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Vollzugsgestaltung

Die Mitwirkung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie der Arrestantinnen und Arrestanten an der Erreichung der Vollzugsziele ist in Niedersachsen gesetzlich verankert. So sollen den Gefangenen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) geeignete Maßnahmen angeboten werden, die sie darin unterstützen, Verantwortung für ihre Straftat und deren Folgen zu übernehmen, sowie ihnen die Chance eröffnen, sich nach Verbüßung der Strafe in die Gesellschaft einzugliedern. Die Vollzugsbehörden sind gehalten, die Bereitschaft zur Mitwirkung an geeigneten Maßnahmen zu wecken und zu fördern.

Um zu ermitteln, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Erreichung der Vollzugsziele angezeigt sind, werden die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse der oder des Verurteilten sowie die Ursachen und gegebenenfalls auch die Folgen der Straftaten untersucht. Auf dieser Grundlage wird ein Plan aufgestellt, der die anzubietenden Maßnahmen benennt und entsprechend der Ausrichtung der jeweiligen Vollzugsform als Vollzugsplan, Erziehungs- und Förderplan oder Förderplan bezeichnet wird. Er bildet die Grundlage für die Gestaltung des Vollzuges und enthält Angaben etwa zu besonderen Hilfs- und Therapiemaßnahmen, schulischer oder beruflicher Aus- und Weiterbildung, der Verlegung in eine sozialtherapeutische Einrichtung, Lockerungen des Vollzuges sowie notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung. Näheres regeln die Bestimmungen des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes, des Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes sowie des Niedersächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes.

Sozialtherapeutische Einrichtungen

Gefangene, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder wegen eines schweren Raubdeliktes verurteilt worden sind, werden gemäß § 104 Abs. 1 des Niedersächsischen Justizvollzugsgesetzes (NJVollzG) in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt, wenn die dortige Behandlung zur Verringerung ihrer erheblichen Gefährlichkeit für die Allgemeinheit angezeigt ist. Andere Gefangene können in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt werden, wenn der Einsatz der besonderen therapeutischen Mittel und soziale Hilfen der Anstalt zur Erreichung des Vollzugszieles der Resozialisierung (§ 5 Satz 1 NJVollzG) angezeigt ist.

Die Gefangenen müssen bereit sein, aktiv an der Behandlung mitzuarbeiten und ihre Einstellungen und Verhaltensweisen zu ändern.

Die Sozialtherapie ist ein wesentlicher Stützpfeiler der Behandlung von Gewalt- und Sexualstraftätern. In den sozialtherapeutischen Abteilungen des niedersächsischen Justizvollzugs leben die Gefangenen in einer milieutherapeutischen Gemeinschaft. Es kommen aufeinander abgestimmte psychologische, sozialpädagogische und arbeitstherapeutische Maßnahmen zum Einsatz. Die Einrichtungen sind personell entsprechend den Anforderungen ausgestattet.

Nicht einzelne spezielle Hilfeangebote, sondern das Zusammenwirken von Psychotherapie, Sozialem Training, Lernen im Alltag (in der Wohngruppe, bei Arbeit und Ausbildung, Sport u. a.) und Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung sollen dazu beitragen, dass die Gefangenen nach ihrer Entlassung in sozialer Verantwortung leben können.

In den sozialtherapeutischen Abteilungen werden auch Gefangene mit angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung in einer Wohngruppe gemeinsam mit anderen Gefangenen nach einem milieutherapeutischen und kognitiv-verhaltenstherapeutischen Konzept intensiv behandelt (§ 112 NJVollzG). Ebenso ist die Unterbringung von Sicherungsverwahrten in einer sozialtherapeutischen Einrichtung möglich (§ 9 Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz).

Der niedersächsische Justizvollzug verfügt zurzeit über sozialtherapeutische Abteilungen in den Justizvollzugsanstalten Celle, Hannover, Lingen, Meppen, Rosdorf, Uelzen, Vechta und Wolfenbüttel sowie der Jugendanstalt Hameln und der JVA für Frauen in Vechta mit insgesamt 278 Plätzen.

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