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Schlichtung von Baustreitigkeiten nach der SO-Bau im Deutschen Anwaltverein

Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein -ARGE Baurecht-


1. Angaben zur Einrichtung

ARGE Baurecht im DAV
Rechtsanwalt Udo Henke
Littenstraße 11
10179 Berlin

Telefon: 030 / 7261520
Telefax: 030 / 726152190

E-Mail: info@arge-baurecht.com
Internet: www.arge-baurecht.com

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die ARGE Baurecht - Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein - ist ein Zusammenschluss von mehr 2.800 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die Mitglied im DAV sind und deren berufliches Interesse sich besonders auf das private Baurecht richtet.

Mit der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) hat die ARGE Baurecht eine Verfahrensordnung zur außergerichtliche Beilegung von Baustreitigkeiten durch einen Schlichter oder ein Schiedsgericht geschaffen.

Diese Verfahrensordnung gilt nicht automatisch, sondern muss von den Konfliktparteien vereinbart werden.

Um den Beteiligten die Auswahl einer geeigneten Schlichtungs- oder Schiedsperson zu erleichtern, wird von der ARGE Baurecht eine Liste erfahrener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte geführt.

Über die Aufnahme in die Liste entscheiden fünf von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder der ARGE Baurecht. Die Aufnahme setzt Berufserfahrung sowie spezielle Kenntnisse des Bau- und Architektenrechts, ferner eine Schulung hinsichtlich der theoretischen und praktischen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Schlichter sowie zur Schlichtungs- und Schiedsordnung voraus.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

a) Vereinbaren die Beteiligten ein Schlichtungsverfahren, so führt der Schlichter eine Erörterung mit den Beteiligten herbei. Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, eine Streitbeilegung herbei zu führen. Darüber hinaus enthält die SOBau Vorschriften über die Durchführung eines isolierten Beweisverfahrens.

b) Auf Grund einer Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien kann auch ein Schiedsgericht im Sinne der Bestimmungen des 10. Buches der ZPO tätig werden.

Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.

4. Verfahren

Auf der Grundlage einer Schlichtungsvereinbarung kann eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beantragen. Können sich die Parteien nicht auf einen Schlichter einigen, so wird dieser auf Antrag eines Beteiligten vom Präsidenten des Deutschen Anwaltverein bestimmt.

Der Schlichter kann die – nicht öffentliche - mündliche Verhandlung auch am Ort des Bauvorhabens anberaumen und das Bauvorhaben in Augenschein nehmen.

Zur Klärung des Sachverhaltes kann er sachkundige Personen und Sachverständige hinzuziehen. Kommt eine Einigung der Parteien nicht zustande, unterbreitet der Schlichter einen schriftlichen Einigungsvorschlag. Sofern die Parteien den Vorschlag nicht binnen der gesetzten Frist (von regelmäßig 2 Wochen) annehmen, gilt er als abgelehnt.

Auf schriftlichen Antrag kann der Schlichter nach Anhörung der anderen Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen im isolierten Beweisverfahren anordnen.

Haben die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, wird bei einem Streitwert bis 100.000 € ein Einzelschiedsrichter, im Übrigen ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern tätig. Abweichende Vereinbarungen sind möglich, z. B. kann die Entscheidung durch den Einzelschiedsrichter auch bei Streitwerten von mehr als 100.000 € bzw. des Drei-Personen-Schiedsgerichts bei Streitwerten unter 100.000 € vereinbart werden. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens wird von den Parteien bestimmt. Fehlt eine solche Vereinbarung, bestimmt das Schiedsgericht den Ort des Verfahrens. Innerhalb einer vom Schiedsgericht bestimmten Frist hat der Antragsteller seinen Anspruch und die zu Grunde liegenden Tatsachen darzulegen.

Das Schiedsgericht entscheidet durch einen für die Parteien verbindlichen Schiedsspruch.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Die Kosten des Schlichtungsverfahren und des isolierten Beweisverfahrens richten sich nach dem Zeitaufwand des Schlichters. Das Honorar, das der Schlichter erhält, soll jeweils individuell zwischen den Beteiligten vereinbart werden.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich je zur Hälfte. Die Kosten anwaltlicher Vertretung in diesem Verfahren trägt jede Partei selbst.

Im Schiedsgerichtsverfahren erhalten der oder die Schiedsrichter die gleichen Gebühren, wie sie einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen über die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit zustehen. Dies gilt sowohl für den Einzelschiedsrichter als auch für den Vorsitzenden des Dreier-Schiedsgerichts. Die Honorare für Einzelschiedsrichter und Vorsitzende eines Dreier-Schiedsgerichts fallen 30 % höher aus als für die Beisitzer eines Dreier-Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht kann in begründeten Ausnahmefällen (wegen des Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des Zeitaufwands) eine höhere Honorierung beantragen und mit den Parteien vereinbaren.

Darüber hinaus sind sowohl im Schlichtungsverfahren als auch im Schiedsgerichtsverfahren die notwendigen Auslagen sowie die Kosten der Beweisaufnahme zu ersetzen.

Kostenschuldner sind die Parteien; sie haften als Gesamtschuldner.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Der Schlichter unterbreitet den Beteiligten einen unverbindlichen Einigungsvorschlag.

Das Schiedsgericht entscheidet durch einen für die Parteien rechtlich verbindlichen Schiedsspruch.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Vor der Schlichtungsstelle geschlossene Vereinbarungen der Parteien sind nicht vollstreckbar.

Aus den schiedsgerichtlichen Schiedssprüchen kann nach Vollstreckbarerklärung durch das zuständige Oberlandesgericht die Zwangsvollstreckung stattfinden.

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