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Rechtsanwalt und Notar a. D. Dr. Kappuhne

Verfahrens- und Güteordnung

des Vorstehers der Gütestelle Dr. Manfred Kappuhne

(Stand: November 2015)

§ 1

Gütestelle

(1) Der Rechtsanwalt und Notar Dr. Manfred Kappuhne führt eine durch das Oberlandesgericht Braunschweig anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Gütestelle hat ihren Hauptsitz Bahnhofstraße 10, 37154 Northeim. Eine Gütestelle ist eine staatliche anerkannte Stelle zur einvernehmlichen, außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten.

(2) Auf folgenden Kommunikationswegen kann die Gütestelle erreicht werden:

Telefon: 05551 997060-0

Telefax: 0551 997060-77

E-Mail: dr-kappuhne@dr-kappuhne.de

§ 2

Zuständigkeit

Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig, für die im streitigen Verfahren der Rechtsweg vor einem Zivilgericht im Sinne von § 13 GVG eröffnet wäre. Die Gütestelle ist örtlich zuständig, wenn beide Parteien im Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig wohnen oder ihren Sitz bzw. eine Niederlassung in diesem Gerichtsbezirk haben.

§ 3

Arbeitsweise

(1) Die Gütestelle arbeitet nach dem Verfahren der Mediation und fühlt sich dem europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren verpflichtet. Grundlage des Güteverfahrens ist die grundsätzliche Allparteilichkeit (Neutralitätsverpflichtung) sowie die Verschwiegenheitspflicht.

(2) Die Gütestelle ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie lässt sich allein von den erkennbaren Interessen der Parteien sowie von der geltenden Rechtslage leiten.

(3) Das Verfahren der außergerichtlichen Streitschlichtung richtet sich nach der vorliegenden Verfahrens- und Güteordnung. Diese Verfahrens- und Güteordnung gilt nicht für Mediationsverfahren, die außerhalb dieser Verfahrensordnung durchgeführt werden.

§ 4

Ausschluss der Tätigkeit als Gütestelle

(1) Die außergerichtliche Streitschlichtung durch diese Gütestelle ist in nachfolgenden Fällen ausgeschlossen:

1. In Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

2. in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

4. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

5. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne von 4. als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

6. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne von 4. eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und

7. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne von 4. gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

(2) Lehnt die Gütestelle aus einem der unter Ziffern 1. – 7. genannten Gründen die Tätigkeit ab, endet das Verfahren, ohne dass die Gütestelle Gebühren und Auslagen erhebt.

§ 5

Beginn des Güteverfahrens

(1) Das Güteverfahren wird durch den Antrag einer oder aller Partei(en) eingeleitet. Der Antrag kann bei der Gütestelle schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Gütestelle gegeben werden. Der Antrag ist an die Gütestelle zu richten, von der antragstellenden Partei bzw. deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss enthalten:

a) den vollständigen Namen sowie die zustellungsfähigen Anschriften aller Beteiligten und gegebenenfalls ihrer gesetzlichen Vertreter;

b) bei juristischen Personen auch die der gesetzlichen Vertreter,

c) das geltend gemachte Begehren,

d) eine kurze Darlegung des dem Begehren zugrundeliegenden Sachverhalts.

(2) Bei schriftlichen Anträgen ist die für die Zustellung erforderliche Zahl der Abschriften beizufügen. Falls sich der Antragsteller vertreten lässt, ist eine Vollmacht beizufügen oder auf entsprechende Bitte nachzureichen.

(3) Die Gütestelle veranlasst in entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 166 ff. ZPO, die unverzügliche Zustellung des Güteantrages an die andere Partei. Die Gütestelle kann die Zustellung des Antrages von der Zahlung eines Vorschusses gem. § 10 Ziffer 6 dieser Verfahrens- und Güteordnung abhängig machen. Mit der Bekanntgabe wird die andere Partei aufgefordert, zu erklären, ob sie in das Güteverfahren eintreten möchte. Mit Zustellung des Antrags stellt die Gütestelle den Parteien auch die Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung zur Durchführung des Güteverfahrens gemäß der Verfahrensordnung zu.

(4) Die Gütestelle wird darüber hinaus nur tätig, wenn alle Parteien freiwillig dem Güteverfahren nach der Verfahrens- und Güteordnung der Gütestelle zustimmen und beitreten.

§ 6

Verfahrensgrundsätze

(1) Das Verfahren vor der Gütestelle dient der Vermittlung zwischen den Parteien und hat das Ziel, eine interessengerechte und einvernehmliche Vereinbarung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren. Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und allparteilich.

(2) Das Güteverfahren erfolgt auf der Grundlage dieser Verfahrensordnung, die allen Beteiligten zu Beginn des Güteverfahrens zugänglich gemacht wird.

(3) Das Güteverfahren wird in deutscher Sprache geführt. Die Anträge sind in deutscher Sprache zu stellen. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers ist auf Antrag einer Partei möglich. Hierfür anfallende zusätzliche Kosten sind grundsätzlich von der beantragenden Partei zu tragen.

(4) Die Gütestelle fördert die Beilegung des Streitfalles in jeder Art und Weise, die sie für angemessen und dienlich hält. Dieses beinhaltet unter anderem auch die Entwicklung von unverbindlichen Vorschlägen, die den Parteien einzeln oder gemeinsam vorgelegt werden.

(5) Die Parteien sollen grundsätzlich persönlich zur Güteverhandlung erscheinen; ein schriftliches Verfahren ist nur in Ausnahmefällen auf Antrag und nach Zustimmung aller Beteiligten möglich. Die Güteverhandlungen sind nicht öffentlich.

(6) Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten in jedem Fall die Gelegenheit, selbst oder durch die von ihnen beauftragten Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.

(7) Der Güteverhandlung können Anwälte oder sonstige Beistände sowie Sachverständige oder Behördenvertreter mit Zustimmung aller Parteien und auf Kosten der Partei, die deren Anwesenheit wünscht, hinzugezogen werden. Eine Beweiserhebung durch die Gütestelle erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch beider Parteien.

(8) Die Gütestelle ist ausdrücklich nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder teilweise in rechtlich verbindlicher Weise zu entscheiden.

(9) Die Gütestelle führt über den Inhalt und den Ablauf des Güteverfahrens sowie über ihre Tätigkeit Akten, die u.a.

a) die Namen und Anschriften der Parteien,

b) den Streitgegenstand,

c) den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrages, seiner Bekanntgabe, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien sowie die Beendigung des Güteverfahrens,

d) den Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs als auch

e) die von der Gütestelle erhobenen Kosten

dokumentieren. Auch der Inhalt sowie der Ablauf der einzelnen Gütetermine werden protokolliert. Auf Antrag erhalten die Beteiligten Abschriften des Protokolls sowie zusätzliche Ausfertigungen des geschlossenen Vergleichs.

(10) Eine protokollierte Vereinbarung (Vergleich) kann von den Parteien auch schriftlich durch entsprechende Erklärung gegenüber der Gütestelle angenommen werden, falls eine oder beide Parteien noch Bedenkzeit im Anschluss an die Güteverhandlung benötigen.

(11) Die Gütestelle bewahrt Vergleiche nach Beendigung des Güteverfahrens 30 Jahre lang auf. Sonstige Bestandteile der Akten werden nach Beendigung des Verfahrens mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt. Im Falle des Erlöschens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Anerkennung werden die aufzubewahrenden Unterlagen unverzüglich dem Oberlandesgericht Braunschweig als zuständige Behörde übergeben.

(12) Das Güteverfahren ist vertraulich. Die Gütestelle ist hinsichtlich aller Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Mit der Zustimmung zu dieser Verfahrensordnung verpflichten sich die Parteien die Gütestelle in einem gerichtlichen Verfahren, bei dem es um Verhandlungsgegenstände des Güteverfahrens geht, nicht als Zeugen zu benennen. Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen steht der Güteperson sowie der Mitarbeiter der Gütestelle hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

(13) Die Parteien können die Gütestelle nur gemeinschaftlich von der Schweigepflicht entbinden. Sollte eine der Parteien die Entbindung von der Schweigepflicht verweigern, so sind sich die Parteien darüber einig, dass von ihnen in einem Gerichtsverfahren der Einwand der Beweisvereitelung nicht geltend gemacht werden kann.

§ 7

Folgen einer Einigung

Aus der/dem von der Gütestelle protokollierten Vereinbarung/Vergleich kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ansprüche aus diesen Vereinbarungen verjähren innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Northeim zuständig.

§ 8

Ende des Güteverfahrens

Das Verfahren endet, wenn:

1. die Parteien dieses vereinbaren,

2. die Parteien das Verfahren mit einer Einigung beenden,

3. in den Fällen des § 4,

4. eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,

5. die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt,

6. eine Partei nicht zu dem angesetzten Termin erscheint und sich auch nicht hinreichend entschuldigt,

7. eine Partei binnen einer Frist von 7 Werktagen nach schriftlicher Mahnung durch die Gütestelle den ggf. angeforderten Kostenvorschuss gem. § 10 Nr. 6 ganz oder teilweise nicht leistet,

8. eine Partei die Zustimmung zum Güteverfahren versagt oder zurücknimmt,

9. die 1. Güteverhandlung innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Antragstellung aus

Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, nicht durchgeführt worden ist.

§ 9

Scheitern des Güteverfahrens/Erfolglosigkeitsbescheinigung

Das Güteverfahren gilt in den Fällen des § 8 Ziffer 4. - 8. als gescheitert. Über eine ohne Erfolg durchgeführte außergerichtliche Streitschlichtung erteilt die Gütestelle den Parteien eine Bescheinigung. Maßgeblich für den Lauf der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB ist in den Fällen des Scheiterns des Güteverfahrens das Datum der schriftlichen Bekanntgabe des Scheiterns durch die Gütestelle. Die Erfolglosigkeitsbescheinigung enthält:

1. die Bezeichnung der Gütestelle,

2. die Namen und Anschriften der Parteien und der Verfahrensbevollmächtigten,

3. die Bezeichnung des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, insbesondere die Anträge der Parteien,

4. die Feststellung der Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung,

5. den Beginn und das Ende der außergerichtlichen Streitschlichtung,

6. den Ort und den Tag der Erstellung der Erfolglosigkeitsbescheinigung.

§ 10

Kosten des Verfahrens

Für das Verfahren vor der Gütestelle werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Höhe der Kosten bestimmt sich, soweit sich aus den §§ 1 - 9 nichts anderes ergibt, nach dieser Verfahrensordnung im Einzelnen wie folgt:

1. Für die Annahme des Antrages sowie die Herbeiführung der Zustimmung der anderen Partei zum Güteverfahren wird eine Pauschale von einmalig 100,00 € zzgl. ges. Umsatzsteuer erhoben. Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich der Betrag auf 50,00 € zzgl. ges. Umsatzsteuer. Für Post und Telekommunikationsdienstleistungen im Güteverfahren werden einmalig pauschal 30,00 € zzgl. ges. Umsatzsteuer. berechnet.

2. Für die Gütesitzungen fällt eine Gebühr in Höhe von 250,00 € zzgl. ges. MwSt. je voller Zeitstunde an. Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien nicht zum Termin, haben sie die Kosten der Gütesitzung in Höhe einer vollen Zeitstunde zu tragen, sofern sie nicht bis 24 Stunden vor dem Termin abgesagt haben. Im Falle des unverschuldeten Nichterscheinens einer Partei aufgrund höherer Gewalt tragen die Parteien die Kosten der Gütesitzung in Höhe einer Zeitstunde grundsätzlich je zur Hälfte; in diesem Fall kann die Gütestelle auch von der Erhebung der Kosten absehen. Im Einzelfall kann auch ein abweichender Stundensatz vereinbart werden.

3. Einigen sich die Parteien im Güteverfahren auf eine Vergleichsvereinbarung, so ist die Frage der Kostentragung zwischen den Parteien einvernehmlich zu regeln. Kommt es bezüglich der Kostenfrage zu keiner Einigung, gilt § 10 Ziffer 5.

4. Findet die Güteverhandlung auf Antrag der Parteien an einem anderen Ort als am Sitz der Gütestelle statt, so ist die Anfahrtszeit mit 50 % des Stundensatzes zu vergüten, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird.

5. Die Gebühren werden mit Beendigung des Güteverfahrens fällig. Ist nichts anderes vereinbart, tragen die Beteiligten nach der Zustimmung zum Gütestellenverfahren ihre eigenen Kosten selbst sowie die weiteren Kosten des Güteverfahrens grundsätzlich zu gleichen Teilen. Die Beteiligten haften der Gütestelle für die dort entstandenen Kosten gesamtschuldnerisch.

6. Die Gütestelle kann von der Partei, die die Güteverhandlung beantragt, einen Vorschuss für das vorbereitende Verfahren und die 1. Gütesitzung in Höhe von 350,00 € verlangen und die Anberaumung eines Termins von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen.

7. Die Ausfertigungen von Vergleichen und Vereinbarungen sowie die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuches als auch die Ausfertigung von Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die angefallenen und fälligen Kosten ausgeglichen sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung.

§ 11

Haftung

Die Haftung der Gütestelle und des Mediators beschränkt sich auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Die für die Gütestelle zuständige Aufsichtsbehörde ist der Präsident des Oberlandesgericht Braunschweig, Postfach 3627, 38026 Braunschweig; der Berufshaftpflichtversicherer ist die VGH Versicherung, 30140 Hannover.

Hinweise:

(1) § 13 GVG regelt: Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(2) Der europäische Verhaltenskodex für Mediatoren kann auf der Internetseite des Bundesverbandes für Mediation unter dem Link: http://www.bmev.de/index.php?id=eu_verhaltenskodex oder in der Gütestelle eingesehen werden.

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