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IHK Lüneburg-Wolfsburg

Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten


1. Angaben zur Schlichtungsstelle

Gemeinsame Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Stade für den Elbe-Weser-Raum und der Rechtsanwaltskammer Celle
Am Sande 1
21335 Lüneburg

Telefon: 04131 742-122
Telefax: 04131 742-222
E-Mail: recht@lueneburg.ihk.de
Internet: www.ihk-lueneburg.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Schlichtungsstelle wird mit einem Schlichter oder durch ein Gremium mit drei Schlichtern besetzt. Die Zahl der Schlichter wird durch die Schlichtungsvereinbarung der Parteien festgelegt. Die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg führt die Geschäfte der Schlichtungsstelle.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Konflikte zwischen gewerblichen Unternehmern und Gesellschaftern zu beenden. Ziel der Einrichtung ist insbesondere die Vermeidung langer und kostenintensiver gerichtlicher Rechtsstreitigkeiten.

4. Verfahren

Die Partei, die eine Schlichtung wünscht, stellt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung des Verfahrens bei der Geschäftsstelle. Der Antrag soll in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden. Er soll die Parteien mit ihrer rechtlich vollständigen Bezeichnung, ihr Streitverhältnis, die geltend gemachten Ansprüche enthalten und mit Kopien aller maßgeblichen Urkunden und Beweismittel versehen sein.

Der Antrag soll die Erklärung enthalten, ob das Verfahren durch einen oder drei Schlichter durchgeführt werden soll.

Die Geschäftsstelle fordert beim Antragsteller einen Kostenvorschuss in Höhe der Hälfte der Kostenpauschale an und informiert nach Eingang der Zahlung die Gegenseite über den Antrag, verbunden mit der Aufforderung, binnen einer Frist von drei Wochen mitzuteilen, ob einem Schlichtungsverfahren zugestimmt wird. Geht innerhalb der Frist die Zustimmung nicht bei der Geschäftsstelle ein, kommt kein Schlichtungsverfahren zu Stande. Die Geschäftsstelle informiert den Antragsteller darüber, ob der Antragsgegner dem Verfahren zugestimmt hat.

Sollte Einigkeit zwischen den Parteien bestehen, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll, werden die Parteien zum Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung aufgefordert. Zugleich wird dem Antragsgegner die Zahlung der zweiten Hälfte der Kostenpauschale aufgegeben.

Die Geschäftsstelle kann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ohne Angabe von Gründen ablehnen. In diesem Fall zahlt sie den Kostenvorschuss zurück. Scheitert die Schlichtung, weil der Antragsgegner sich mit einer Schlichtung nicht einverstanden erklärt oder weil die Voraussetzungen für die Benennung eines Schlichters nach der Verfahrensordnung nicht vorliegen oder ergeben sich andere Verfahrenshindernisse, so kann die Geschäftsstelle das Verfahren für beendet erklären.

Der Schlichter führt möglichst frühzeitig ein erstes Schlichtungsgespräch mit den Parteien durch. In dem Termin sollen die Interessen der Parteien sowie die Streit- und Rechtslage erörtert und eine Einigung angestrebt werden. Den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt der Schlichter nach freiem Ermessen unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze. Der Schlichter kann alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Schlichter unterbreitet den Parteien einen Einigungsvorschlag, den er begründet. Kommt innerhalb dieses ersten Gesprächs eine Einigung nicht zu Stande, so fordert der Schlichter die Parteien zu einer Erklärung auf, ob sie das Verfahren

fortsetzen wollen. Sonst erklärt er das Schlichtungsverfahren für beendet.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Die Geschäftsstelle erhebt eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 300,-- EUR. Dieser Betrag erhöht sich um die jeweils geltende Umsatzsteuer, falls die Tätigkeit der Geschäftsstelle umsatzsteuerpflichtig ist.

Der Einzelschlichter/Vorsitzende erhält für die Vorbereitung, für seine Auslagen (Räumlichkeiten etc.) und die Durchführung eines max. 4 (vier) Zeitstunden umfassenden Gesprächs eine Pauschale von 1.000,-- EUR, jeder Beisitzer 400,-- EUR, bei Mehrwertsteuerpflicht jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Im Falle der Fortsetzung des Verfahrens nach diesem Gespräch erhält jeder Schlichter für seinen weiteren Zeitaufwand ein Zeithonorar je Zeitstunde nach folgender Tabelle:

Einzelschlichter/Vorsitzender Beisitzer: 130,-- EUR
bei Besetzung mit drei Schlichtern: 180,-- EUR

Die Parteien sind ferner zum Ersatz der dem Schlichter entstehenden notwendigen Auslagen verpflichtet. Dazu gehört auch die Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuerpflicht besteht.

Die Parteien sind verpflichtet, Vorschüsse auf das Schlichterhonorar nach Aufforderung durch den Schlichter/Vorsitzenden zu leisten.

Die Parteien haften als Gesamtschuldner gegenüber der Schlichtungsstelle für die Kostenpauschale, gegenüber den Schlichtern für das jeweilige Schlichterhonorar und die Auslagen.

Jede Partei trägt die während des Schlichtungsverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die für eine Partei mit der Durchführung dieses Verfahrens verbundenen Kosten sind notwendig im Sinne der Prozessvorbereitung nach § 91 ZPO, sofern über den Streit nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens ein Zivilrechtsstreit anhängig wird.

Eine das Schlichtungsverfahren abschließende Vereinbarung soll die Verteilung der Kosten des Schlichters und der Geschäftsstelle zwischen den Parteien regeln. Fehlt es an einer solchen Regelung, gilt der Schlichter als beauftragt, über die Verteilung als Schiedsgutachter gemäß § 317 BGB verbindlich zu entscheiden.

Scheitert das Verfahren, tragen die Parteien die Kosten im Innenverhältnis je zur Hälfte.

Sofern die Parteien eine diesbezügliche Schiedsgerichtsvereinbarung abschließen, kann der Schlichter/das Gremium einen Schiedsspruch über das gesamte Streitverhältnis oder Teile davon erlassen. In diesem Falle finden die Regelungen der ZPO ergänzend Anwendung, soweit sie nicht durch diese Verfahrensordnung oder die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien wirksam abbedungen worden sind.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Das Verfahren endet, wenn die den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist oder die Parteien nicht innerhalb von zwei Wochen den Einigungsvorschlag annehmen. Das Verfahren endet auch, wenn eine der Parteien ihre Zustimmung zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens gegenüber dem Schlichter widerruft.

Der Schlichter/Vorsitzende hat den Parteien die Beendigung des Verfahrens und ihren Grund mitzuteilen. Mit dem Zugang dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Vergleiche oder andere Vereinbarungen, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens geschlossen werden, sind nicht vollstreckbar.

8. Rechtsgrundlagen

Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle für kaufmännische Streitigkeiten der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Stade für den Elbe-Weser-Raum und der Rechtsanwaltskammer Celle

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