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Registersachen

Handels-, Vereins- und Genossenschaftsregister

Alle Angelegenheiten des

  • Handelsregisters
  • Vereinsregisters
  • Genossenschaftsregisters

werden innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks bei einem so genannten Zentralen Registergericht geführt.

a) Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen eingeteilt.

In der Abteilung A (HRA) werden eingetragen:

  • der Einzelkaufmann (abgekürzt z.B. e.K., e. Kfm.)
  • Betriebe der öffentlichen Hand, soweit sie gewerblich tätig sind
  • die offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • die Kommanditgesellschaft (KG), wozu auch die GmbH & Co. KG zählt
  • die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

In der Abteilung B (HRB) werden eingetragen:

  • die Aktiengesellschaft [AG], wozu auch die Europäische Aktiengesellschaft [SE] zählt
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien [KGaA]
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH], wozu auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) [UG] zählt
  • der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit [VVaG]
  • die Zweigniederlassung einer englischen Limited

b) Das Vereinsregister beinhaltet das Verzeichnis der eingetragenen und damit rechtsfähigen Vereine (e.V.) und ihrer Rechtsverhältnisse.

c) Im Genossenschaftsregister findet man die eingetragenen Genossenschaften (eG).

d) Die örtliche Zuständigkeit für diese Registersachen ergibt sich aus nachfolgender Übersicht:

(1) Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig

Landgerichtsbezirk

Zentrales Registergericht

Braunschweig

Amtsgericht Braunschweig

Göttingen

Amtsgericht Göttingen

(2) Oberlandesgerichtsbezirk Celle

Landgerichtsbezirk

Zentrales Registergericht

Bückeburg

Amtsgericht Stadthagen

Lüneburg

Amtsgericht Lüneburg

Hannover

Amtsgericht Hannover

Hildesheim

Amtsgericht Hildesheim

Stade

Amtsgericht Tostedt

Verden

Amtsgericht Walsrode

(3) Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg

Landgerichtsbezirk

Zentrales Registergericht

Aurich

Amtsgericht Aurich

Oldenburg

Amtsgericht Oldenburg

Osnabrück

Amtsgericht Osnabrück

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Partnerschafts- und Güterrechtsregister

a) Das Partnerschaftsregister für Niedersachsen wird seit dem 01.08.2005 zentral beim Amtsgericht Hannover geführt.

Es handelt sich dabei um das Verzeichnis der nach dem Partnerschaftsgesetz (PartGG; Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe) eingetragenen Partnerschaften und nicht etwa um die Registrierung eingetragener Lebenspartnerschaften (insoweit ist nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Zuständigkeit des Standesbeamten gegeben).

b) Das Güterrechtsregister führt jedes Amtsgericht für seinen Bezirk.

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Schiffsregister

Zu unterscheiden sind das

  • Seeschiffsregister
  • Binnenschiffsregister
  • Schiffsbauregister.

a) Im Schiffsregister (Seeschiffsregister/Binnenschiffsregister) werden Schiffe ab einer bestimmten Größe und Schiffe bestimmter Gattung eingetragen. Aus den Angaben im Schiffsregister kann das Schiff identifiziert werden. Außerdem dient es zum Nachweis, wer Eigentümer ist. Ferner kann ein Schiff wie ein Grundstück belastet werden. Zur Sicherheit für die Gläubiger werden die Belastungen im Schiffsregister eingetragen.

In das Seeschiffsregister werden Seeschiffe eingetragen, die berechtigt oder verpflichtet sind, die deutsche Bundesflagge zu führen. Die Bundesflagge haben alle Seeschiffe zu führen, deren Eigentümer deutsche Staatsangehörige sind und die ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Diesen natürlichen Personen sind juristische Personen gleichgestellt, wenn deren persönlich haftende Gesellschafter oder vertretungsberechtigte Personen mehrheitlich deutsche Staatsangehörige sind. Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes können den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt werden.

Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Seeschiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 Meter übersteigt. Kürzere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Voraussetzung der Eintragung ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Postfach 30 12 20, 20305 Hamburg, Tel.: (040) 3190-0. Ggf. genügt zur Eintragung auch eine amtliche Vermessungsurkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde.

Der Eintragungsantrag ist schriftlich zu stellen, wobei einfache Schriftform genügt. Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge, d. h. die Staatsangehörigkeit des Eigentümers ist nachzuweisen. Welche einzelnen Angaben gemacht und welche Unterlagen ggf. sonst noch vorgelegt werden müssen, kann beim Amtsgericht Brake erfragt werden.

In das Binnenschiffsregister werden Schiffe eingetragen, die überwiegend zur Schifffahrt auf den Binnengewässern bestimmt sind. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers können Schiffe eingetragen werden, die eine Mindestgröße haben:

  • Schiffe, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, müssen eine Tragfähigkeit von mindestens 10 Tonnen haben.
  • Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind (z.B. Sportboote), müssen eine Wasserverdrängung von mindestens 5 Kubikmetern haben.
  • Schlepper, Tankschiffe und Schubboote sind unabhängig von der Größe eintragungsfähig.

Der Eigentümer ist verpflichtet, das Schiff im Register eintragen zu lassen, wenn die Tragfähigkeit mindestens 20 Tonnen bzw. die Wasserverdrängung mindestens 10 Kubikmeter beträgt. Schlepper, Tankschiffe und Schubboot müssen stets eingetragen werden.

Der Eintragungsantrag ist schriftlich zu stellen, wobei auch hier einfache Schriftform ausreicht. Das Schiff muss amtlich vermessen sein. Der Eichschein, der bei jedem Schiffseichamt beantragt werden kann, ist dem Eintragungsantrag beizufügen. Welche Angaben im Einzelnen zu machen sind und welche Unterlagen ggf. noch vorgelegt werden müssen, kann beim zuständigen Amtsgericht erfragt werden.

b) Im Schiffsbauregister können noch nicht fertig gestellte Schiffe eingetragen werden, wenn sie zugleich (z.B. zur Finanzierung des Baus) mit einer Hypothek belastet oder zwangsversteigert werden sollen. Bei der Belastung ist die Hinzuziehung eines Notars notwendig.

c) Die Zuständigkeit in Schiffsregistersachen ist gemäß § 7 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz) wie folgt geregelt:

(1) Das Binnenschiffsregister wird geführt vom

Amtsgericht

für die Amtsgerichtbezirke

Brake (Unterweser)

Brake (Unterweser), Delmenhorst, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Varel, Westerstede, Wildeshausen

Emden

Aurich, Cloppenburg, Emden, Jever, Leer (Ostfriesland), Norden, Wilhelmshaven, Wittmund

Meppen

Bad Iburg, Bersenbrück, Lingen (Ems), Meppen, Nordhorn, Papenburg, Vechta

Stade

Bremervörde, Buxtehude, Celle, Cuxhaven, Dannenberg (Elbe), Lüneburg, Otterndorf, Rotenburg (Wümme), Soltau, Stade, Tostedt, Uelzen, Walsrode, Winsen (Luhe), Zeven

(2) Das Seeschiffsregister wirdgeführt vom

Amtsgericht

für den Amtsgerichtsbezirk

Brake (Unterweser)

Brake (Unterweser), Delmenhorst, Nordenham, Oldenburg (Oldenburg), Westerstede, Wildeshausen

Cuxhaven

Cuxhaven, Otterndorf

Emden

Aurich, Emden, Leer (Ostfriesland), Lingen (Ems), Meppen, Norden, Papenburg, Wittmund

Stade

Bremervörde, Buxtehude, Stade

Wilhelmshaven

Jever, Varel, Wilhelmshaven.

Das Seeschiffsregister für andere, in obiger Darstellung nicht aufgeführte Amtsgerichtsbezirke wird geführt vom

Amtsgericht

für den Amtsgerichtsbezirk des Oberlandesgerichtsbezirks

Stade

Braunschweig und Celle mit Ausnahme der Amtsgerichtsbezirke Langen und Osterholz-Scharmbeck

Emden

Oldenburg (Oldenburg).

(3) Für die Führung des Schiffsbauregisters ist das Amtsgericht zuständig, das nach der obigen Darstellung das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffes ist.

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Luftfahrzeugregister

Das Luftfahrzeugregister, in dem Pfandrechte an Luftfahrzeugen verzeichnet sind, wird zentral für ganz Deutschland beim Amtsgericht Braunschweig geführt. Diese besondere Zuständigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass das Luftfahrtbundesamt seinen Sitz in Braunschweig hat.

Alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Luftfahrzeuge müssen in der Luftfahrzeugrolle beim Luftfahrtbundesamt (LBA) eingetragen sein, dem auch ein Eigentumswechsel anzuzeigen ist.

Im Register für Pfandrechte werden sie nur aufgrund Anmeldung eingetragen. Diese bedarf der schriftlichen Form und erfolgt nur, wenn das Luftfahrzeug mit einem Pfandrecht belastet oder versteigert werden soll. Obwohl ein Luftfahrzeug eine bewegliche Sache (wie z.B. ein Auto) ist und auch so übereignet wird, kann es dennoch mit einem Pfandrecht (ähnlich einer Hypothek am Grundstück) belastet werden. Dies ist möglich aufgrund des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen vom 26.02.1959 (BGBl. 1959 Seite 57 ff.).

Die Eintragung eines Registerpfandrechts erfolgt nur aufgrund einer notariellen Urkunde bzw. aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels.

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Möglichkeiten der Einsichtnahme

a) In die Eintragungen des Handels- Genossenschafts- und Vereinsregister wird jedermann ohne Nachweis eines berechtigten Interesses - ggf. kostenpflichtig - Einsicht gewährt.

Interessierte Personen können auf verschiedenem Wege Einsicht nehmen:

1.Die online-Einsicht ist über das bundeweite Registerportal www.handelsregister.de möglich. Soweit dort ein Registerauszug oder Dokumente abgerufen werden, ist dies jedoch kostenpflichtig. Veröffentlichungen und Basisdaten der Unternehmensträger können kostenfrei abgerufen werden.

2.Die Einsichtnahme vor Ort in alle im elektronischen Handelsregister in Niedersachsen vorgenommenen Eintragungen und elektronisch hinterlegten Dokumente kann bei jedem niedersächsischen Amtsgericht gebührenfrei erfolgen. Auch Amtsgerichte, die selbst keine Registerabteilung haben, stellen einen entsprechenden Einsichtsterminal zur Verfügung.

3.Die schriftliche Anforderung von Ausdrucken aus dem Handelsregister (Handelsregisterauszügen) und Kopien der eintragungsrelevanten Dokumente bei dem jeweils zuständigen zentralen Registergericht ist kostenpflichtig möglich.

Daneben besteht die Möglichkeit, kostenlos und ohne Registrierung einige veröffentlichungspflichtige Informationen über Unternehmen unter www.unternehmensregister.de zu erhalten. Bei Bedarf kann man über einen Link von dieser Internetseite aus auch Zugriff auf das elektronische Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister und die dortigen kostenpflichtigen Angebote erhalten.

Es gibt verschiedene Arten der Handelsregisterauszüge.

Das Gesetz unterscheidet dem Inhalt nach:

  • den aktuellen Ausdruck, der nur die zum Zeitpunkt der Erstellung aktuellen Eintragungen wiedergibt
  • den chronologischen Ausdruck, der neben den aktuellen Eintragungen auch die zwischenzeitig gelöschten Eintragungen enthält, die seit der Umschreibung des Handelsregisters in das elektronische Register vorgenommen wurden.
  • den historischen Ausdruck, der alle Eintragungen enthält, die bis zur Umschreibung des Handelsregisters in das elektronische Register vorgenommen wurden.

Hinweis zur zeitlichen Abgrenzung: Die Umschreibung auf das elektronische Register erfolgte zum 01.08.2005.

Der Form nach unterscheidet das Gesetz zwischen

  • dem amtlichen Ausdruck (dieser entspricht der früheren beglaubigten Registerblattabschrift) und
  • dem einfachen Ausdruck (dieser entspricht der früheren einfachen unbeglaubigten Registerblattabschrift).

b) Das Schiffsregister ist ein öffentliches Register; die Einsicht ist jedermann gestattet.

Das Schiffsbauregister kann demgegenüber nur eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Diese Einschränkung der Einsichtsberechtigung gilt auch für die zu den Registern geführten Akten.

Schiffsregisterauszüge können bei Bedarf in der Geschäftsstelle beantragt werden. Die Kosten hierfür betragen - aktuell - 10,00 Euro für den einfachen Schiffsregisterauszug und 20,00 Euro für den beglaubigen Schiffsregisterauszug.

Die Gebühren für Schiffsregistereinträge werden nach der GNotKG berechnet. Maßgebend ist der Wert, den der Gegenstand zur Zeit der Fälligkeit hat. Im Übrigen gelten Festgebühren. Beim Kauf eines Schiffes ist der Kaufpreis, bei Eintragung eines Finanzierungsrechts der Nennbetrag maßgebend. Kostenschuldner ist jeder, der einen Antrag gestellt hat.

Ob ein Schiff in das See- oder das Binnenschiffsregister eingetragen wird, richtet sich in erster Linie nach den technischen Gegebenheiten des Schiffes und danach, auf welchen Gewässern das Schiff überwiegend verwendet wird. Die Entscheidung, ob ein "Sportboot" in das See- oder das Binnenschiffsregister eingetragen werden soll, trifft der Eigentümer.

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