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söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr

1. Angaben zur Einrichtung

Reisen per Bahn, Bus, Flugzeug oder Schiff können von Verkehrsunternehmen wie von deren Kunden noch so gut geplant und organisiert sein: Es wird immer wieder zu Problemen kommen, die Anlass zur Beschwerde geben. Wer auf seine Beschwerde keine zufriedenstellende Antwort bekommt, kann sich an uns wenden. Wir prüfen die Beschwerde und erarbeiten einen Schlichtungsvorschlag zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung. Das spart allen Beteiligten Geld, Zeit und Ärger. Die söp arbeitet sachlich unabhängig und neutral. Sie bietet ihre Dienstleistung bundesweit allen Kunden der Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsunternehmen an, die sich am Schlichtungsverfahren beteiligen.

Kontakt:

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
Fasanenstraße 81,
10623 Berlin
Telefon: 030 / 6449933-0,
Telefax: 030 / 6449933-10
E-Mail: kontakt@soep-online.de
Internet: www.soep-online.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die söp ist von der Europäischen Kommission notifiziert, d.h. sie erfüllt die Voraussetzungen der Empfehlung 98/257/EG zur außergerichtlichen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten. Die söp arbeitet sachlich unabhängig und neutral mit bundesweiter Zuständigkeit für alle Reisende, die sich zuvor erfolglos mit ihrer Beschwerde an ein Bahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsunternehmen gewandt haben.

Für die im ersten Jahr ihres Bestehens geleistete Schlichtungsarbeit hat die söp von Reisenden, der Politik, juristischen Fachkreisen, Medien sowie Verbraucherverbänden und Verkehrsunternehmen viel Zuspruch erhalten. Dieser ermutigt, den bisher eingeschlagenen Weg für ein "Mehr an Zufriedenheit" bei Reisenden und Verkehrsunternehmen weiter zu gehen.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die söp verfolgt als "verkehrsträgerübergreifende" Schlichtungsstelle einen service- und praxisorientierten Ansatz: Reisende verknüpfen bei ihren Fahrten oft verschiedene Verkehrsmittel (z.B. den ,Zug zum Flug'), was im Streitfall die Prüfung der gesamten Reisekette mit allen in Anspruch genommenen Verkehrsunternehmen bzw. Vertragspartnern erfordern kann. Der Reisende muss sich in diesem Fall nicht um Fragen von Zuständigkeiten kümmern und hat unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel mit der söp einen zentralen Ansprechpartner.

4. Verfahren

Eine Schlichtung setzt die Mitwirkung des jeweiligen Verkehrsunternehmens am Schlichtungsverfahren voraus. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das Verkehrsunternehmen Mitglied im söp-Trägerverein ist. Im Bereich des Eisenbahnverkehrs ist die söp gegenwärtig für 99 % der Fernreisenden und für 95 % der Reisenden im Regionalverkehr der geeignete Ansprechpartner.

Im Bereich des Luftverkehrs haben sich die Fluggesellschaften noch nicht zu einer Mitwirkung am Schlichtungsverfahren entschieden. Wir bieten aber auch ihnen eine Kooperation an. Mit unserem "Kennenlernangebot" ermöglichen wir eine Entscheidungshilfe zu den Vorteilen der Schlichtung.

Wir sichten im ersten Schritt Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit. Falls erforderlich, bitten wir Sie um weitere Unterlagen bzw. Informationen. Danach nehmen wir in der Regel Kontakt mit dem jeweiligen Verkehrsunternehmen auf, um Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben. Mit der Klärung des Sachverhalts schaffen wir uns eine Entscheidungsgrundlage. Die anschließende juristische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt in sachlicher Unabhängigkeit und Neutralität, wie sie auch einem Richter zukommt. Nach Abschluss dieser Prüfung erfolgt eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen. Zu deren einvernehmlichem Ausgleich unterbreitet die Schlichtungsstelle auf der Grundlage der zuvor ermittelten Rechtslage einen schriftlich begründeten Schlichtungsvorschlag.

Alle als Schlichter tätigen Mitarbeiter der söp sind Volljuristen. Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr ist ausschließlich an Gesetz und Recht gebunden.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren wird von den Verkehrsunternehmen finanziert. Für die Reisenden als Beschwerdeführer ist das Schlichtungsverfahren kostenfrei. Sie tragen lediglich ihre eigenen Kosten z.B. für Porto und Kopien oder die Einschaltung von Anwälten.

6. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Schlichtungsempfehlung soll eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung des Streitfalls ermöglichen. Allerdings ist die Empfehlung für beide Parteien nicht bindend. Nur wenn Beschwerdeführer und das Verkehrsunternehmen als Beschwerdegegner mit der Empfehlung oder einer vereinbarten Modifikation des Vorschlags ausdrücklich einverstanden sind, wird diese verbindlich. Im Übrigen steht den Beschwerdeführern in jedem Stadium des Schlichtungsverfahrens der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen - auch nach einer möglicherweise gescheiterten Schlichtung.

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