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Schlichtung


Um einen Streit zu lösen, muss man kein gerichtliches Verfahren durchführen. Es gibt zahlreiche Einrichtungen der außergerichtlichen Streitschlichtung, mit deren Hilfe Sie Streitigkeiten einvernehmlich lösen können.


So können sich die Parteien an die gemeindlichen Schiedsämter wenden oder an die gerichtlich anerkannten Gütestellen. Wenn der Streit ein bestimmtes Sachgebiet zum Gegenstand hat, können auch die zahlreichen besonderen Schlichtungseinrichtungen helfen, etwa die Schlichtungseinrichtungen der Niedersächsischen Handwerksorganisation, der Niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, der Kammern der freien Berufe, der Banken und Sparkassen, der Schlichtungseinrichtungen für den öffentlichen Personenverkehr, die Bauschlichtungsstellen und die Mediatoren der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Verbraucherschlichtungsstellen stehen den Verbrauchern bei Streitigkeit mit Unternehmen zur Verfügung. Es gibt sie für eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen führt das Bundesamt der Justiz.


Die gemeindlichen Schiedsämter


1. Allgemeine Angaben

Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet. Hier sind für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählte und vom Amtsgericht bestätigte Schiedspersonen ehrenamtlich tätig, deren Aufgabe es ist, Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. So kann ein Streit häufig unkomplizierter, schneller und kostengünstiger als bei Gericht gelöst werden. Die Anschrift Ihres Schiedsamtes können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Ihrem Amtsgericht erfragen.


2. Aufgaben

Schiedspersonen schlichten viele bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind vor allem Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Bekannten, zum Beispiel über Behauptungen, die einer von beiden aufgestellt hat oder Sachen, die der eine getan oder unterlassen hat.

Für bestimmte Streitigkeiten müssen Sie sogar zum Schiedsamt gehen, bevor Sie vor Gericht eine Klage erheben können. Dazu zählen das Nachbarrecht, Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und einige Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Haben die Parteien ihren Wohnsitz in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder angrenzenden Amtsgerichtsbezirken, ist eine Klage vor dem Amtsgericht in diesen Fällen erst zulässig, wenn sie zuvor versucht haben, den Streit in einem Schiedsverfahren beizulegen, dies aber erfolglos geblieben ist.

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann das Schiedsamt nicht angerufen werden.

Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten auch im Strafrecht. Bei so genannten Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung. Wenn die Staatsanwaltschaft bei diesen Delikten von einer Anklageerhebung absieht, kann der Verletzte vor Gericht eine Privatklage erheben. Voraussetzung ist aber, dass vor einer Schiedsperson ein sogenannter Sühneversuch unternommen wurde, der erfolglos war.


3. Verfahren

Wenn Sie ein Schlichtungsverfahren vor Ihrem Schiedsamt durchführen wollen, müssen Sie dazu einen Antrag stellen. Ihr Antrag muss die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien enthalten und von Ihnen unterschrieben sein. Ferner müssen Sie zumindest allgemein mitteilen, worum es geht und was Sie begehren. Sie können Ihr Begehren Ihrer Schiedsperson auch mündlich mitteilen. Diese nimmt dann darüber ein Protokoll auf, das Sie nur noch unterschreiben müssen.

Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Das heißt, Sie dürfen sich nicht vertreten lassen. Es ist daher möglich, dass Sie zur Verhandlung einen Beistand mitbringen. Wer dies sein soll, können Sie selbst bestimmen.

Eine Beweisaufnahme findet in der Regel nicht statt. Die Schiedsperson darf aber Zeugen oder Sachverständige befragen, wenn diese freiwillig zur Verhandlung erschienen sind. Sie kann auch ihr vorgelegte Urkunden verlesen oder mit Zustimmung der Beteiligten Gegenstände in Augenschein nehmen, das heißt, sie ansehen.


4. Kosten

Für das Schlichtungsverfahren zahlen Sie eine Gebühr in Höhe von 15 € nebst Auslagen. Dies können Schreibauslagen und sonstige Auslagen des Schiedsamtes sein (z. B. Kosten für die Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers und Zustellungskosten). Sollten Sie sich einigen, erhöht sich diese Gebühr auf 25 €. In besonders schwierigen oder zeitaufwendigen Fällen kann die Gebühr auch auf höchstens 50 € erhöht werden.


Hier gelangen Sie zum Internetauftritt des Bunds deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen - Landesvereinigung Niedersachsen.

Anerkannte Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten

1. Allgemeine Angaben
In Niedersachsen gibt es über 40 anerkannte Gütestellen. Das sind Personen oder Organisationen, deren Aufgabe und professionelles Bestreben es ist, Streitigkeiten einvernehmlich beizulegen. Die für Sie tätig werdenden Gütepersonen sind dafür auch besonders qualifiziert. Sie werden vom Oberlandesgericht Braunschweig für das Land Niedersachsen anerkannt. Um eine solche Anerkennung zu erlangen, müssen die Gütepersonen sogenannte Volljuristen sein und theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten im Bereich konsensualer Streitbeilegung nachgewiesen haben.


2. Zuständigkeit
Jede in Niedersachsen zugelassene Gütestelle hat sich eine eigene Verfahrensordnung gegeben, die auch deren Zuständigkeit bestimmt. In der Regel sind die Gütestellen auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig und örtlich zuständig, soweit eine der an dem zu schlichtenden Streit beteiligten Personen ihren Wohnsitz in Niedersachsen hat. Die jeweiligen Einzelheiten können Sie der Verfahrensordnung der von Ihnen ausgewählten Gütestelle entnehmen.


3. Verfahren
Die Gütestelle entscheidet Ihren Streit nicht, sondern unterstützt Sie lediglich dabei, diesen einvernehmlich zu lösen. Einen solchen Wunsch müssen Sie natürlich zunächst der Gütestelle mitteilen. Dies ist formlos und ohne Hilfe einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes möglich. Auch das Einverständnis der anderen Partei braucht zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorzuliegen. Allerdings kommt es nur zu einem Güteversuch, wenn Ihr Gegner einer Güteverhandlung auch zustimmt.
Wie genau das Verfahren vor der von Ihnen ausgewählten Gütestelle abläuft, können Sie deren Verfahrensordnung entnehmen. Hierzu gibt es keine konkreten landesweiten Vorgaben. Oberstes Ziel aller Gütestellen ist es aber, mit Ihnen und der anderen Streitpartei eine Grundlage zu schaffen, aufgrund derer eine Einigung möglich wird.
Hierbei müssen Sie auch nicht befürchten, dass sich der Gang zur Gütestelle nachteilig auf die Durchsetzung Ihrer Rechte auswirken könnte. Für die Dauer des Güteverfahrens wird nämlich die Verjährung des Anspruchs, um den es geht, gehemmt. Über die genauen Voraussetzungen hierüber informiert Sie Ihre Gütestelle gerne.
Ein weiterer Vorteil der Streitschlichtung vor einer Gütestelle ist, dass Sie aus einer mit der anderen Partei geschlossenen Einigung genauso die Zwangsvollstreckung betreiben können wie aus einem gerichtlichen Vergleich. In der Regel wird dies aber nicht erforderlich sein, da freiwillig getroffene Vereinbarungen auch eingehalten zu werden pflegen.


4. Kosten des Schlichtungsverfahrens
Genau wie für jedes andere professionell angebotene Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung erhebt eine Gütestelle Gebühren und Auslagen. Zunächst zahlen Sie nur eine Pauschale für die Einleitung des Verfahrens, die den damit verbundenen Aufwand der Gütestelle abdecken soll und 70 € nicht übersteigen wird. Für die eigentliche Güteverhandlung verlangen die Gütestellen in der Regel am Aufwand orientierte Stundensätze. Deren genaue Höhe können Sie der Verfahrensordnung der von Ihnen auserwählten Gütestelle entnehmen.
Sollte keine gütliche Einigung zustande kommen, heißt das aber nicht, dass Sie stets die Kosten des Güteverfahrens zu bezahlen haben. Die Kosten des Güteverfahrens (aber nicht die Anwaltskosten) gehören nämlich zu den Kosten eines späteren gerichtlichen Vergleichs, die derjenige zu tragen hat, der unterliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist


Anerkannte Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zur Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten (nach Postleitzahlen sortiert)

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