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Prozesskostenhilfe

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Entscheidung des Gerichts

Auswirkungen der Bewilligung

Nachträgliche Änderungen

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden. Mit der Prozesskostenhilfe werden Personen finanziell unterstützt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Prozesskostenhilfe können Personen nicht nur in Anspruch nehmen, wenn sie als Kläger/in, Antragsteller/in, Beklagte/r oder Antragsgegner/in am Verfahren beteiligt sind, sondern auch dann, wenn das Gericht sie durch Beschluss förmlich beigeladen hat.

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Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Wenn ein Beteiligter Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen will, muss sie/er einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht stellen. Prozesskostenhilfe können Beteiligte grundsätzlich in jedem Stadium des gerichtlichen Verfahrens beantragen. Dabei sollte sie/er aber berücksichtigen, dass eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Wenn eine Klägerin bzw. ein Kläger gleichzeitig mit der Klage einen PKH-Antrag stellt, kann das Gericht davon absehen, die bei Klageerhebung grundsätzlich anfallenden Gerichtsgebühren gegen sie/ihn geltend zu machen; in der Praxis ist dies in aller Regel der Fall.

Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bedürftigkeit
    Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass sie/er die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Dazu muss sie/er eine Erklärung über ihre/seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben und entsprechende Belege beifügen. Das Gesetz verlangt, dass für diese Erklärung der bundeseinheitlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, der bei jedem Gericht erhältlich ist. Dem Vordruck sind ausführliche Erläuterungen beigefügt.
    Das von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller einzusetzende Einkommen errechnet sich aus ihren/seinen Einkünften abzüglich der berücksichtigungsfähigen Ausgaben und abzüglich der sich jährlich ändernden Freibeträge. Sie/er muss auch Sparguthaben und ihr/sein sonstiges Vermögen einsetzen, allerdings nur, soweit ihr/ihm dies zumutbar ist. Prozesskostenhilfe kann daher z. B. auch dann bewilligt werden, wenn zwar Vermögenswerte vorhanden sind, diese aber der Sicherung einer angemessenen Lebensgrundlage oder einer angemessenen Vorsorge dienen.
    Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht, die die Kosten des Prozesses übernimmt.
  2. Hinreichende Erfolgsaussicht
    In dem Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Ob dies der Fall ist, prüft das Verwaltungsgericht aufgrund einer „summarischen", das heißt einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die dafür erforderlichen Tatsachen muss die Antragstellerin bzw. der Antragsteller dem Gericht möglichst schon mit dem PKH-Antrag vortragen. Das Gericht kann von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller verlangen, ihren/seinen Vortrag zu ergänzen oder ihre/seine Angaben glaubhaft zu machen.
  3. Keine „Mutwilligkeit"
    Dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ihre/seine Rechte in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgt, darf nicht „mutwillig" erscheinen. Nicht „mutwillig" handelt eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller, wenn ein Anderer, der über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, seine Rechte vernünftigerweise in der gleichen Weise verfolgen würde. Danach ist ein PKH-Antrag z. B. abzulehnen, wenn die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schon vor dem Gerichtsverfahren deutlich gemacht hat, dass sie ihrem/seinem Begehren entsprechen wird.

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Entscheidung des Gerichts

Über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidet das Verwaltungsgericht durch Beschluss. Soweit der Beschluss nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht unanfechtbar ist, kann die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gegen die Ablehnung des PKH-Antrags Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg erheben. Einzelheiten können der Rechtsmittelbelehrung entnommen werden, die dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügt ist. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann der Prozessgegner die Entscheidung nicht anfechten.

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Auswirkungen der Bewilligung

Wenn das Verwaltungsgericht einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hat, so hat dies zur Folge, dass sie/er keine Gerichtskosten zahlen muss. Hat das Gericht bestimmt, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller aus ihrem/seinen Einkommen monatliche Raten leisten muss, so muss sie/er für die Gerichtskosten nur diese Beträge aufbringen. Zu beachten ist, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss auf die Erstattung der dem Prozessgegner entstandenen Kosten hat. Wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Prozess verliert, muss sie/er die dem Gegner entstandenen Kosten einschließlich ihm entstandener Anwaltskosten aus ihrem/seinem Einkommen und Vermögen übernehmen. Gewinnt die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den Prozess, so hat in jedem Fall der Gegner die Verfahrenskosten zu tragen.

Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nur dann ein Anwalt beigeordnet, wenn sie/er dies ausdrücklich beantragt hat. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt voraus, dass die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, entscheidet das Verwaltungsgericht nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers. Wird ein Rechtsanwalt beigeordnet, so erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung aus der Staatskasse. Vergütungsansprüche gegen den Mandanten kann der Anwalt dann nicht geltend machen.

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Nachträgliche Änderungen

Das Gericht kann bis zu vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers gebessert haben. Wenn dies der Fall ist, kann das Gericht eine Ratenzahlung anordnen, eine frühere Ratenzahlungsanordnung ändern oder von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Rückzahlung in einer Summe verlangen.

Wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nach Abschluss des Verfahrens verschlechtert haben, kann sie/er sich an das Gericht wenden. Das Gericht kann die angeordneten Raten herabsetzen oder bestimmen, dass Raten nicht zu zahlen sind.

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