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Beratungshilfe

Was ist Beratungshilfe?

Beratungshilfe ist eine Leistung, die gewährt werden kann, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Die Bürger werden nämlich nicht durch das Gericht, sondern durch einen von ihnen selbst zu beauftragenden Rechtsanwalt beraten, der hierfür Kosten verlangt. Die Beratungshilfe unterstützt Menschen, die für die Beratung nicht selbst zahlen können. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Beratungskosten durch den Staat übernommen werden.

Durch die Beratungshilfe werden Menschen mit geringem Einkommen so in die Lage versetzt, eine rechtliche Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine andere Beratungspersonen (z.B. Steuerberater, Rentenberater) in Anspruch zu nehmen.

Die Beratungshilfe ist im Beratungshilfegesetz genau geregelt.

Wann erhalte ich Beratungshilfe?

Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, wenn:

  • Rechte außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wahrgenommen werden sollen, es also noch keinen Prozess bei Gericht gibt,
  • der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst nicht aufbringen kann,
  • keine anderen Möglichkeiten zur Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist (z. B. Mieterverein, Rechtsschutzversicherung, Schuldnerberatung, Jugendamt) und
  • die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Das bedeutet, dass in einer vergleichbaren Situation auch eine wirtschaftlich besser gestellte Person auf eigene Kosten Rechtsrat einholen oder sich vertreten lassen würde.
Wie erhalte ich Beratungshilfe?

Beratungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.

Für die Antragstellung gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Entweder reichen Sie beim zuständigen Amtsgericht das entsprechende Antragsformular ein nebst Belegen (zum Antragsformular),
  • oder Sie legen das entsprechende Antragsformulars nebst Belegen bei dem Berater Ihrer Wahl vor.

Was muss ich beachten, wenn ich Beratungshilfe direkt beim Amtsgericht beantragen möchte?

  • Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Ihr Erstwohnsitz liegt.
  • Sie sollten Ihren Antrag vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eine Rechtsanwältin oder eines anderen Beraters stellen.
  • Ein nachträglicher Antrag ist nur binnen vier Wochen nach der Beratung zulässig.

Folgende Unterlagen müssen Sie dem Antrag vollständig und aktuell einreichen:

  • Unterlagen, aus denen sich die Angelegenheit, für die Beratungshilfe beantragt wird, so genau wie möglich ergibt (Verträge, Rechnungen, Schriftwechsel etc.),
  • Belege über Ihr aktuelles, laufendes Einkommen (Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide, Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid),
  • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu Ihren laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen, Zahlungsverpflichtungen etc.),
  • Unterlagen, aus denen sich der Wert all Ihrer vorhandenen Vermögenswerte ergibt (Kontoauszüge, Sparbuch, Lebensversicherung, Grundstücke etc.),
  • Personalausweis oder Reisepass.

Sie können den Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe mündlich innerhalb der Sprechzeiten bei dem zuständigen Amtsgericht oder den Antrag mit den oben genannten Unterlagen schriftlich einreichen.

Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden nach den Vorschriften der Prozesskostenhilfe geprüft. Sämtliche Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie über den Beratungsgegenstand müssen Sie durch Belege nachweisen. Nur belegte Angaben können bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Was muss ich beachten, wenn ich den Antrag beim Rechtsanwalt stelle?

Sofern Sie Ihren Antrag bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin vorgelegt haben, prüft er oder sie die Voraussetzungen für die Beratungshilfe und kann sofort die Rechtsberatung erbringen. In diesem Fall reicht der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin nachträglich den Antrag bei dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung über die Beratungshilfe ein. Hierfür gilt eine Frist von vier Wochen seit Beginn der Beratung.

Wie entscheidet das Gericht über meinen Antrag?

Wenn die Bedingungen für Beratungshilfe erfüllt sind, erteilt das Amtsgericht einen Berechtigungsschein, der der Beratungsperson vorgelegt werden kann. Erfüllen Sie die Voraussetzungen nicht oder haben nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt, weist das Amtsgericht den Antrag auf Beratungshilfe zurück. Gegen diese Entscheidung kann als Rechtsbehelf die Erinnerung eingelegt werden.

Was kostet mich die Beratung?

Wenn Ihnen Beratungshilfe bewilligt wird, übernimmt die Landeskasse die für die Beratung anfallende Vergütung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts bzw. einer anderen Beratungsperson (z.B. Wirtschaftsprüfer, Rentenberater usw. …). Bitte beachten Sie jedoch unbedingt, dass die Beratungsperson pro Angelegenheit derzeit eine Beratungsgebühr von 15,00 EUR (§ 44 RVG) verlangen kann. Wird Beratungshilfe abgelehnt, müssen Sie die Kosten für die Beratung vollständig selbst tragen.

Themen zur Beratungs- und Prozesskostenhilfe

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