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Hilfsmittel

Welche Anmerkungen dürfen die Hilfsmittel bei der Prüfung enthalten?

Diese Frage beantwortet Ihnen das Merkblatt „Liste der zugelassenen Hilfsmittel“. Sie können es sich auf dieser Seite herunterladen. Es gilt für alle Prüfungsverfahren.

Ich habe gerade eine Ergänzungslieferung erhalten oder es ist gerade eine neue Auflage erschienen.

Muss ich sie zum Klausurentermin noch kaufen oder einsortieren?

Diese Frage beantworten wir Ihnen im Merkblatt „Liste der zugelassenen Hilfsmittel“ unter III. Das Merkblatt können Sie sich auf dieser Seite herunterladen. Es gilt für alle Prüfungsverfahren.

Der Verlag kündigt einige Monate oder Wochen zuvor an, wann die Neuauflagen erscheinen werden. Bei Ihrem Buchhändler beziehungsweise im Internet können Sie diese Informationen erhalten. So können Sie übrigens auch das Erscheinungsdatum bereits gekaufter Ergänzungslieferungen ermitteln.

Welchen Stand müssen die zugelassenen Gesetzessammlungen haben?
Was muss einsortiert werden?


Maßgebende Ergänzungslieferungen für die Klausuren im April 2024 (Stand: 01.02.2024):

- Habersack, Deutsche Gesetze, 196. EL

- Habersack, Deutsche Gesetze, Ergänzungsband, 76. EL

- Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, 140. EL

- März, Niedersächsische Gesetze, 123. EL

Die genannten Auflagen sollten Sie einsortieren.

Gebundene Bücher

Sie können Ihre gebundenen Bücher in der am 01.02.2024 im Buchhandel erhältlichen Auflage nutzen. Sie verwenden sie richtigerweise mit den ursprünglich vom Verlag herausgegebenen Inhalten. Fügen Sie Ihren Büchern deshalb weder Ausdrucke, Einlegeblätter, noch etwas Vergleichbares hinzu.

Wir stellen Ihnen ansonsten mit der Klausur weitere Hilfsmittel als Anlage zur Verfügung.

Szenarien zu den Hilfsmitteln

(1) Eine Loseblattsammlung mit der vorgeschriebenen Ergänzungslieferung habe ich nicht mehr bekommen. Mein Gesetzbuch ist aktueller.

(2) Ich habe die aktuelle Ergänzungslieferung erhalten. Diese hat den genannten Stand, trägt aber eine andere Nummer. Was soll ich jetzt tun?

Sehen Sie eine aktuellere Ergänzungslieferung als die vorgesehene als Täuschungsversuch an?

Unser Merkblatt Hilfsmittel beantwortet Ihnen diese Fragen. Unter III 1 Absatz 2 Satz 4 steht:

„Ein Verstoß gegen die Obliegenheit, die Hilfsmittel mit den oben genannten Auflagen zu nutzen, ist keine Täuschungsversuch im Sinne des § 15 Absatz 1 NJAG (NI-VORIS).“

Merkblatt über die Liste der zugelassenen Hilfsmittel

Sie können nur bestimmte Gesetzessammlungen und Kommentare nutzen. Wir erklären Ihnen in unserem Merkblatt, welche gesetzlichen Bestimmungen zugrunde liegen. Ferner erfahren Sie, was Sie sonst noch beachten sollten.

Verstößt das Einheften transparenter Folien zur Befestigung von Registern gegen die im Merkblatt unter VI. genannte Regelung?

Sie dürfen auch transparente Folien zur Befestigung von Registern zwischen die Seiten der Loseblattsammlung einheften.

Niedersächsisches Justizministerium - Landesjustizprüfungsamt -
Fuhsestraße 30
29221 Celle
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