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Brigitte Neidhardt

Staatlich anerkannte Gütestelle § 794 Abs.1 Nr.1 ZPO

Brigitte Neidhardt, Rechtsanwältin und Mediatorin

Nadorster Straße 190, 26123 Oldenburg

Fon: 0441 – 800 75 18

Fax: 0441 – 800 75 21

Email: info@konsens-oldenburg.de

Internet: www.konsens-oldenburg.de

Durch die Anrufung der Gütestelle wird die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.4 BGB)

Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO). Ansprüche aus derartigen Vereinbarungen verjähren innerhalb von 30 Jahren (§ 197 Abs.1 Nr.4 BGB).

Die staatlich anerkannte Gütestelle bietet den Konfliktparteien folgende Vorteile:

  • außergerichtliche Beilegung der im Streit befindlichen Angelegenheit
  • Sicherung der Vertraulichkeit durch nichtöffentliche Sitzungen
  • Vermeidung langer Verfahrensdauer und hoher Verfahrenskosten
  • Hemmung der Verjährung von Ansprüchen mit Einreichung eines Güteantrages
  • Möglichkeit der Erarbeitung einer eigenverantwortlichen, einvernehmlichen Regelung mit Hilfe eines neutralen Dritten nach der spezifischen Methode der Mediation
  • Ausfertigung eines Vergleichs nach Abschluss eines erfolgreichen Güteverfahrens, der durch Gericht vollstreckbar erklärt werden kann.

Verfahrens- und Kostenordnung

§ 1 Zuständigkeit und Anwendungsbereich

(1) Die Gütestelle hat ihren Sitz Nadorster Straße 190 in 26123 Oldenburg. Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, Verjährungen werden gehemmt.

(2) Ein Güteverfahren ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können.

§ 2 Ausschluss der Tätigkeit der Gütestelle

Die Gütestelle oder die Güteperson darf nicht tätig werden in Angelegenheiten,

(1) in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis der Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht.,

(2) der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Seite 2 von 5 Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

(3) einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

(4) einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

(5) in denen sie oder eine Person im Sinne der Ziffer 4 als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

(6) in denen sie oder eine Person im Sinne der Ziffer 4 eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat,

(7) einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne der Ziffer 4 gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer gleichartigen Organs tätig ist.

§ 3 Grundsätze des Mediationsverfahrens

(1) Das Verfahren dient der freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von Konflikten mit Hilfe eines oder mehrerer neutraler Dritten, der MediatorInnen. Diese unterstützen die Konfliktparteien dabei, eine an ihren eigenen Interessen orientierte, eigenverantwortliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zu erarbeiten.

(2) Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von Ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.

(3) Die Mediatorin ist unabhängig und neutral. Sie wird nicht einseitig als Rechtsberaterin tätig. Sie fördert die Beilegung des Streitfalles in jeder Art und Weise, die sie für angemessen hält. Sie kann auf Wunsch der Parteien unverbindliche Vorschläge oder Alternativen zur Lösung des Streitfalles entwickeln und den Parteien einzeln oder gemeinsam vorlegen. Sie ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich verbindlicher Weise zu entscheiden.

(4) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Beteiligten sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, soweit davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt ist. Die Mediatorin kann vor Gericht nicht als Zeugin über Vorgänge aus dem Mediationsverfahren benannt oder vernommen werden. Aufzeichnungen und Unterlagen werden zu Beweiszwecken nicht herausgegeben.

(5) Die Mediatorin ist im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie trägt für eine zügige Erledigung des Güteverfahrens Sorge.

(6) Die Mediatorin und die sonstigen für die Gütestelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 4 Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren wird durch schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Antrag einer Partei an die Gütestelle eingeleitet.

(2) Die Gütestelle kann die Annahme eines Antrags von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.

(3) Soll eine gesetzliche Folge der Anrufung der Gütestelle erreicht werden, so ist das Verfahren schriftlich zu stellen. Auch eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist möglich. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

(a) Namen, bei juristischen Personen auch deren gesetzlicher Vertreter, ladungsfähige Anschriften, Telefon- und Telefaxnummern sowie sonstige Kommunikationsmöglichkeiten der Parteien sowie ggf. deren Vertreter.

(b) Eine kurze Darstellung des Gegenstandes der Streitigkeit. Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu unterschreiben, die schriftliche Vollmacht ist beizufügen.

(4) Nach Einreichung des Antrages und Annahme durch die Gütestelle wird umgehend die Bekanntgabe des Güteantrages an die Gegenseite veranlasst.

§ 5 Terminbestimmung und persönliches Erscheinen der Parteien

(1) Die Mediatorin fordert die Beteiligten auf, ihr Einverständnis mit der Durchführung des Verfahrens nach der vorgelegten Güteordnung zu erklären. Danach werden mit den Parteien der Ort und die Zeit der Mediationsverhandlung einvernehmlich angestimmt.

(2) Die Parteien sind zum Termin persönlich zu laden.

(3) Eine Partei kann zur Verhandlung einen Vertreter entsenden, wenn er zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt ist. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder können sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten.

(4) Jede Partei kann sich eines Beistands oder eines Rechtsanwaltes bedienen. Sie soll die Mediatorin vor der Mediationsverhandlung davon in Kenntnis setzen.

§ 6 Mediationsverhandlung

(1) Die Parteien nehmen den Termin gemeinsam wahr. Die Mediatorin kann im Einvernehmen mit den Parteien zur Aufklärung der Interessenlage Einzelgespräche führen.

(2) Die Mediatorin erörtert mit den Parteien mündlich die Streitsache und die Konfliktlösungsvorschläge. Die Verhandlungsleitung durch die Mediatorin erfolgt nach den in § 2 dargestellten Prinzipien der Mediation. Das Verfahren wird in der Regel in mehreren Terminen durchgeführt. In geeigneten Fällen sieht die Mediatorin von dem weiteren mündlichen Verfahren ab und verfährt schriftlich.

(3) Die Mediatorin lädt keine Zeugen oder Sachverständige. Zeugen und Sachverständige können angehört und ein Augenschein kann eingenommen werden. Vorgelegte Unterlagen werden berücksichtigt.

(4) Im Übrigen bestimmt die Mediatorin das zur zügigen Erledigung der Streitsache zweckmäßige Verfahren in Absprache mit den Parteien nach eigenem Ermessen.

§ 7 Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet

(a) durch eine den Streit beendende Vereinbarung,

(b) wenn eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,

(c) wenn die Mediatorin das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt,

(d) wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet,

(e) wenn ein Beteiligter zu einem Termin nicht erscheint und sein Ausbleiben nicht binnen zwei Wochen entschuldigt, es sei denn, alle Beteiligten wünschen eine Fortsetzung des Verfahrens,

(f) wenn eine Partei nach Zustellung des Güteantrages die Forderung erfüllt,

(g) wenn eine Partei auch nach zweimaliger Fristsetzung und Hinweis auf die Konsequenzen die Zustimmung zur Teilnahme am Güteverfahren oder die Ablehnung der Durchführung des Gütestellenverfahrens nicht erklärt.

§ 8 Protokollierung der Konfliktbeilegung

Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs wird auf Wunsch einer Partei ein Protokoll erstellt. Das Protokoll muss enthalten:

  • den Namen der Mediatorin
  • Ort und Zeit der Verhandlung
  • Namen und Anschriften der erschienen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände
  • Gegenstand des Streites
  • Die Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs

Das Protokoll ist von der Mediatorin zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder deren Vertretern zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

§ 9 Vollstreckbarkeit der Vereinbarung

Aus der protokollierten Vereinbarung der Parteien findet die Zwangsvollstreckung nach §794 Abs.1 Nr.1 ZPO statt.

§ 10 Aktenführung

(1) Zu jedem Mandat wird eine Handakte oder eine elektronische Akte angelegt. In dieser Akte sind zu dokumentieren

  • Namen und Anschrift der Parteien
  • Streitgegenstand
  • das Datum, an dem der Güteantrag bei der Gütestelle angebracht wurde und seine Bekanntgabe
  • welche Verfahrenshandlungen die Parteien und die Gütestelle vorgenommen haben
  • das Datum der Beendigung des Güteverfahrens
  • der Inhalt und Wortlaut des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.
  • die Kosten des Gütestellenverfahrens

(2) Die Akten werden auf die Dauer von mindestens fünf Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufbewahrt. Auf § 103 Abs. 3 und 4 NJG wird bzgl. der Aufbewahrung und Erteilung von Abschriften verwiesen.

§ 11 Kosten

(1) Für das Verfahren vor der Gütestelle werden folgende Kosten erhoben:

(a) Annahme des Antrages und die Herbeiführung der

Zustimmung der anderen Beteiligten 110,- EUR

(b) Wird die Zustimmung verweigert, reduziert sich der Betrag auf 70,- EUR

(c) Ladung pro Beteiligtem 15,- EUR

(d) Mediationssitzung (60 Minuten) 160,- EUR

(e) schriftliches Verfahren anstelle der Mediationssitzungen:

Individualabrede je nach Umfang und Schwierigkeit; Mindestsatz 160,- EUR

(f) Erstellung einer Vereinbarung, z.B. Vergleich 700,- EUR

Im Übrigen sind die im Zusammenhang mit dem Verfahren anfallenden Auslagen pauschal in Höhe von 20,- EUR pro Beteiligtem sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zu erstatten.

(2) Kostenschuldner sind die Parteien. Sie haften als Gesamtschuldner. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat die säumige Partei allein zu tragen. Im Fall Abs.1 (b) ist Kostenschuldner die beauftragende Partei.

(3) Findet die Güteverhandlung an einem anderen Ort als dem Sitz der Gütestelle statt, so wird über die hierdurch entstehenden Auslagen gesondert abgerechnet.

(4) Die Vereinbarung oder das Protokoll über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten beglichen sind.

Inhaltlich verantwortlich:

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