die antragsgegnerische Partei ihre Zustimmung hierzu nicht erteilt, belaufen sich die Gebühren für die Annahme des Antrages auf Durchführung der Güteverhandlung und die Bekanntgabe an die Gegenseite auf 70,00 € zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Für das Güteverfahren mit Verhandlung erhält der Schlichter für seine Tätigkeit (einschließlich der Vor- und Nachbearbeitung der Güteverhandlung) ein Zeithonorar in Höhe von 200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer je Stunde.

Sollte die Güteverhandlung einen Zeitraum von weniger als einer Stunde in Anspruch nehmen, ist für die Tätigkeit in der Güteverhandlung ein Betrag in Höhe von 200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.

(3) Bei Abschluss einer Vereinbarung erhält der Schlichter zusätzlich eine Einigungsgebühr mit dem Gebührensatz 1,5 nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bezogen auf den jeweiligen Streitwert. Die Streitwertberechnung erfolgt nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes. Des Weiteren werden folgende Kosten erhoben:

  • 1. Nutzung eines eigenen Pkw 0,30 € zuzüglich Umsatzsteuer je Kilometer
  • 2. öffentliche Verkehrsmittel (einschließlich Taxi) - Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten -
  • 3. Kopiekosten und Schreibauslagen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes zur Dokumentenpauschale
  • 4. förmliche Zustellungen werden nach jeweiligem Anfall berechnet
  • 5. bei Verhandlungen außerhalb des Kanzleisitzes des Schlichters wird ein Tageabwesenheitsgeld in analoger Anwendung der Regelung zu Nr. 7005 VV RVG zuzüglich Umsatzsteuer berechnet.

(4) Die Vergütung tragen die Parteien als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

Erscheint eine Partei zu einem Termin nicht, so hat sie das dadurch entstehende Honorar mit mindestens einer Zeitstunde allein zu bezahlen, es sei denn, die nicht erschienene Partei handelte schuldlos oder aber der anstehende Termin wurde mindestens zwei Werktage vorher abgesagt; als Werktag in diesem Sinne gelten die Wochentage von Montag bis Freitag.

§ 11

Fälligkeit

(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit Beendigung der Güteverhandlung fällig. Der Schlichter ist berechtigt, nachgewiesene Auslagen bereits vor Beendigung der Güteverhandlung fällig zu stellen.

(2) Der Schlichter kann von der die Güteverhandlung beantragenden Partei einen Vorschuss für die erste Güteverhandlungssitzung anfordern und die Güteverhandlung von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.

(3) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches sowie Ausfertigungen und Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die berechneten und fälligen Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der dies beantragenden Partei.

§ 12

Auslagen der Partei

(1) Jede Partei trägt ihre Kosten und die von ihr veranlassten Kosten (beispielsweise Dolmetscher, Sachverständige etc.) selbst.

(2) Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt; es sei denn, die Parteien vereinbaren hiervon abweichende.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Verfahrens- und Gebührenordnung tritt mit dem Datum der Anerkennung von Herrn Rechtsanwalt Kai Lieke als Gütestelle durch das Niedersächsische Justizministerium in Kraft, nicht jedoch vor dem 01. März 2012.

Kai Lieke

27. Februar 2012

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