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Schlichtungsstelle des Oldenburgischen Kraftfahrzeughandwerks

1. Angaben zur Einrichtung

Geschäftsstelle: Handwerkskammer Oldenburg

Theaterwall 32

26122 Oldenburg

Telefon: 0441 232-208 oder 232-221

Telefax: 0441 232-272

E-Mail: remter@hwk-oldenburg.de
brauer@hwk-oldenburg.de
Internet: www.hwk-oldenburg.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Schlichtungsstelle ist eine gemeinsame Einrichtung der Innungen des Kraftfahrzeughandwerks Ammerland, Cloppenburg, Delmenhorst/Oldenburg-Land, Oldenburg, Vechta, Wesermarsch und Wilhelmshaven/Friesland, des ADAC Weser-Ems e. V., der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) und des Technischen Überwachungsvereins Nord Mobilität GmbH & Co. KG (TÜV). Die Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle und eine Schiedskommission. Die Schiedskommission besteht aus einer oder einem zum Richter­amt befähigten Vorsitzenden und vier Fachbeisitzern. Zu den Fachbeisitzern gehören ein Vertreter des ADAC, ein Kraftfahrzeugsachverständiger des TÜV, ein Vertreter der Kraftfahrzeuginnung sowie ein öffentlich bestellter und vereidigter Kraftfahrzeugsachverständiger, der Vertragspartner der DAT ist.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Kunden und Inhabern von Kfz-Reparaturwerkstätten aus Werkstattaufträgen (Notwendigkeit von Reparaturaufträgen, ordnungsgemäße Durchführung von Werkstattleistungen, Angemessenheit der Reparaturkosten) zu schlichten. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle beschränkt sich auf den Bezirk der Handwerkskammer Oldenburg. Die Schlichtungsstelle wird nur tätig, wenn eine Partei Mitglied einer Kfz-Innung im Bezirk der Handwerkskammer Oldenburg ist und ein Mindeststreitwert von 50 DM erreicht wird. Ausgeschlossen sind Streitigkeiten aus dem Verkauf von Neu­wagen einschließlich Garantieleistungen und aus dem Verkauf von Gebrauchtwagen sowie Streitigkeiten außerhalb des Personenwagensektors (Fahrzeuge bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) und solche Streitigkeiten, die bereits rechtshängig sind.

4. Verfahren

Das Schlichtungsverfahren beginnt auf schriftlichen Antrag einer Partei. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Erteilung der Rechnung einzubringen, die den Antrag begründet. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Anschrift der antragstellenden und der antragsgegnerischen Partei, Art des Fahrzeugs, kurze Schilderung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts und der Art der Beanstandung, Ausformulierung des Antrags, Rechnung und ggf. sonstige Beweismittel.

In einem schriftlichen Vorverfahren wird die gegnerische Partei zur Stellungnahme aufgefordert. Ist eine Klärung im schriftlichen Vorverfahren nicht möglich, leitet die Geschäftsstelle das formelle Schlichtungsverfahren ein und legt den Vorgang der Schlichtungskommission vor. Das Verfahren vor der Schlichtungskommission ist grundsätzlich mündlich. Auf Antrag beider Parteien kann auch schriftlich entschieden werden. Sollte eine der Parteien oder sollten beide nicht erscheinen, kann die Kommission nach Aktenlage entscheiden. Die Verhandlung ist nicht öffentlich; der oder die Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses jedoch Dritten die Anwesenheit gestatten. Freiwillig erschienene Auskunftspersonen können von der Schlichtungskommission gehört werden. Zur mündlichen Verhandlung und zu Beweiserhebungen werden die Beteiligten schriftlich durch die Geschäftsstelle unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen geladen. Auf Antrag eines Beteiligten kann der oder die Vorsitzende die Ladungsfrist aus wichtigen Gründen abkürzen.

Die Schlichtungskommission befindet aufgrund eigener Sachkunde. Im Übrigen gelten für die Beweiserhebung die Regeln der Zivilprozessordnung entsprechend.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Für das Schlichtungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Durch das Verfahren entstandene eigene Kosten hat jede Partei selbst zu tragen. Das gilt auch für Kosten etwa mit gebrachter Zeugen.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Schlichtungskommission befindet über den Streitfall durch Schlichtungsspruch. Dieser wird mit Stimmenmehrheit beschlossen. Der Schlichtungsspruch ist schriftlich von der oder dem Vorsitzenden abzufassen. Je eine Ausfertigung wird der antragstellenden und der antragsgegnerischen Partei zugestellt. Haben die Parteien sich geeinigt, wird der Inhalt des Vergleichs protokolliert. Die Parteien erhalten dann je eine Ausfertigung des Protokolls. Für die Kfz-Betriebe ist der Schlichtungsspruch der Schlichtungsstelle grundsätzlich bindend. Der Rechtsweg wird jedoch durch den Schlichtungsspruch nicht ausgeschlossen.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Von den Parteien angenommene Vergleichsvorschläge oder Schlichtungssprüche der Schlichtungsstelle sind nicht vollstreckbar.


Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig

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