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Betreuungsgerichte

Sie machen sich Sorgen, weil Ihre Mutter oder Ihr Vater aufgrund einer fortschreitenden Demenz nicht in der Lage ist, ihre bzw. seine Bankgeschäfte selbst zu regeln oder auch Entscheidungen beim Arzt zu treffen?

Kann eine volljährige Person auf Grund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen für sie eine Betreuerin oder einen Betreuer, wenn keine

Vorsorgevollmacht

vorliegt. Die Betreuerin oder der Betreuer ist nicht dazu da, das tägliche Leben der betreuten Person zu regeln, also z. B. für sie zu kochen oder sie zum Arzt zu fahren. Vielmehr geht es darum, dass die Betreuerin oder der Betreuer die rechtlichen Entscheidungen für sie trifft.

Dabei wird eine Betreuung nur für diejenigen Aufgabenbereiche eingerichtet, in denen die bzw. der Betreute nicht in der Lage ist, ihre bzw. seine Angelegenheiten zu regeln. Dies kann z. B. die Gesundheitssorge sein, wenn etwa die betreute Person auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht zum Arzt gehen will, auch wenn dies dringend erforderlich ist, oder die Aufenthaltsbestimmung, wenn sie in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden soll, weil sie sich sonst selbst zu gefährden droht.

Die Betreuerin oder der Betreuer kann dann der ärztlichen Behandlung oder der Unterbringung der betreuten Person als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter gegen deren Willen zustimmen oder - je nach Aufgabenbereich - die entsprechenden Entscheidungen treffen.


Wie läuft das Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung ab?

Das Betreuungsgericht leitet entweder von Amts wegen oder auf Antrag ein Verfahren zur Einrichtung einer Betreuung ein. Den Antrag kann entweder die Person, die selbst Probleme bei der Regelung ihrer Angelegenheiten hat, oder aber eine dritte Person wie zum Beispiel Familienmitglieder, Bekannte oder Nachbarinnen und Nachbarn stellen. Manchmal erhält das Betreuungsgericht auch auf anderem Wege Kenntnisse davon, dass möglicherweise eine Betreuung eingerichtet werden muss. Dies kann der Fall sein, wenn die Person bereits in einem anderen Verfahren als möglicherweise betreuungsbedürftig auffällt.

Das Betreuungsgericht holt ein Sachverständigengutachten ein, um zu prüfen, ob die betroffene Person tatsächlich nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu regeln, und für welche Aufgabenbereiche eine Betreuung einzurichten ist.

Es ergeht dann ein sogenannter Betreuungsbeschluss, in dem der Aufgabenbereich festgelegt wird und eine Betreuerin oder ein Betreuer benannt wird. Wenn die betroffene Person eine sogenannte Betreuungsverfügung erstellt hat, bevor sie betreuungsbedürftig wurde, ist dort oft bereits eine Person benannt, die die Betreuung übernehmen soll. Wenn diese Person geeignet ist, wird sie zumeist eingesetzt.

Ansonsten wird geprüft, ob im näheren Umfeld der betroffenen Person eine geeignete Person vorhanden ist, die die Betreuung ehrenamtlich übernehmen kann und hierzu auch bereit ist. Auf die Wünsche der Betreuten wird hierbei besondere Rücksicht genommen.

Findet sich keine ehrenamtliche Person für die Betreuung, setzt das Betreuungsgericht eine Berufsbetreuerin oder einen Berufsbetreuer ein. Auch Betreuungsvereine können die Betreuung übernehmen.

Die Betreuerinnen und Betreuer werden vom Betreuungsgericht unterstützt, aber auch beaufsichtigt. So müssen sie gegenüber dem Betreuungsgericht auf Verlangen Auskunft erteilen, mindestens einmal jährlich über die Betreuung und die zu betreuende Person berichten und - bei einer Betreuung in Vermögensangelegenheiten - Rechnung legen.

Für einige Maßnahmen muss die Betreuerin oder der Betreuer auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen. Einer Genehmigung bedarf beispielsweise die Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betreute Person hieran versterben oder einen schweren gesundheitlichen Schaden erleiden kann. Ebenso muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden, wenn die Betreuerin oder der Betreuer die Unterbringung der betreuten Person in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung veranlassen muss oder die Wohnung der betreuten Person kündigen will.

Ist die Betreuung nicht mehr erforderlich, so wird sie aufgehoben. Werden den Betreuerinnen oder den Betreuern Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, müssen sie diese dem Betreuungsgericht mitteilen. Dies gilt auch für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen.


Ist eine betreute Person „entmündigt“?

Nein. Die Entmündigung gibt es nicht mehr. Auch wenn eine Betreuung eingerichtet wurde, bleibt die betreute Person grundsätzlich handlungsfähig. Sie darf zum Beispiel Verträge schließen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für sie angeordnet hat, weil dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen erforderlich ist. Dieser Einwilligungsvorbehalt hat zur Folge, dass die betreute Person zu einer Willenserklärung einer Einwilligung bedarf, die den Aufgabenbereich der Betreuerin oder des Betreuers betrifft. Schließt die betreute Person den Vertrag ohne diese erforderliche Einwilligung, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung der Betreuerin oder des Betreuers ab.

Ist beispielsweise eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet und ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann die betreute Person nicht einfach ein Auto kaufen. Vielmehr muss die Betreuerin oder der Betreuer vorher - oder zumindest hinterher – die Zustimmung erteilen, damit der Vertrag wirksam ist.

Die Betreuerinnen oder die Betreuer müssen zum Wohl der betreuten Person handeln. Dabei haben sie - soweit wie möglich - ihren Wünschen zu entsprechen, wenn diese ihrem Wohl nicht zuwiderlaufen und auch für die Betreuerinnen und Betreuer zumutbar sind. Zum Wohl der betreuten Person gehört nämlich auch die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Fähigkeiten ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Daher haben die Betreuerinnen und Betreuer auch wichtige Angelegenheiten grundsätzlich vorher mit der betreuten Person zu besprechen.

Hat die betreute Person, als sie einwilligungsfähig war, eine Patientenverfügung verfasst, also für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob sie in bestimmte ärztliche Eingriffe, die zum Zeitpunkt der Abfassung der Patientenverfügung noch nicht unmittelbar bevorstanden, einwilligt oder sie untersagt, muss die Betreuerin oder der Betreuer prüfen, ob diese Patientenverfügung für die aktuelle Situation „passt“. Ist dies der Fall, muss die Betreuerin oder der Betreuer den Willen des betreuten Patienten befolgen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation nicht anwendbar ist, müssen die Betreuerinnen oder die Betreuer den mutmaßlichen Willen der betreuten Person ermitteln. Sie müssen also prüfen, wie diese in der aktuellen Situation entscheiden würde, wenn sie hierzu in der Lage wäre. Wichtig sind hierfür frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen und persönliche Wertvorstellungen der betreuten Person.


Vorsorgevollmacht

Hat eine Person eine Vorsorgevollmacht erstellt und darin eine Person bevollmächtigt, Entscheidungen zu treffen, so ist eine gerichtliche Betreuung überflüssig. Auch hier ist es wichtig, festzulegen, für welche Bereiche die Vollmacht gilt, zum Beispiel für finanzielle Angelegenheiten wie Bankgeschäfte oder für die Gesundheitssorge wie Einwilligungen in ärztliche Behandlungen. Nur in den Bereichen, in denen eine Vollmacht besteht, können die Bevollmächtigten für die Vollmachtgeberin oder den Vollmachtgeber handeln.

Wenn eine Patientenverfügung vorliegt und die bzw. der Bevollmächtigte auch Entscheidungen über ärztliche Behandlungen treffen soll, gilt dasselbe wie für die Betreuerin oder den Betreuer: Die Bevollmächtigten müssen prüfen, ob die Patientenverfügung auf die aktuelle Situation anwendbar ist und den in der Patientenverfügung geäußerten Willen der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers beachten. Ansonsten müssen sie entscheiden, wie die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber voraussichtlich entschieden hätte.

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