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Prozesskostenhilfe

Nicht jeder ist in der Lage, die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu tragen. Zwar fallen im sozialgerichtlichen Verfahren regelmäßig keine Gerichtskosten an; wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, muss dieser jedoch trotzdem bezahlt werden. Mit der Prozesskostenhilfe werden Personen finanziell unterstützt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.

Wer Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, muss dafür einen entsprechenden Antrag stellen. Das wird häufig auch der beauftragte Rechtsanwalt für seinen Mandanten machen.

Der Antragsteller muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Dazu muss er ein vorgeschriebenes Formular benutzen und Nachweise, z.B: Kontoauszüge, vorlegen. Hierbei wird auch geprüft, ob die Kosten von einer Rechtschutzversicherung übernommen werden. Weiter muss für den Rechtsstreit eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen, und das Verfahren darf nicht mutwillig sein. Ob das der Fall ist, wird vom Gericht geprüft.

Wenn das Gericht Prozesskostenhilfe bewilligt, hat das zur Folge, dass der Staat die Rechtsanwaltskosten übernimmt. Das Gericht kann auch Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung anordnen; dann müssen die Kosten ratenweise beglichen werden.

Das Gericht kann bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers verbessert haben. Wenn das der Fall ist, kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen, ändern oder vom Antragsteller die Rückzahlung in einer Summe verlangen.

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