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Rechtsanwältin Ursula Albrecht

VERFAHRENSORDNUNG – GÜTESTELLE

§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verfahrensordnung gilt bundesweit für alle Verfahren vor der Rechtsanwältin und Mediatorin Ursula Albrecht, Pfarrstr. 43, 30459 Hannover / Ricklingen (nachfolgend Vermittlerin) als staatlich anerkannter Gütestelle gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
(2) Ein Güteverfahren ist in allen Fällen zulässig, in denen die Parteien nach dem Gesetz eine Streitigkeit selbst beilegen können.

§ 2
Wirkung des Verfahrens
(1) Durch die schriftliche Einleitung des Verfahrens und der Zustellung des Antrages wird nach Maßgabe des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung gehemmt.
(2) Vereinbarungen aus dem Güteverfahren sind gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbar.

§ 3
Verfahrenseinleitung
(1) Das Güteverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. Dieser kann von einer, mehreren oder allen am Verfahren beteiligten Personen gestellt werden.
(2) Die Antragstellung ist schriftlich vorzunehmen.
(3) Der Schlichtungsantrag muss folgende Angaben enthalten:
a) Name ( bei juristischen Personen auch deren gesetzliche Vertreter ) und
ladungsfähige Anschrift der Parteien,
b) kurze Darstellung der Streitsache / Gegenstand des Streits.
c) Der Antrag ist von der antragstellenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten zu
unterschreiben. Im Falle der Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht
einzureichen.
d) Der Antrag wird per Einwurf-Einschreiben dem bezeichneten Antragsgegner
zugestellt, mit der Aufforderung sich zu erklären, ob er in das Verfahren eintreten
möchte. Zustellprobleme sind von der antragstellenden Partei zu beheben.

§ 4
Grundsätze des Verfahrens
(1) Das Güteverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe der Vermittlerin zwischen den Parteien eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen.
(2) Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsverfahren.
(3) Das Güteverfahren ist nicht öffentlich. Die Parteien können einvernehmlich die Anwesenheit Dritter zulassen.
(4) Die Güteverhandlung erfolgt mündlich. Die Parteien können jedoch vereinbaren, dass das Verfahren schriftlich durchgeführt und abgeschlossen wird.
(5) Die Vermittlerin und ihre für die Gütestelle tätig werdenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen im Rahmen des Güteverfahrens anvertraut und sonst bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Vermittlerin oder ihre Hilfspersonen dürfen / können bei etwaigen zukünftigen Streitigkeiten nicht als Zeugen benannt werden. Die Vermittlerin wird bestehende Aussageverweigerungsrechte in Anspruch nehmen.
(6) Die Vermittlerin ist neutral, unabhängig und unparteilich. Sie darf daher nicht tätig werden:
a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,
b) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausbildung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,
e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstaben d als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,
f) in Angelegenheiten, in denen sie der eine Person im Sinne des Buchstaben d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat - ausgenommen ist die vorherige Beratung zum Zwecke der Einleitung eines Güteverfahrens. Dies ist dann jedoch vor Beginn des Verfahrens offen zu legen -,
g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstaben d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.
Das Vertretungsverbot gilt entsprechend nach Abschluss des Güteverfahrens – unabhängig
von dessen Ausgang –.
(7) Die Vermittlerin fördert die Streitbeilegung in jeder Art und Weise, welche sie für angemessen hält. Sie ist nicht befugt, über den Streitfall insgesamt oder Teile davon in rechtlich verbindlicher Weise zu entscheiden.
(8) Um das Güteverfahren zum Erfolg zu führen, werden die Parteien folgende Regelungen beachten:
a) Schuldfragen sind möglichst zu vermeiden;
b) die individuellen Bedürfnisse des anderen und die von sonstigen Betroffenen sind
ebenso zu beachten wie die eigenen;
c) bei der Lösung der zu regelnden Fragen ist gegenseitige Kooperationsbereitschaft
zu zeigen;
d) die von der Vermittlerin geforderten Unterlagen sind zum Zwecke einer gütlichen
Einigung zur Verfügung zu stellen.
(9) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass
a) von der Vermittlerin auf deren Vorschlag Einzelgespräche geführt werden können;
b) das Ergebnis der Verhandlungen und Einzelgespräche nach der freien Entscheidung
der Vermittlerin in schriftlichen Zusammenfassungen festgehalten werden, die die
Parteien auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen können;
c) alle Gespräche, an denen die Vermittlerin oder sonstige in der Gütestelle tätige
Personen teilnehmen, vertraulich sind und nur dem Zweck einer gütlichen Regelung
aller zu klärenden Fragen dienen;
d) die Vermittlerin nicht verpflichtet ist, die Parteien darauf hinzuweisen, falls die
Gefahr eines Rechtsverlustes für einen oder alle Parteien begründet ist, und / oder
wenn die Parteien beabsichtigen, eine Vereinbarung zu treffen, die eindeutig von
den gesetzlichen Vorschriften bzw. der höchstrichterlichen Rechtsprechung
abweicht. Die Parteien können sich zur Absicherung rechtskundig durch Dritte
beraten lassen.

§ 5
Terminsbestimmung
(1) Die Vermittlerin bestimmt umgehend nach dem Eingang der Zustimmung des Antragsgegners zur Verfahrensaufnahme den Termin für die Güteverhandlung.
(2) Die Ladung nebst Zusendung der Verfahrensordnung mit der Bitte um Zustimmung erfolgt per Einwurf-Einschreiben.

§ 6
Güteverhandlung
(1) Die Parteien sollen zu den anberaumten Terminen persönlich erscheinen. Die Termine sind nicht öffentlich. In dem anberaumten Terminen erhalten die Parteien Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.
(2) Juristische Personen dürfen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen; diese Person muss zu Entscheidungen ermächtigt sein. Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder sollten gemeinsam erscheinen. Ausnahmsweise können sie sich auf Grund einer schriftlichen Vollmacht gegenseitig vertreten, Ein Wechsel in der Vertretung ist nur im Ausnahmefall zulässig.
(3) Jede Partei kann sich im Güteverfahren eines rechtlichen Beistandes oder eines /einer Rechtsanwaltes / Rechtsanwältin bedienen. Die Vermittlerin und die anderen Parteien sind zuvor davon in Kenntnis zu setzen.
(4) Wird die Verhandlung unterbrochen, so ist zugleich ein Termin für die Fortsetzung festzulegen. Eine förmliche Ladung zum Fortsetzungstermin ist nicht erforderlich.
(5) Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf ihre Kosten in den Termin gestellt werden, können angehört werden. Vorgelegte Urkunden können berücksichtigt werden. Im Einvernehmen mit den Parteien kann ein Augenschein durchgeführt werden.

§ 7
Beendigung des Verfahrens
Das Verfahren endet
a) durch eine den Streit beendende Vereinbarung,
b) wenn eine Partei das Verfahren für gescheitert erklärt,
c) wenn eine Partei über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten hinweg nicht auf
Zustellungen reagiert,
d) wenn die Vermittlerin das Verfahren wegen fehlender Aussicht auf Erfolg für beendet
erklärt,
e) wenn eine Partei binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung der
Vermittlerin den angeforderten Kostenvorschuss ganz oder teilweise nicht leistet.

§ 8
Vereinbarung, Protokolle, Abschriften, Aufbewahrung
(1) Über die Einigung oder das Scheitern des Güteverfahrens wird auf Wunsch der Parteien ein Protokoll erstellt.
Soweit darin keine besondere Regelung zu den Kosten getroffen wird, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten; die Kosten des Güteverfahrens gem. § 11 tragen die Parteien gesamtschuldnerisch anteilig.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
a) den Namen der Vermittlerin,
b) Ort und Zeit der Güteverhandlungen,
c) Namen und Anschriften der beteiligten Parteien, gesetzlichen Vertreter,
Bevollmächtigten und Beistände,
d) Gegenstand des Verfahrens,
e) die getroffene Vereinbarung der Parteien bzw. den Vermerk über das Scheitern des Einigungsversuchs.
(3) Das Protokoll ist von der Vermittlerin zu unterschreiben. Es ist den Parteien oder deren Vertretern vorzulesen oder zur Durchsicht zu übermitteln und von ihnen durch Unterschrift zu genehmigen.
(4) Die Parteien erhalten auf Verlangen Abschriften des Protokolls von der Vermittlerin; die zusätzlichen Exemplare sind kostenpflichtig (§ 11 Abs. 4).
(5) Von der Gütestelle werden die Verfahrensunterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach
Abschluss des Verfahrens aufbewahrt. Die Vergleiche werden in Kopie 30 Jahre aufbewahrt.

§ 9
Vollstreckbarkeit
(1) Aus den vor der Gütestelle getroffenen protokollierten Vereinbarungen der Parteien findet die Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt.
(2) Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist das Amtsgericht Hannover zuständig.

§ 10
Gebühren und Auslagen des Verfahrens
(1) Die Vermittlerin erhält für ihre Tätigkeit - einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Güteverhandlungen und etwaiger fernmündlicher Besprechungen - ein Zeithonorar, das nach Zeitstunden bemessen wird nach folgender Tabelle:
Streitwert Stundenhonorar
bis 3.000,-- Euro 150,-- Euro
über 3.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro 175,-- Euro
über 10.000,-- Euro bis 25.000,-- Euro 200,-- Euro
über 25.0000,-- Euro bis 125.000,-- Euro 225,-- Euro
über 125.000,-- Euro bis 500.000,-- Euro 250,-- Euro
über 500.000,-- Euro bis 1.500.000,-- Euro 275,-- Euro
über 1.500.000,-- Euro bis 2.500.000,-- Euro 300,-- Euro
über 2.500.000,-- Euro bis 5.000.000,-- Euro 500,-- Euro
über 5.000.000,-- Euro bis 10.000.000,-- Euro 750,-- Euro
über 10.000.000,-- Euro 850,-- Euro
jeweils zuzüglich der Pauschale für Post und Telekommunikation nach § 13 RVG, Nr. 7002 VV RVG und gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll abgerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt die Vergütung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages.
Kommen vereinbarte Verhandlungstermine nicht zustande, so entsteht das Honorar einer Zeitstunde, falls der Verhandlungstermin nicht bis spätestens 48 Stunden vor der Sitzung abgesagt wird.
Sollte ein Verhandlungstermin nicht anberaumt werden, weil der Antragsgegner dem Verfahren nicht beitritt, so hat der Antragssteller den Betrag in Höhe von 70,-- Euro als Pauschalbetrag an die Vermittlerin zu leisten.
(2) Bei einer Einigung der Parteien gilt darüber hinaus eine Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG in Verbindung mit § 34 RVG in Höhe von 1,5 nach dem maßgeblichen Gegenstandswert zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer als vereinbart.
(3) Auslagen und Reisekosten werden gleichfalls nach den Vorschriften des RVG erstattet.
(4) Die Übersendung zusätzlicher Protokolle wird pauschal mit Euro 8,00 netto ( zzgl. Umsatzsteuer ) pro Exemplar in Rechnung gestellt.

§ 11
Kostenschuldner, Vorschuss, Fälligkeit, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Vergütung tragen die Parteien als Gesamtschuldner, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(2) Die Kosten des Güteverfahrens werden mit dessen Abschluss; die Auslagen mit deren Entstehung zur Zahlung fällig.
(3) Die Vermittlerin kann von den Parteien, insbesondere dem Antragsteller, einen angemessenen Vorschuss vor Einleitung des Verfahrens anfordern und die Durchführung der weiteren Maßnahmen vom Eingang des Vorschusses abhängig machen.
(4) Die Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs sowie Ausfertigungen der Einigung und die Abschriften des Protokolls können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechneten fälligen Kosten bezahlt sind. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der diese beantragenden Partei.

§ 12
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dieser Verfahrensordnung ist Hannover.

§ 13
Erstattung der Auslagen der Parteien
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt, es sei denn, die Parteien vereinbaren hiervon Abweichendes.


Stand: 01/2016

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