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Rechtsanwalt Tobias Schele

Präambel

Herr Rechtsanwalt und Mediator Tobias Schele, Bahnhofstrasse 29, 31008 Elze ist als zivilrechtliche Gütestelle des Landes Niedersachsen anerkannt worden.

Er biete die Gewähr für eine von denen Parteien unabhängige, objektive und qualifizierte Schlichtung, betreibt Schlichtung als dauerhafte Aufgabe und geht nach einer Verfahrensordnung vor, die nachfolgend dargestellt wird.

Die staatlich anerkannte Gütestelle Tobias Schele bietet den Konfliktparteien folgende Vorteile:

- Ausfertigung eines vollstreckbaren Gütestellenvergleichs nach Abschluss eines erfolgreichen Güteverfahrens

- außergerichtliche Beilegung der im Streit befindlichen Angelegenheit

- Sicherung der Vertraulichkeit durch nicht-öffentliche Sitzungen

- Vermeidung langer Verfahrensdauer und hoher Verfahrenskosten

- Hemmung der Verjährung von Ansprüchen mit Veranlassung der Zustellung (Bekanntgabe des Güteantrags an die Gegenseite)

- Möglichkeit der Erarbeitung einer eigenverantwortlichen, einvernehmlichen Regelung mit Hilfe des Mediators als neutralen Dritten nach der spezifischen Methode der Mediation

Für die Durchführung des Güteverfahrens vor der Gütestelle gilt ausschließlich die nachfolgende Verfahrensordnung:

§ 1 Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Gütestelle

Das Güteverfahren nach dieser Güteordnung dient der außergerichtlichen Streitbeilegung in bürgerlich-rechtlichen Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit der

ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören (sachliche Zuständigkeit). Die örtliche Zuständigkeit beschränkt sich auf die Bundesrepublik Deutschland.

Weitere besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen nicht.

§ 2 Grundsätze des Güteverfahrens

(1) Das Güteverfahren dient der freiwilligen, außergerichtlichen Beilegung von Konflikten mit Hilfe eines neutralen Dritten, dem Mediator. Dieser unterstützt die Konfliktparteien dabei, eine an ihren eigenen Interessen orientierte, eigenverantwortliche und rechtsverbindliche Vereinbarung zu erarbeiten.

(2) Der Mediator ist unabhängig und neutral.

(3) Das Verfahren ist nicht öffentlich. Die Parteien sind zur Vertraulichkeit verpflichtet, soweit davon nicht im allseitigen Einverständnis Befreiung erteilt ist.

§ 3 Ausübung der Gütetätigkeit.

(1) Der Mediator ist im Rahmen seiner Gütetätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er trägt für eine zügige Erledigung des Güteverfahrens Sorge.

(2) Die Gütestelle (Mediator) wird nicht tätig,

a) in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigung, Mitverpflichtung oder Regressverpflichtung steht,

b) in Angelegenheiten der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder der oder des Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,

c) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

d) in Angelegenheiten einer Person, mit der sie sich zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat oder gemeinsame Geschäftsräume nutzt,

e) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d als Prozessbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei oder als Insolvenzverwalterin, Zwangsverwalterin, Testamentsvollstreckerin oder in ähnlicher Funktion aufzutreten berechtigt ist oder war,

f) in Angelegenheiten, in denen sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d eine Partei vor Beginn der Güteverhandlung beraten hat, und

g) in Angelegenheiten einer Person, bei der sie oder eine Person im Sinne des Buchstabens d gegen Entgelt beschäftigt oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist.

(3) Als neutraler Dritter nimmt der Mediator keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung eines möglicherweise zustande kommenden Vergleiches. Insbesondere enthält er sich jeglicher Rechtsberatung.

(4) Wer als Mediator tätig war, kann in derselben Sache keine der Parteien im gerichtlichen Verfahren vertreten.

§ 4 Zeugnisverweigerungsrecht

Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Regelungen steht dem Mediator hinsichtlich der Tatsache, die Gegenstand des Güteverfahrens sind, ein

Zeugnisverweigerungsrecht zu.

§ 5 Antragstellung und Verfahrenseinleitung

(1) Das Güteverfahren ist von wenigstens einer Partei bei der Gütestelle zu beantragen. Der Antrag kann per Telefax oder E-Mail, d. h. schriftlich, an die Gütestelle gerichtet werden.

(2) Die Gütestelle kann die Annahme des Antrags von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig machen.

(3) Der Antrag muss Namen und ladungsfähige Anschrift der Parteien, eine kurze Darstellung der Streitsache und den Gegenstand des Begehrens enthalten. Ihm sollen die für die förmliche Mitteilung erforderlichen Abschriften beigefügt werden.

(4) Nach Einreichung des Antrages und Annahme durch die Gütestelle wird umgehend die Bekanntgabe des Güteantrages an die Gegenseite veranlasst. Zur Erklärung des schriftlichen Einverständnisses mit der Durchführung eines Güteverfahrens wird der Gegenseite eine Frist gesetzt.

§ 6 Gang des Güteverfahrens

(1) Erklärt die Gegenseite innerhalb der von der Gütestelle gesetzten Frist ihr Einverständnis mit der Durchführung einer Güteverhandlung, so bestimmt der Mediator einen Verhandlungstermin. Die Parteien sind hierzu persönlich zu laden. Der Mediator erörtert mit den Parteien mündlich die Streitsache und die Konfliktlösungsvorschläge der Parteien. Zur Aufklärung der Interessenlage kann er mit den Parteien in deren Einvernehmen auch Einzelgespräche führen. Die Verhandlungsleitung durch den Mediator erfolgt nach den in § 1 dargestellten Prinzipien der spezifischen Methodik der Mediation. In geeigneten Fällen sieht der Mediator von einem Termin ab und verfährt schriftlich. Ein Vergleich kommt zustande durch Vorschlag der Gütestelle oder einer der Parteien und schriftliche, unbedingte Annahmeerklärung beider Parteien.

(2) Der Mediator lädt keine Zeugen und Sachverständigen. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien auf deren Kosten herbeigeschafft werden, können angehört, und ein Augenschein kann eingenommen werden, wenn dadurch der Abschluss des Güteverfahrens nicht unverhältnismäßig verzögert wird und die Gegenpartei einverstanden ist.

(3) Im Übrigen bestimmt der Mediator, dass zur zügigen Erledigung der Streitsache zweckmäßige Verfahren in Absprache mit den Parteien nach eigenem Ermessen.

§ 7 Persönliches Erscheinen der Parteien

(1) Die Parteien haben im Verhandlungstermin persönlich zu erscheinen. Jede Partei erhält Gelegenheit, selbst oder durch von ihnen beauftragten Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vorbringen der anderen Partei zu äußern.

(2) Das persönliche Erscheinen gilt nicht, wenn eine Partei zu dem Termin einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Sachverhaltes in der Lage und zu einem unbedingten Vergleichsabschluss schriftlich ermächtigt ist und der Mediator sowie die Gegenpartei dem Fernbleiben der Partei zustimmt.

(3) Jede Partei kann sich im Termin eines Beistandes oder Rechtsanwaltes bedienen.

(4) Erscheint der Antragsteller unentschuldigt nicht zum Verhandlungstermin, gilt der Antrag als zurückgenommen; bei hinreichender Entschuldigung binnen 14 Tagen ist von der Gütestelle ein neuer Verhandlungstermin zu bestimmen.

(5) Der Antrag gilt auch als zurückgenommen, wenn der Vorschuss nicht in der von der Gütestelle gesetzten Frist eingezahlt wurde.

§ 8 Beendigung des Verfahrens

Das Verfahren endet

a) wenn die von dem Mediator gem. §6 I gesetzte Frist zur Erklärung des schriftlichen Einverständnisses mit der Durchführung eines Güteverfahrens fruchtlos verstreicht;

b) wenn eine Partei zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint;

c) mit der Weigerung der Gegenseite, ein Güteverfahren durchzuführen;

d) mit der Feststellung des endgültigen Scheiterns der Güteverhandlung durch wenigstens eine Partei oder durch den Mediator;

e) wenn eine der Parteien das Verfahren verlässt und eine weitere Mitwirkung am Verfahren verweigert;

f) mit Abschluss einer Vergleichsvereinbarung.

§ 9 Protokollierung der Konfliktbeilegung

Wird vor der Gütestelle eine Vergleichsvereinbarung zur Konfliktbeilegung geschlossen, so ist diese von den Parteien oder deren Vertretern unter Angabe des Tages ihres Zustandekommens schriftlich niederzulegen und zu unterschreiben. Der Mediator bestätigt den Abschluss der Vereinbarung mit seiner Unterschrift. Die Konfliktregelung muss auch

eine Einigung der Parteien über die Vergütung des Güteverfahrens enthalten. Die Vergütung des Verfahrens sind der Höhe nach auszuweisen. Die Parteien erhalten von der Gütestelle auf Antrag eine Abschrift der Vereinbarung.

§ 10 Aktenführung

(1) Zu jedem Mandat wird eine Handakte oder eine elektronische Akte angelegt. In dieser Akte ist dokumentieren

- das Datum, an dem der Güteantrag bei der Gütestelle eingegangen ist,

- welche Verfahrenshandlung die Parteien und die Gütestelle vorgenommen haben,

- das Datum der Beendigung des Güteverfahrens und

- der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.

(2) Die Akten werden für 5 Jahre sowie Vergleichsvereinbarungen für 30 Jahre nach der Beendigung des Verfahrens aufbewahrt.

(3) Den Parteien wird jederzeit die Gelegenheit gegeben, innerhalb des in Abs. 2 garantierten Zeitraumes gegen Erstattung des in § 11 Abs. 2 S. 4 normierten Pauschalbetrages in Höhe von 20,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen etwa geschlossener Vergleiche zu verlangen.

§ 11 Vergütung

(1) Die Gütestelle erhebt für ihre Tätigkeit eine Vergütung (Gebühren und Auslagen nach dieser Verfahrensordnung). Sie erhält Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

(2) Grundlage der Vergütung für die Durchführung einer Güteverhandlung ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien und der Gütestelle in einer separaten Urkunde. Die Tätigkeit des Mediators wird über ein Stundenhonorar abgerechnet, das abhängig von der Höhe des Gegenstandswertes gestaffelt ist. Das Stundenhonorar beträgt bis 50.000,00 € 200,00 €/Std., von 50.000,01 € bis 99.999,99 € 300,00 €/Std., ab 100.000,00 € 400,00 €/Std. Jede angefangene halbe Stunde wird als halbes Stundenhonorar berechnet. Für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen wird den Parteien ein Pauschalbetrag in Höhe von 20,00 € in Rechnung gestellt.

(3) Findet die Güteverhandlung an einem anderen Ort als am Sitz der Gütestelle statt, so ist auch die Reisezeit nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu vergüten. Reisekosten der An- und Abreise mit PKW, Flugzeug oder Bahn (1. Klasse) sowie sonstige, anfallende Reisekosten (z. B. Kosten für Taxi, Nahverkehr, etc.) werden den Parteien ohne Aufschläge in Rechnung gestellt.

(4) Die Gütestelle kann die Aufnahme oder Fortsetzung ihrer Tätigkeit sowie Abhaltung der Güteverhandlung von der Zahlung angemessener Vorschüsse abhängig machen.

(5) In Abstimmung mit den Parteien kann ein anderer Stundensatz und/oder die Erhebung der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG vereinbart werden.

§ 12 Vergütungsschuldner

(1) Die Vergütung des Güteantrages trägt der Antragsteller. Dies gilt auch im Falle der Rücknahme des Antrages gem. § 7 Abs. 4. Für die Annahme des Antrages und die Bekanntgabe an die Gegenseite berechnet die Gütestelle 50,00 € zzgl. eines Pauschalbetrages von 20,00 € für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslage zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Erklärt sich der Antragsgegner mit dem Verfahren nicht einverstanden oder reagiert gem. § 5 Abs. 4, S. 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist, trägt der Antragsteller die Vergütung des Güteantrages gem. §12 Abs.1 S.2.

(3) Einigen sich die Parteien im Güteverfahren auf eine Vergleichsvereinbarung, so soll die Frage der Vergütungstragung zwischen den Parteien einvernehmlich geregelt werden. Kommt es bzgl. der Vergütungsfrage zu keiner Einigung, tragen die Parteien die Vergütung des Verfahrens als Gesamtschuldner.

(4) Scheitert die Güteverhandlung, so tragen die Parteien die Vergütung des Verfahrens als Gesamtschuldner.

§ 13 Fälligkeit

Die Vergütung sowie die Reisekosten werden nach Beendigung des Güteverfahrens fällig.

Der Mediator kann von der antragstellenden Partei einen Vorschuss für die erste Sitzung anfordern und die Verhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen. Das Gleiche gilt für eventuelle weitere Termine.

Bescheinigungen über das Scheitern eines Einigungsversuches sowie Ausfertigungen und Abschriften des Abschlussprotokolls können zurückbehalten werden, bis die der betreffenden Partei berechnete fällige Vergütung bezahlt ist. Gleiches gilt für die Veranlassung der vollstreckbaren Ausfertigung gegenüber der die Ausfertigung beantragenden Partei.

Elze, 08.02.2016

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