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Gütestelle Medios, Christian Richter

Verfahrensordnung der staatlich anerkannten Gütestelle

Christian Richter *Oldauer Heuweg 13 * 29313 Hambühren

Tel.: 05084-4000050, Fax. 05084-4000051, Mobil 01702717439

guetestelle@t-online.de www.chrrichter.de

Vorwort

Die staatlich anerkannte Gütestelle arbeitet nach dem Prinzip der Mediation und den ethischen Grundsätzen des Bundesverbandes für Mediation e.V. Sie unterliegt einer freiwilligen, ständigen Supervision zur eigenen Qualitätskontrolle.

Diese Verfahrens- und Gebührenordnung bezieht sich auf die staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

§ 1 Zuständigkeiten

1. Die Gütestelle ist berechtigt die außergerichtliche Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetzt – NSchlG durchzuführen.

2. Die Gütestelle ist bundesweit tätig.

3. Die Gütestelle bearbeitet alle bürgerlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts. Ihre sachliche Zuständigkeit erstreckt sich auf vermögensrechtliche, sowie nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten. Eine Streitwertbegrenzung besteht nicht.

4. Die Gütestelle wird nur tätig, wenn alle Beteiligten aus einem Verfahren der Güteordnung zustimmen.

5. Sitz der Gütestelle ist: Oldauer Heuweg 13, 29313 Hambühren

§ 2 Verjährungshemmung

1. Durch Antragstellung bei der Gütestelle wird die Verjährung gehemmt

(§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

§ 3 Vollstreckbare Vereinbarungen

Aus einer von der Gütestelle protokollierte Vereinbarung kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. ( 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

§ 4 Aufbewahrungsfristen

Im Hinblick auf den § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB sind die Protokolle aus den geschlossenen Vereinbarungen 30 Jahre lang aufzubewahren. Die Akten können nach 5 Jahren vernichtet werden.

§ 5 Befangenheitsklausel

Die Gütestelle oder die Güteperson darf nicht tätig werden wenn

a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

b) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als Prozessbevollmächtigte oder Beistand oder Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstaben d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

§ 6 Einleitung des Verfahrens

1. Das Güteverfahren erfolgt auf schriftlichen Antrag des Antragsstellers (AS) und nach Einzahlung der Antragsgebühren in Höhe von 30,- .

2. Die Gütestelle stellt den Antrag dem Antragsgegner (AG) zu und bittet um eine Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen.

3. Lehnt der AG ab, so wird der AS darüber umgehend benachrichtigt und erhält bei

Bedarf eine Bescheinigung darüber.

Sollte der AG einer Güteverhandlung zustimmen, werden in der Regel Termine mit dem AS und dem AG getrennt vereinbart, um ihnen die Gelegenheit ihrer Schilderung der Sichtweisen zu geben. Danach wird ein gemeinsamer Termin gesucht, um das Mediationsgespräch/Güteverhandlung durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung beider Parteien eine indirekte Vermittlung ohne persönliche Begegnung stattfinden. .

4. Das Güteverfahren endet, wenn sich die Parteien geeinigt haben

oder wenn eine der Parteien das Güteverfahren als gescheitert erklärt.

Die Gütestelle kann das Verfahren jederzeit für beendet erklären.

5. Bei einer Einigung wird auf Verlangen eine Vereinbarung durch die Gütestelle

aufgesetzt. Beide Parteien, sowie die Gütestelle unterschreiben diese Vereinbarung.

Aus der von der Gütestelle protokollierten Vereinbarung kann die Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrieben werden.

6. Die Gütestelle erstellt ein Protokoll über das Güteverfahren, auch wenn es

gescheitert ist.

§ 7 Gebührenordnung

1. Die Antragsgebühr beträgt 50,- €, auch wenn der Antragsgegner ablehnt.

2. Stimmen die Parteien einer Güteverhandlung zu, so entstehen folgende Kosten:

3. Für die Gütesitzung, die in der Regel bis zu 90 Min. dauert, fällt eine Gebühr von 150,- € an.

4. Für die Vorgespräche fallen je Partei eine Gebühr von 50,- € an.

5. Für die schriftliche Vereinbarung wird eine Gebühr von 40,- € erhoben.

6. Fahrtkosten werden nach Absprache gesondert berechnet.

7. Bei Nichterscheinen einer Partei zur Gütesitzung muss 24 Std. vorher abgesagt werden, ansonsten werden die vollen Gebühren von dieser Partei erhoben. Ansonsten tragen die Streitparteien die Gebühren je zur Hälfte, es sei denn es wird in der Güteverhandlung eine andere Vereinbarung zu der Gebührenverteilung beschlossen.

8. Die Parteien haften der Gütestelle gegenüber gesamtschuldnerisch.

9. Zahlungsfälligkeit ist 14 Tage nach Rechnungsstellung.

§ 8 Gelegenheit für persönliche/anwaltliche Äußerungen von Rechtsansichten oder Stellungnahmen zum Vorbringen der anderen Partei

Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragten PersonenTatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern

Hambühren, den 14.02.2016

Christian Richter, Mediator BM®

Durch die Änderung vom 14.02.16 hat die Verfahrensordnung vom 22.06.10 keine Gültigkeit

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