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PM Jahn PartG Dipl.-Päd. und Dipl.-Ing

Gütestelle

PM Jahn PartG Dipl.-Soz.Päd. und Dipl.-Ing.

Rosenstr. 2

38102 Braunschweig

Güteperson:

Detlef Jahn

Tel. 0531 7018 999-0

Fax. 0531 7018 999-1

Internet: www.pm-jahn.de

E-Mail: info@pm-jahn.de

Präambel

Die gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) staatlich anerkannte Gütestelle arbeitet nach dem Verfahren der Mediation. Die Güteperson Detlef Jahn ist zertifizierter Mediator und nach den Standards des Bundesverbandes Mediation e.V., der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation e.V. und dem Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt e.V. anerkannt.

§ 1 Anwendungsbereich

Die Durchführung des Gütestellenverfahrens (im Folgenden Verfahren genannt) ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz einen Konflikt selbst beilegen können. Eine der Parteien muss in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sein. Aus der vor der Gütestelle protokollierten Vereinbarung kann die Zwangsvollstreckung gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrieben werden. Der Streitwert des Verfahrens ist auf 500.000EUR beschränkt. Weitere Beschränkungen der Zuständigkeit bestehen nicht.

§ 2 Grundsätze des Verfahrens

Die Verfahrensordnung der Gütestelle regelt das Verfahren zur freiwilligen außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Verfahrensziel ist es, durch ein Interessen ausgleichendes Verhandeln unter der Moderation eines neutralen Dritten (Gütestelle) eine faire, einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien herbeizuführen. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren. Die Gütestelle trifft dabei keine Entscheidung, sondern unterstützt die Beteiligten bei der Erarbeitung einer für alle Seiten tragfähigen Lösung. Die Gütestelle handelt nach dem europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren (Anlage 1) und lässt sich allein von den erkennbaren Interessen der Parteien leiten. Eine Rechtsberatung findet grundsätzlich nicht statt. Falls erforderlich, weist die Gütestelle auf die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer anwaltlichen oder steuerrechtlichen Beratung hin. Das Verfahren beruht auf einem Vertrag, den die Parteien freiwillig abgeschlossen haben, indem sie der Anwendung des europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren zustimmen und sich verpflichten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern. Das Verfahren ist nicht öffentlich. Das Verfahren findet mündlich unter persönlicher Anwesenheit aller Parteien statt. Die Gütestelle ist neutral, unabhängig und allparteilich. Die vorherige Beratung von nur einer Partei im Hinblick auf die Aufnahme des Verfahrens ist zulässig. Sie wird vor Verfahrensbeginn der anderen Partei offen gelegt. Die Gütestelle behandelt die Tatsache der Durchführung eines Verfahren, sowie alle im Rahmen dieses Verfahrens bekannt gewordenen Informationen vertraulich. Die am Güteverfahren beteiligten Parteien erhalten die Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern. Die Gütestelle verpflichtet sich, in eventuellen späteren Gerichtsverfahren bezüglich des Güteverfahrens im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nicht als Zeuge aufzutreten und ggf. bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch zu nehmen. Die Parteien verpflichten sich, die Gütestelle in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren nicht als Zeuge für Tatsachen zu benennen, die ihr während des Güteverfahrens offenbart wurden. Die Gütestelle unterstützt die Parteien beim Entwerfen einer Vereinbarung zur Beilegung des Konflikts in jeder Art und Weise, die sie für angemessen hält. Die Gütestelle ist nicht befugt, den Streitfall insgesamt oder in Teilen davon in rechtlich verbindender Weise zu entscheiden. Das Verfahren endet, wenn eine die Streitigkeit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist oder wenn mindestens eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt oder wenn die Gütestelle das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet erklärt oder wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung der Gütestelle den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet. Die Gütestelle oder die Güteperson darf nicht tätig werden 1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht, 2. in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der oder des Verlobten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, 3. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war, 4. in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt, 5. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne der Nummer 4 als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war, 6. in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne der Nummer 4 eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und 7. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne der Nummer 4 gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

§ 3 Einleitung des Verfahrens

Das Verfahren wird durch den Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich an die Gütestelle zu richten. Die Gütestelle behält sich je nach Sachverhalt ggf. eine Co- Mediation bestehen aus zwei Mediatoren vor. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: • Namen, bei juristischen Personen auch der gesetzlichen Vertreter • Ladungsfähige Anschrift • Telefon- Telefax Nummern • Sonstige Kommunikationsmittel der Parteien und ggf. der gesetzlicher Vertreter • Kurze Darstellung des Streitgegenstands Der Antrag ist vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterschreiben. Die schriftliche Vollmacht ist beizulegen. Die Gütestelle veranlasst unverzüglich die Zustellung des Antrags an die Gegenseite. Die Gegenseite muss dem Verfahren innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Schreibens zustimmen.

§ 4 Terminbestimmung

Nach erfolgter Zustimmung bestimmt die Gütestelle umgehend mit den Parteien Ort und Termin der Verhandlung, die in der Regel binnen drei Wochen stattfindet.

§ 5 Persönliches Erscheinen der Parteien

Die Parteien müssen an dem anberaumten Termin persönlich erscheinen. Die Parteien sind berechtigt, im Verfahren einen Rechtsanwalt oder Beistand hinzuzuziehen. Die Gütestelle ist hiervon vor Verhandlungsbeginn in Kenntnis zu setzen.

§ 6 Verhandlung

Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Verhandlung ist mündlich und wird nicht durch Schriftsätze vorbereitet. Bei Zustimmung aller Parteien und unter der Voraussetzung der Kostenübernahme können Zeugen und Sachverständige angehört und vorgelegte Urkunden berücksichtigt werden. Zur Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Gütestelle nicht befugt.

§ 7 Vereinbarung, Protokoll

Über die Einigung oder das Scheitern des Einigungsversuchs der Parteien wird ein schriftliches Protokoll erstellt. Das Protokoll muss enthalten: • Namen der Gütestelle Mediator/in • Name und Anschrift der erschienen Parteien, der gesetzlichen Vertreter, der Bevollmächtigten sowie der Beistände • Ort und Zeit der Verhandlung • Gegenstand des Streits • Die Vereinbarung der Parteien bzw. der Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs. Das Protokoll ist von der Gütestelle zu unterschreiben. Die von den Parteien in der Güteverhandlung erzielte Einigung ist von den Parteien zu unterschreiben. Sie wird den Parteien oder deren Vertretern vorgelesen und zur Durchsicht vorgelegt. Sie ist von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.

§ 8 Abschrift und Aufbewahrung Die Gütestelle erteilt den Parteien oder deren Rechtsnachfolgern auf Verlangen Abschriften des Protokolls. Die Urschrift des Protokolls sowie die übrigen Akten hat die Gütestelle für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Schriftliche Vergleiche werden von der Gütestelle für 30Jahre nach Beendigung des Verfahrens aufbewahrt.

§ 9 Gebühren und Auslagen Für die Bearbeitung des Verfahrensantrags und den damit verbundenen Tätigkeiten wird eine Pauschale von 60 EUR erhoben. Endet die Verfahrensaufnahme, weil nach schriftlicher Kontaktaufnahme die Zustimmung verweigert wird oder die Frist zur Zustimmung verstreicht, ermäßigt sich die Pauschale auf 30 EUR und ist vom Antragsteller zu zahlen. Die Gütestelle erhält für Ihre Tätigkeit – einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Verhandlungen – ein Zeithonorar in Höhe von 150,00 EURO zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer je Zeitstunde. Nach der ersten vollen Zeitstunde wird für jede angefangenen halbe Stunde ein halbes Stundenhonorar fällig. In Abstimmung mit den Parteien kann ein anderer Stundensatz vereinbart werden. Die Gebühr für die Ausstellung der protokollierten Vereinbarung oder die Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs beträgt 40 EUR. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Alle aufgeführten Gebühren und Honorare werden zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Zusätzliche Auslagen sind gemäß Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu erstatten. Auslagen und Reisekosten der Gütestelle sind von den Parteien gegen Vorlage der Nachweise zu erstatten. Für die Gebühren, Honorare, sowie die Auslagen und Reisekosten haften die Parteien gegenüber der Gütestelle gesamtschuldnerisch. Im Innenverhältnis haften die Parteien zu gleichen Teilen. Bleiben eine oder mehrere Parteien einem vereinbarten Verhandlungstermin fern, ohne ihn mindestens 24 Stunden vorher abzusagen, entsteht ein Honorar in Höhe von einer Zeitstunde. Das Honorar ist in diesem Fall von der einen nicht erschienenen Partei vollständig oder von den mehreren nicht erschienenen Parteien zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 10 Fälligkeit, Vorschuss, Zurückbehaltungsrecht

Honorar, Auslagen und Reisekosten werden nach Beendigung des Verfahrens fällig. Die Gütestelle kann von den Parteien einen Vorschuss für die erste Sitzung anfordern und die Verhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Das Gleiche gilt für eventuelle weitere Termine. Bescheinigungen über das Scheitern des Einigungsversuches, sowie Ausfertigungen und Abschriften des Abschussprotokolls können zurückbehalten werden, bis alle berechneten Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der die Ausfertigung beantragenden Partei.

§ 11 Erstattungen der Auslagen der Parteien

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Kostenerstattung findet nicht statt, es sei denn, die Parteien vereinbaren hiervon Abweichendes.

Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren

1. Kompetenz und Ernennung von Mediatoren

1.1 Zuständigkeit

Mediatoren sind sachkundig und kompetent in der Mediation. Sie müssen eine einschlägige Ausbildung und kontinuierliche Fortbildung sowie Erfahrungen mit Mediationstätigkeiten auf der Grundlage einschlägiger Standards oder Zulassungsregelungen vorweisen.

1.2 Ernennung

Der Mediator vereinbart mit den Parteien geeignete Termine für das Mediationsverfahren. Der Mediator vergewissert sich hinreichend, dass er die Voraussetzungen für die Mediationsaufgabe erfüllt und dass seine Kompetenz angemessen ist, bevor er die Ernennung annimmt, und stellt den Parteien auf ihren Antrag Informationen zu seinem Hintergrund und seinen Erfahrungen zur Verfügung.

1.3 Bekanntmachung der Dienste des Mediators

Mediatoren können auf professionelle, ehrliche und redliche Art und Weise ihre Tätigkeit bekannt machen.

2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

2.1 Unabhängigkeit und Objektivität

Der Mediator darf seine Tätigkeit nicht wahrnehmen bzw., wenn er sie bereits aufgenommen hat, nicht fortsetzen, bevor er nicht alle Umstände, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen oder den Anschein eines Interessenkonfliktes erwecken könnten, offen gelegt hat. Die Offenlegungspflicht besteht im Mediationsprozess zu jeder Zeit. Solche Umstände sind eine persönliche oder geschäftliche Verbindung zu einer Partei, ein finanzielles oder sonstiges direktes oder indirektes Interesse am Ergebnis der Mediation oder eine anderweitige Tätigkeit des Mediators oder eines Mitarbeiters seiner Firma für eine der Parteien. In solchen Fällen darf der Mediator die Mediationstätigkeit nur, wahrnehmen bzw. fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Aufgabe völlig unabhängig und objektiv durchführen kann, sodass die vollkommene Unparteilichkeit gewährleistet ist, und wenn die Parteien ausdrücklich zustimmen.

2.2 Unparteilichkeit

Der Mediator hat in seinem Handeln und Auftreten den Parteien gegenüber stets unparteiisch zu sein und ist gehalten, im Mediationsprozess allen Parteien gleichermaßen zu dienen.

3. Mediationsvereinbarung, Verfahren, Mediationsregelung und Vergütung

3.1 Verfahren

Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien des Mediationsverfahrens das Verfahren und die Aufgaben des Mediators und der beteiligten Parteien verstanden haben. Der Mediator gewährleistet insbesondere, dass die Parteien vor Beginn des Mediationsverfahrens die Voraussetzungen und Bedingungen der Mediationsvereinbarung, darunter insbesondere die einschlägige Geheimhaltungsbestimmungen für den Mediator und die Parteien, verstanden und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Die Mediationsvereinbarung wird auf Antrag der Parteien schriftlich niedergelegt. Der Mediator leitet das Verfahren in angemessener Weise und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falls, einschließlich einer ungleichen Machtverteilung und des Rechtsstaatsprinzips, eventueller Wünsche der Parteien und der Notwendigkeit einer raschen Streitbeilegung. Die Parteien können unter Bezugnahme auf vorhandene Regeln oder anderweitig mit dem Mediator das Verfahren vereinbaren, nach dem die Mediation vorgenommen werden soll. Der Mediator kann die Parteien getrennt anhören, wenn er dies für nützlich erachtet.

3.2 Faires Verfahren

Der Mediator stellt sicher, dass alle Parteien in angemessener Weise in das Verfahren eingebunden sind. Der Mediator kann das Mediationsverfahren gegebenenfalls beenden und hat die Parteien davon in Kenntnis zu setzen, wenn er aufgrund der Umstände und seiner einschlägigen Urteilsfähigkeit die vereinbarte Regelung für nicht durchsetzbar oder für vorschriftswidrig hält oder er der Meinung ist, dass eine Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach nicht zu einer Regelung führen wird.

3.3 Ende des Verfahrens

Der Mediator ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine einvernehmliche Einigung der Parteien in voller Kenntnis der Sachlage erzielt wird und dass alle Parteien die Bedingungen der Regelungen verstehen. Die Parteien können sich jederzeit aus dem Mediationsverfahren zurückziehen, ohne dies begründen zu müssen. Der Mediator kann auf Antrag der Parteien im Rahmen seiner Kompetenz die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formulieren können und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie vollstreckbar ist.

3.4 Vergütung

Soweit nicht bereits bekannt, gibt der Mediator den Parteien stets vollständige Auskünfte über die Kostenregelung, die er anzuwenden gedenkt. Er nimmt kein Mediationsverfahren an, bevor nicht die Grundsätze seiner Vergütung durch alle Beteiligten akzeptiert wurden.

4. Vertraulichkeit

Der Mediator wahrt die Vertraulichkeit aller Informationen aus dem Mediationsverfahren oder im Zusammenhang damit und hält die Tatsache geheim, dass die Mediation stattfinden soll oder stattgefunden hat, es sei denn, er ist gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung zur Offenlegung gezwungen. Informationen, die eine der Parteien dem Mediator im Vertrauen mitgeteilt hat, dürfen nicht ohne Genehmigung an andere Parteien weitergegeben werden, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe.

Quelle: European Code of Conduct for Mediators, in englischer Version abgedruckt in ZKM 4/2004, S.148 und nachzulesen unter http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/news/news_adr_code_en.pdf, hier zitierte deutsche Übersetzung in Mediationsreport 8/2004, S. 3

Gütestelle PM Jahn PartG Dipl.-Soz.Päd. und Dipl.-Ing. Rosenstr. 2 38102 Braunschweig Güteperson: Detlef

Anlage 2

Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Teil 7
Auslagen

Nr.

Auslagentatbestand

Höhe


Vorbemerkung 7:

(1)
Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.

(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.

7000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1.

für Ablichtungen und Ausdrucke

a)

aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,

b)

zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

c)

zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,

d)

in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:

für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ...

0,50 EUR

für jede weitere Seite

0,15 EUR

2.

für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke:
je Datei

2,50 EUR

Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Ablichtung gleich.


7001

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden.

in voller Höhe

7002

Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.

20% der Gebühren-höchstens 20,00 EUR

7003

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer.

0,30 EUR

Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.

7004

Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind ...

in voller Höhe

7005

Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise

1.

von nicht mehr als 4 Stunden ................

20,00 EUR

2.

von mehr als 4 bis 8 Stunden .................

35,00 EUR

3.

von mehr als 8 Stunden ...................

60,00 EUR

Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50% berechnet werden.

7006

Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind

in voller Höhe

7007

Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Millionen EUR entfällt

in voller Höhe

Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Millionen EUR übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.

7008

Umsatzsteuer auf die Vergütung ........................
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

in voller Höhe

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1_84.html

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