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Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V.

1. Angaben zur Einrichtung

Postfach 040307
10062 Berlin

Telefon: 030/1663-3166
Telefax: 030/1663-3169
E-Mail: ombudsmann@bdb.de

Internet: www.bankenombudsmann.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Das Schlichtungsverfahren wird vor einem Ombudsmann durchgeführt. Der Ombudsmann wird durch den Vorstand des Bundesverbandes deutscher Banken auf Vorschlag der Geschäftsführung für die Dauer von drei Jahren berufen; er kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Zum Ombuds­mann können mehrere Personen berufen werden. Amtierender Ombuds­männer sind:

  • Horst Dieter Hensen, ehemals Vizepräsident des hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

  • Werner Weiß, zuletzt tätig als Ministerialdirigent in München

  • Peter Gass, ehemals Ministeriladirigent im Bundesministerium der Justiz

  • Dr. Gerhart Kreft, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

  • Ekkehard Bombe, vormals Präsident des Landgerichts Wiesbaden
    .

Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt haben. Seine Entschei­dungen trifft er - wie ein Einzelrichter - allein.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Ombudsmänner sind bundesweit zuständig für jede Streitigkeit zwischen einer Verbraucherin oder einem Verbraucher und einer privaten Bank. Betrifft der streitige Vorgang eine grenzüberschreitende Zahlung oder den Mißbrauch von Zahlungskarten, steht der Ombudsmann aber auch Firmen und Selbständigen zur Verfügung. Eine Streitwertgrenze gibt es nicht.

4. Verfahren

Wenn die Kundin oder der Kunde meint, durch das Verhalten einer Bank einen Nachteil erlitten zu haben, kann sie oder er den streitigen Vorgang dem Ombuds­mann vorlegen, ohne zuvor andere Schritte unternommen zu haben. Das Verfahren wird schriftlich abgewickelt.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Das Verfahren ist für die beschwerdeführende Partei kostenlos. Sie hat nur ihre eigenen Kosten (z. B. Porto oder Telefonkosten) zu tragen.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Entscheidung des Ombudsmannes ist für die Bank verbindlich, wenn der Beschwerdewert 5.000€ nicht übersteigt. Für die Kundin oder den Kunden ist die Entscheidung hingegen immer unverbindlich. Ist sie oder er mit der Entscheidung des Ombudsmannes nicht einverstanden, kann auch nach einem Schlichtungs­spruch das Anliegen vor Ge­richt weiter verfolgt werden.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Der Schlichtungsspruch ist kein Vollstreckungstitel. Allerdings sind die Banken dem Ombudsmannverfahren freiwillig beigetreten; gleichzeitig haben sie die Verfah­rensordnung anerkannt. Dementsprechend befolgen sie auch ausnahmslos die für sie bindenden Schlichtungssprüche der Ombudsmänner.

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.12.2008
zuletzt aktualisiert am:
15.03.2024

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