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Beschwerdeverfahren

Es gibt die Verfahren der sofortigen Beschwerde und der (einfachen) Beschwerde.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte. Sie ist in den ausdrücklich im Gesetz genannten Fällen statthaft. Beispiele:

  • Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17 a GVG)
  • Entscheidung über die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG)
  • Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren (§ 127 ZPO)
  • Aussetzung des Verfahrens/ Ablehnung der Aussetzung (§ 252 ZPO)
  • Beschlüsse im Zwangsvollstreckungsverfahren (§ 793 ZPO)

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung entweder bei dem Arbeitsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder beim Landesarbeitsgericht einzulegen. Bei sofortigen Beschwerden gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Erachtet das Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt das Arbeitsgericht die sofortige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. Das Landesarbeitsgericht entscheidet durch die/den Kammervorsitzende/n ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts kann Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden, wenn sie vom Landesarbeitsgericht im Beschluss zugelassen wurde.

Daneben gibt es noch die (einfache) Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (§ 68 GKG) sowie die befristete Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren (§ 33 RVG).

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