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Rechtsanwältin Monika Goering

1. Angaben zur Einrichtung

Rechtsanwältin Monika Goering
Hauptstraße 82
21717 Fredenbeck

Telefon: 04149/934812
Telefax: 04149/934813

E-Mail: info@kanzleigoering.de
Internet: www.kanzleigoering.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Schlichtungsstelle ist am Ort der Kanzlei der Rechtsanwältin eingerichtet.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Gütestelle ist für die außergerichtliche Beilegung von bürgerlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts zuständig.

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist es, dass die Beteiligten unter Mitwirkung der Gütestelle eine einvernehmliche Lösung finden und vereinbaren. Die Gütestelle wird nur tätig, wenn beide Beteiligten der Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach der Güteordnung der Gütestelle zustimmen.

Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen oder Streitwertgrenzen bestehen nicht.

4. Verfahren

Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist schriftlich unter Angabe des Namens und der zustellfähigen Anschriften der Beteiligten, des geltend gemachten Begehrens und mit einer kurzer Darlegung des zugrunde liegenden Sachverhalts an die Gütestelle zu richten.

Die Gütestelle fordert die Beteiligten auf, ihr Einverständnis mit der Durchführung des Verfahrens nach der vorgelegten Güteordnung zu erklären.

Sodann lädt die Gütestelle zu einem von ihr bestimmten Termin zur mündlichen Erörterung der Sache. Diese und weitere mündliche Verhandlungen sind nicht öffentlich. Auf übereinstimmenden Wunsch der Beteiligten kann auch ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden.

Die Parteien können anwaltlichen oder sonstigen Beistand hinzuziehen.

Erscheint ein Beteiligter zu einem Termin nicht und entschuldigt er sein Ausbleiben nicht, nimmt die antragstellende Partei ihren Antrag zurück oder erklärt die Gütestelle das Verfahren mangels Erfolgsaussicht für beendet, ist das Verfahren beendet.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Für das Verfahren vor der Gütestelle werden Gebühren und Auslagen (Kosten). Die Höhe der Auslagen bestimmt sich nach der Güteordnung.

Der Antragstelle hat vor Durchführung der Güteverhandlung einen Vorschuß vorn 130 € zu zahlen.

Findet eine mündliche Erörterung statt, betragen die Kosten für dasd Erstgespräch 130 €, für jede weitere Verhandlung 75 €.

Endet das Verfahren nach Terminsbestimmung und Ladung ohne Schlichtungsverhandlung oder erscheint nur einer der Beteiligten, sind 30 e zu zahlen.

Für die Fertigung des Güteprotokoills und die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung werden 100 € erhoben.

Zu erstatten sind weiterhin die Auslagen in Höhe von pauschal 15 € und die gesetzliche Umsatzsteuer.

Wird nicht etwas anderes vereinbart, tragen die Parteien ihre Kosten und Auslagen selbst und die weiteren Kosten des Güteverfahrens grundsätzlich zu gleichen Teilen und haften der Gütestelle gesamtschuldnerisch. Endet das Verfahren infolge einer unentschuldigten Säumnis, trägt die säumige Partei allein die Kosten des Verfahrens.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Gütestelle fällt keine Entscheidung, sondern unterstützt die Beteiligten bei der Konfliktlösung, indem sie das Verfahren leitet

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Da die Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkannt ist, kann aus einem vor der Gütestelle geschlossenen Vergleich vollstreckt werden. Die Gütestelle ist zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ermächtigt.

Inhaltlich verantwortlich:

Informationen hierzu finden Sie im Impressum unter

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