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Betreuungsgerichte

Sie machen sich Sorgen, weil Ihre Mutter oder Ihr Vater aufgrund einer fortschreitenden Demenz nicht in der Lage ist, seine oder ihre Bankgeschäfte selbst zu regeln oder auch Entscheidungen beim Arzt selbst zu treffen?

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Der Betreuer ist nicht dazu da, das tägliche Leben des Betreuten zu regeln, also z. B. für ihn zu kochen oder ihn zum Arzt zu fahren. Vielmehr geht es darum, dass der Betreuer die rechtlichen Entscheidungen für den Betreuten trifft.

Dabei wird ein Betreuer nur für diejenigen Aufgabenbereiche bestellt, in denen der Betreute nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Dies kann z. B. die Gesundheitssorge sein, wenn etwa der Betreute auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht zum Arzt gehen will, auch wenn dies dringend erforderlich ist, oder die Aufenthaltsbestimmung, wenn der Betreute in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden soll, weil er sich sonst selbst zu gefährden droht.

Der Betreuer kann dann der ärztlichen Behandlung oder der Unterbringung des Betreuten gegen dessen Willen zustimmen oder - je nach Aufgabenbereich - die entsprechenden Entscheidungen treffen. Er ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten.

Wie läuft das Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung ab?

Das Betreuungsgericht leitet entweder von Amts wegen oder auf Antrag ein Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung ein. Den Antrag kann entweder die Person, die selbst Probleme bei der Regelung ihrer Angelegenheiten hat, oder aber eine dritte Person wie zum Beispiel Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn stellen. Manchmal erhält das Betreuungsgericht auch auf anderem Wege Kenntnisse davon, dass möglicherweise eine Betreuung eingerichtet werden muss. Dies kann der Fall sein, wenn die Person, um die es geht, in einem anderen Verfahren als möglicherweise betreuungsbedürftig auffällt.

Das Betreuungsgericht holt ein Sachverständigengutachten ein, um zu prüfen, ob die betroffene Person tatsächlich nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu regeln, und für welche Aufgabenbereiche ein Betreuer bestellt werden muss.

Es ergeht dann ein sogenannter Betreuungsbeschluss, in dem der Aufgabenbereich des Betreuers festgelegt wird und ein Betreuer benannt wird. Wenn die betroffene Person eine sogenannte Betreuungsverfügung erstellt hat, bevor sie betreuungsbedürftig wurde, ist dort oft bereits eine Person benannt, die die Betreuung übernehmen soll. Wenn diese Person geeignet ist, wird sie dann als Betreuer eingesetzt.

Ansonsten wird geprüft, ob im näheren Umfeld der betroffenen Person eine geeignete Person vorhanden ist, die die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann und hierzu auch bereit ist. Auf die Wünsche des Betreuten wird hierbei besondere Rücksicht genommen.

Findet sich kein ehrenamtlicher Betreuer, setzt das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer ein. Auch Betreuungsvereine können die Betreuung übernehmen.

Die Betreuer werden vom Betreuungsgericht unterstützt, aber auch beaufsichtigt. So müssen die Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht auf Verlangen Auskunft erteilen, mindestens einmal jährlich über die Betreuung und den Betreuten berichten und - bei einer Betreuung in Vermögensangelegenheiten - Rechnung legen.

Für einige Maßnahmen muss der Betreuer auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Einer solchen Genehmigung bedarf beispielsweise die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute hierdurch stirbt oder einen schweren gesundheitlichen Schaden erleidet. Ebenso muss der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen, wenn er die Unterbringung des Betreuten in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung veranlassen oder die Wohnung des Betreuten kündigen will.

Ist die Betreuung nicht mehr erforderlich, so wird sie aufgehoben. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, muss er dies dem Betreuungsgericht mitteilen. Dies gilt auch für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen.

Ist ein Betreuter „entmündigt“?

Nein. Die Entmündigung gibt es nicht mehr. Auch wenn eine Betreuung eingerichtet wurde, bleibt der Betreute grundsätzlich handlungsfähig. Er darf zum Beispiel also auch Verträge schließen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für einen Betreuten angeordnet hat, weil dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen eines Betreuten erforderlich ist. Dieser Einwilligungsvorbehalt hat zur Folge, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Schließt der Betreute den Vertrag ohne diese erforderliche Einwilligung, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Betreuers ab.

Ist beispielsweise für einen Betreuten eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreute nicht einfach ein Auto kaufen. Vielmehr muss der Betreuer vorher - oder zumindest hinterher - seine Zustimmung geben, damit der Vertrag wirksam ist.

Der Betreuer muss zum Wohl des Betreuten handeln. Dabei hat er - soweit wie möglich - seinen Wünschen zu entsprechen, wenn diese seinem Wohl nicht zuwiderlaufen und auch für den Betreuer zumutbar sind. Zum Wohl des Betreuten gehört nämlich auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Daher hat der Betreuer auch wichtige Angelegenheiten grundsätzlich vorher mit dem Betreuten zu besprechen.

Hat der Betreute, als er einwilligungsfähig war, eine Patientenverfügung verfasst, also für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte ärztliche Eingriffe, die zum Zeitpunkt der Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstanden, einwilligt oder sie untersagt, muss der Betreuer prüfen, ob diese Patientenverfügung für die aktuelle Situation „passt“. Ist dies der Fall, muss der Betreuer den Willen des betreuten Patienten befolgen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation nicht anwendbar ist, muss der Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betreuten ermitteln. Er muss also prüfen, wie der Betreute in der aktuellen Situation entschieden hätte, wenn er hierzu in der Lage wäre. Wichtig sind hierfür frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Betreuten und seine persönlichen Wertvorstellungen.

Vorsorgevollmacht

Hat eine Person eine Vorsorgevollmacht erstellt und darin eine Person bevollmächtigt, die Entscheidungen für den Vollmachtgeber treffen können soll, so ist eine gerichtliche Betreuung überflüssig. Auch hier ist wichtig, für welche Bereiche die Vollmacht gilt, zum Beispiel für finanzielle Angelegenheiten wie Bankgeschäfte oder für die Gesundheitssorge wie Einwilligungen in ärztliche Behandlungen. Nur in den Bereichen, in denen eine Vollmacht besteht, kann der Bevollmächtigte auch für den Vollmachtgeber handeln.

Wenn eine Patientenverfügung vorliegt und der Bevollmächtigte auch Entscheidungen über ärztliche Behandlungen treffen soll, gilt dasselbe wie für den Betreuer: Der Bevollmächtigte muss prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation anwendbar ist und den in der Patientenverfügung geäußerten Willen des Vollmachtgebers beachten. Ansonsten muss er so entscheiden, wie der Vollmachtgeber voraussichtlich entschieden hätte.

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