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Justizvollzug im Überblick

Justizvollzug im Überblick

Justizvollzugseinrichtungen

Unter dem Begriff „Justizvollzug“ wird im Folgenden der Vollzug der Freiheits- und Jugendstrafe, der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, der Untersuchungshaft sowie des Jugendarrestes verstanden.

Für die Unterbringung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten stehen in Niedersachsen 13 selbständige Justizvollzugsanstalten - darunter eine Jugendanstalt - mit insgesamt 23 angeschlossenen Abteilungen zur Verfügung. Der Jugendarrest wird in der selbständigen Jugendarrestanstalt Verden mit vier angeschlossenen Abteilungen vollzogen.

Weitere Einrichtungen der niedersächsischen Vollzugslandschaft sind das Bildungsinstitut des niedersächsischen Justizvollzuges sowie der Landesbetrieb „Justizvollzugsarbeitsverwaltung des Landes Niedersachsen“ (JVAV).

Rund 15 % der Plätze in den Justizvollzugsanstalten sind für den offenen Vollzug bestimmt. Diese und weitere Differenzierungen der Anstalten, etwa nach Vollzugsart, Geschlecht und Alter, sind zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben notwendig, weil nur so den unterschiedlichen Betreuungs- und Sicherungsbedürfnissen Rechnung getragen werden kann.

lm Jahr 2019 waren durchschnittlich 4.706 Personen inhaftiert; im Jahr 2000 waren es noch etwa 6.550.

In der Vollzugslandschaft sind alle Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen abgebildet. Auf den Internetplattformen der Justizvollzugseinrichtungen können Sie mehr über deren Zuständigkeiten und Aufgaben erfahren.

Grundlagen und Ziele

Die gesetzliche Grundlage für den Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, zu denen unter anderem die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zählt, bildete ab dem 1. Januar 1977 das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) des Bundes. Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2006, die so genannte Föderalismusreform, ist die Gesetzgebungskompetenz insoweit auf die Länder übergegangen. Niedersachsen hat von dieser Kompetenz umfassend Gebrauch gemacht.

Am 1. Januar 2008 ist das Niedersächsische Justizvollzugsgesetz (NJVollzG) in Kraft getreten. Es regelt den Vollzug

  • der Freiheitsstrafe,
  • der Jugendstrafe und
  • der Untersuchungshaft

in den dafür bestimmten Anstalten des Landes Niedersachsen.

Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angepasst werden. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken. Die Einsicht der Gefangenen in das Unrecht ihrer Straftaten und ihre Bereitschaft, für deren Folgen einzustehen, sollen geweckt und gefördert werden. Gefangenen soll geholfen werden, sich nach ihrer Entlassung in das Leben in Freiheit einzugliedern (§ 2 NJVollzG).

Die meisten Gefangenen verbüßen zeitige Freiheitsstrafen. Sie kehren daher relativ bald in ihr Lebensumfeld zurück und sind damit wieder unsere Nachbarn.

§ 5 NJVollzG formuliert zwei gleichrangige Ziele des Vollzuges der Freiheitsstrafe: Die Gefangenen sollen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Zugleich dient der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Durch die Arbeit mit den Gefangenen trägt der Strafvollzug über die Dauer der Haft hinaus zum Schutz der Bevölkerung bei. Eine erfolgreiche Resozialisierung hilft weitere Straftaten zu vermeiden. Das ist der beste Opferschutz. Beide Ziele des Strafvollzuges im Rahmen der Vollzugsgestaltung zu vereinen, ist eine Herausforderung, der sich Niedersachsen seit vielen Jahren erfolgreich stellt.

Im Vollzug der Jugendstrafe hat das Ziel der Resozialisierung besonderes Gewicht (§ 113 NJVollzG). Der Vollzug ist erzieherisch zu gestalten (§ 114 Satz 1 NJVollzG). Für männliche Jugendliche und Heranwachsende, die zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sind, steht mit der Jugendanstalt Hameln eine hierauf spezialisierte Justizvollzugseinrichtung zur Verfügung. Die Jugendstrafe an weiblichen Verurteilten wird aufgrund deren sehr geringer Anzahl in einer gesonderten Abteilung der Justizvollzugsanstalt für Frauen in Vechta vollzogen.

Der Vollzug der Untersuchungshaft dient dem Zweck, den in den gesetzlichen Haftgründen zum Ausdruck kommenden Gefahren zu begegnen (§ 133 NJVollzG). So soll etwa bei Vorliegen einer Flucht- oder Verdunkelungsgefahr das laufende Strafverfahren gesichert werden.

Den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung regelt das Niedersächsische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG), welches am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Diese freiheitsentziehende Maßregel schützt die Allgemeinheit vor besonders gefährlichen Täterinnen und Tätern, die ihre Strafe bereits verbüßt haben. Darüber hinaus dient der Vollzug dem Ziel, die Gefährlichkeit der Sicherungsverwahrten so zu mindern, dass die Maßregel nicht weiter vollstreckt werden muss. Die Sicherungsverwahrten sollen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Nds. SVVollzG).

Der Jugendarrest ist keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Dieses Gesetz gilt für strafrechtliche Verfehlungen Jugendlicher oder Heranwachsender. Den Vollzug des Jugendarrestes regelt das am 1. April 2016 in Kraft getretene Niedersächsische Jugendarrestvollzugsgesetz (NJAVollzG). Er ist erzieherisch auszugestalten und dabei auf Förderung und Unterstützung insbesondere für die Zeit nach der Entlassung auszurichten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 NJAVollzG).

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