Logo des Niedersächsischen Landesjustizportals (zur Startseite) Niedersachsen klar Logo

Herr Raimund Kalinowski

1. Angaben zur Einrichtung

Mediator und ö.b.u.v. Sachverständiger
Raimund Kalinowski
Vor den Meeden 16
26446 Friedeburg / Ostfriesland
E-Mail: rk@streithilfe.org

Internet: www.sachverstand-gutachten.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Gütestelle hat Ihren Sitz in 26446 Friedeburg / Ostfriesland, Vor den Meeden 16. Aus den vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarungen kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, Verjährungen werden gehemmt.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung bürgerlicher Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts zuständig. Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen, Streitwertbegrenzungen oder Begrenzungen der örtlichen Zuständigkeit bestehen nicht..

4. Verfahren

Das Verfahren der Gütestelle dient der Streitvermittlung zwischen den Beteiligten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Vereinbarung. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichtsverfahren. Das Verfahren ist freiwillig.

Das Verfahren wird – ggf. nach telefonischer Vorabinformation - durch schriftlichen Antrag einer Partei an die Gütestelle eingeleitet.

Die Gütestelle bestimmt im Einvernehmen mit den Beteiligten den Verfahrensablauf und leitet die Sitzungen. Auf Wunsch der Beteiligten schlägt die Gütestelle eine Regelung zur gütlichen Beilegung des Konflikts vor.

Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und unparteiisch.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Für das Verfahren vor der Gütestelle werden folgende Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben:

1. Annahme des Antrages und die Herbeiführung der Zustimmung der anderen Beteiligten € 80,-
Wird die Zustimmung verweigert reduziert sich der Betrag auf € 30,-

2. Ladung der Beteiligten € 20,-

3. Güteverhandlung ganztägig (max. 11 h) € 1.700,-

4. Güteverhandlung halber Tag (max. 5 h) € 900,-

5. Güteverhandlung je angefangener 30 Minuten € 75,-

6. Erstellung einer Vereinbarung, z. B. Vergleich € 400,-

7. Weitere Ausfertigung gemäß § 10 Abs. 3 € 75,-

sollte gleichzeitig mehr als eine Ausfertigung verlangt werden, gilt der Betrag für die erste Ausfertigung und vermindert sich für jede weitere Ausfertigung auf € 25,-.

8. Güteverhandlungen halber oder ganzer Tag

  • können nur im voraus gebucht werden,
  • die Erstellung einer Vereinbarung, z. B. Vergleich ist in den genannten Kosten der Güteverhandlung halber oder ganzer Tag enthalten
  • wird die Güteverhandlung gemäß § 7 vor Ablauf der gebuchten Zeit (halber oder ganzer Tag) beendet, erfolgt keine Kostenreduzierung.

9. Findet die Güteverhandlung an einem anderen Ort als dem Sitz der Gütestelle statt, wird die Reisezeit gemäß der in § 9 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes angegebenen Honorargruppe 10 abgerechnet. Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand und Fahrten mit dem PKW mit 0,60 EUR pro gefahrenem Kilometer abgerechnet.

10. Kostenschuldner sind die Parteien. Sie haften als Gesamtschuldner. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Die durch Säumnis entstandenen Kosten hat die säumige Partei allein zu tragen. Im Falle der verweigerten Zustimmung (Abs. 1) ist Kostenschuldner die beauftragende Partei.

11. Die Zahlungen sind fällig unverzüglich nach erbrachter Leistung und Rechnungsstellung. Die Abrechnung von Teilleistungen ist zulässig.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Das Verfahren endet durch eine den Streit beendende Vereinbarung oder wenn ein Beteiligter oder die Gütestelle das Verfahren für gescheitert erklärt.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Aus einer im vor der Gütestelle geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der ZPO).

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln