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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter

 


Grundsätze

Persönliche Voraussetzungen

Ausschließung und Hinderungsgründe

Wahl

Zuteilung

Aufwandsentschädigung



Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht vor, dass ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei den Verwaltungsgerichten als auch beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg an der Rechtsprechung mitwirken. Die Kammern der Verwaltungsgerichte und die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden bei Urteilen aufgrund einer mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei hauptberuflichen und zwei ehrenamtlichen Richterinnen bzw. Richtern, soweit nicht eine Einzelrichterin bzw. ein Einzelrichter entscheidet. In den Disziplinarkammern und Personalvertretungskammern sind abweichende Besetzungen vorgesehen. In der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit sind rund 1.400 ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig.

Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sind im Einzelnen in den §§ 19 bis 34 der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt. Nähere Einzelheiten finden sich außerdem in dem von dem Niedersächsischen Justizministerium herausgegebenen Handbuch für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Grundsätze

Die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter repräsentieren die gesamte Bevölkerung und können dadurch zu einem besseren Verständnis und zu einer größeren Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen in der Öffentlichkeit beitragen. Urteile ergehen damit im wahrsten Sinne „Im Namen des Volkes“.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe genauso wie die Berufsrichterinnen und -richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie wirken bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie die Berufsrichterinnen und -richter mit. Als sogenannte Laienrichter/-innen ohne juristische Staatsexamen haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter insbesondere das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie haben damit erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung. Die Beratung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern dient dem Gedankenaustausch bei der Suche nach einem gerechten Urteil. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter mit ihren Erfahrungen und ihrem Wissen aus Beruf und Praxis stoßen die Berufsrichterinnen und -richter immer wieder an, um den Blick fürs Praktische zu bewahren. Sie sollen „lebensnahe“ Argumente vorbringen, die dem „gesunden Menschenverstand“ entsprechen und so die Entscheidung volksnäher machen.

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Persönliche Voraussetzungen

Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können Personen berufen werden, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Fachkenntnisse sind nicht erforderlich.

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Ausschließung und Hinderungsgründe

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

  1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. Richter,
  3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

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Wahl

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich.

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden durch einen Wahlausschuss bestellt, der bei jedem Verwaltungsgericht zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bestellt wird. Der Wahlausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern. Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

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Zuteilung

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden mit Beginn ihrer Amtsperiode und sodann für jedes Geschäftsjahr durch Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts einer oder mehreren Kammern bzw. einem oder mehreren Senaten zugewiesen. Das Präsidium des jeweiligen Verwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres zudem die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Sitzungen heranzuziehen sind.

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Aufwandsentschädigung

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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Inhaltlich verantwortlich: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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