Logo des Niedersächsischen Landesjustizportals (zur Startseite) Niedersachsen klar Logo

Schiedshof bei der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg

Schiedsgutachten- und Schlichtungsstelle bei der Rechtsanwaltskammer Oldenburg

Angaben zur Einrichtung

Staugraben 5,
26122 Oldenburg
Telefon: 0441/92543-0
Telefax: 0441/92543-29

E-Mail: info@rak-oldenburg.de
Internet: www.rak-oldenburg.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Zum Schiedsgutachter/Schlichter kann jede oder jeder dazu bereite Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bestellt werden, die oder der seit mindestens 5 Jahren Mitglied der Rechts­anwaltskammer Oldenburg ist. Die Auswahl tritt der Vorstand der Rechtsan­waltskammer Oldenburg. Die zur Mitwirkung in den Schiedsgutachten- und Schlich­tungsverfahren aus­gewählten Rechtsanwälte werden in eine von der Ge­schäfts­stelle geführte Liste auf­genommen. Aus dieser Liste werden den Parteien des ein­zelnen Verfahrens meh­rere, höchstens jedoch vier Vorschläge zur Auswahl zuge­leitet. Zum Schiedsgut­achter/Schlichter ist derjenige bestimmt, auf den sich die Parteien übereinstim­mend geeinigt haben. Unter mehreren trifft die Geschäftsstelle die Auswahl. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann die Übernahme der Tätigkeit im Einzel­fall ablehnen.
Mit der Bestellung des Schiedsgutachters/Schlichters wird das weitere Verfahren von diesem betrieben und der Schriftverkehr von ihm abgewickelt.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Schiedsgutachten- und Schlichtungsstelle ist zuständig für Streitigkeiten zwi­schen Rechtsanwälten untereinander, zwischen einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und seiner Mandantin oder seinem Mandanten oder zwischen einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und einer dritten Partei, sofern die strei­tenden Parteien dies vereinbaren. Einer der beteiligten Rechtsanwälte muss Mitglied der Rechtsanwalts­kammer Oldenburg sein.
In dem Verfahren muss nach der Bestimmung der Parteien ein Schiedsgutachten oder ein Schlichtungsvorschlag erstellt werden.

4. Verfahren

Das Verfahren beginnt auf schriftlichen Antrag einer Partei. Anträge auf Schiedsgut­achten oder Schlichtung sind an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Oldenburg zu richten. Der Antrag soll die Bestimmung enthalten, ob ein Schiedsgut­achten oder ein Schlichtungsvorschlag beantragt wird. Die Antragsschrift soll ferner den Gegenstand des Streits darstellen. Die Geschäfts­stelle übersendet der Gegen­seite eine Abschrift der Antragsschrift mit der Aufforde­rung, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob dem beantragten Verfahren zuge­stimmt wird. Den Parteien wird zu­gleich der Entwurf einer Vereinbarung über die Anwendung der Verfahrensord­nung, die Unterwerfung unter die Kostenentscheidung und ggf. die Unterwerfung unter das Schiedsgutachten zur Unterzeichnung überlassen. Mit der fristgerechten Rückgabe der unterzeichneten Vereinbarung durch die Parteien ist das Verfahren eingeleitet. Bei Ablehnung oder Fristversäumnis durch eine Partei teilt die Ge­schäftsstelle beiden Seiten mit, dass ein Schiedsgut­achten- bzw. Schlichtungsver­fahren nicht stattfinden kann.ird ein Verfahren eingeleitet, gibt der Schiedsgutachter/Schlichter den Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Darstellung der Streit­sache innerhalb einer von ihm nach freiem Ermessen bestimmten Frist. Er kann die Parteien zu ergänzenden Erklä­rungen, zur Vorlage von Urkunden und Beibringung amt­licher Auskünfte auffordern. Enthält die Stellungnahme einer Partei erhebliches neues tatsäch­liches Vorbringen, muss dieses der anderen Partei vor der Entscheidung mitgeteilt werden. Den Par­teien kann eine Frist zur abschließenden Erklärung gesetzt wer­den mit dem Hin­weis, dass nach Ablauf der Frist noch abgegebene Erklärungen bei der Entschei­dung nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Verfahren findet schriftlich statt. Eine mündliche Erörterung zur Anhörung der Parteien ist zulässig. Sie wird durch den Schiedsgutachter bzw. Schlichter oder den Ausschussvorsitzenden nach eigenem Ermessen anberaumt. Ein Antragsrecht der Parteien besteht nicht.

Eine Beweisaufnahme wird im Rahmen des Schiedsgutach­ten- oder Schlichtungs­verfahrens nicht durchgeführt. Der Schiedsgutachter/Schlichter ist berechtigt, den Parteien Fristen zu setzen und bei Nichteinhaltung der Fristen das Verfahren ohne Schiedsgutachten oder Schlichtungsvorschlag für beendet zu erklären

Haben die Parteien eine Schiedsgutachtervereinbarung geschlossen, endet das Verfahren mit der Zustellung des Schiedsgutachtens an die Parteien.

Im Schlichtungsverfahren übersendet der Schlichter den Parteien den schrift­lichen Schlichtungsvorschlag mit der Aufforderung, sich hierzu innerhalb von 3 Wo­chen zu erklären. Das Schlichtungsverfahren endet sodann mit der Feststellung, dass der Schlichtungsvorschlag von beiden Parteien angenommen ist oder dass der Schlich­tungsvorschlag abgelehnt wurde. Der Schlichtungsvorschlag gilt auch dann als ab­gelehnt, wenn eine Erklärung über die Annahme nicht fristgerecht bei dem Schlichter eingegangen ist.

Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren können auch durch Vergleich enden.

Bleibt eine Partei dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann die Be­endigung des Verfahrens vom Schiedsgutachter/Schlichter festgestellt werden, es sei denn, die Durchführung des Verfahrens ist auch ohne eine Erörterung mit der ausgebliebenen Partei möglich.

Die Parteien können sich im Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Mit dem Schiedsgutachten bzw. dem Schlichtungsvorschlag ergeht eine Entschei­dung über die Auferlegung der Kosten des Verfahrens. Endet das Verfahren ohne Schiedsgutachten oder Schlichtungsvorschlag, entscheidet der Schiedsgutach­ter/Schlichter über die Verpflichtung zur Kostentragung unter Berücksichtigung des bis dahin vorgetragenen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die §§ 91 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend. Die Kostenentscheidung ist für die Parteien verbindlich. Das gilt – trotz der Unverbindlichkeit des Schlichtungs­vorschlages im Übrigen – auch für das Schlichtungsverfahren.

Für das Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren wird eine Pauschalgebühr von 25/10 der vollen Gebühr gem. § 11 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechts­anwälte (BRAGO) nach dem Gegenstandswert zuzüglich Auslagen und Mehrwert­steuer ent­sprechend den §§ 25 bis 29 BRAGO erhoben. Der Gegenstandswert ist – sofern er sich nicht aus dem Antrag zweifelsfrei ergibt – nach Stellungnahme der Beteiligten vom Schiedsgutachter/Schlichter festzusetzen. Die Gebühr und die Nebenentgelte sind durch den Antragsteller des Verfahrens an die Rechtsanwalts­kammer Olden­burg vorschussweise zu entrichten.Der Schiedsgutachter/Schlichter kann mit den Parteien anstelle der vorgenannten Gebühr einen Stundensatz vereinbaren. Der Stundensatz beträgt in der Regel 150 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Erfüllt eine Partei die Voraussetzungen, nach denen ihr Beratungs- oder Prozess­kostenhilfe zustehen würde, können ihr die Kosten ganz oder teilweise erlassen wer­den. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Partei der Schiedsgutachter/Schlichter. Die Kosten werden dann von der Rechtsanwaltskammer Oldenburg übernommen, auf die auch ein evtl. Erstattungsanspruch übergeht.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Das Schlichtungsverfahren dient der Vermittlung einer einvernehmlichen Regelung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten. Das geschieht durch Vorlage eines unverbindlichen Schlichtungsvorschlages. Über dessen Annahme oder Ableh­nung entscheiden die Parteien.

Das schiedsgutachterliche Verfahren setzt die vorherige Unterwerfung der Parteien unter das Schiedsgutachten voraus. Dieses ist dann für die Parteien nach Maßgabe der §§ 317 ff. BGB verbindlich.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Durch die Parteien angenommene Schlichtungsvorschläge oder geschlossene Ver­gleiche sind nicht vollstreckbar.

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln