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Prozesskostenhilfe

Reicht die außergerichtliche Beratung durch die Beratungsperson nicht aus, weil z. B. gegen Sie Klage erhoben worden ist oder Sie selbst Ihre Forderung einklagen müssen, gibt es die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Was ist Prozesskostenhilfe?

Ein Rechtsstreit vor einem Gericht verursacht Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Wer eine Klage erheben will, muss für das Verfahren in der Regel im Voraus Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor (z.B. vor den Landgerichten) oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin hinzu.Solche Kosten entstehen auch, wenn Sie sich gegen eine bereits erhobene Klage verteidigen wollen. Die Prozesskostenhilfe will Rechtsuchenden, die diese Kosten nicht selbst aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.

Wann erhalte ich Prozesskostenhilfe?

Einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wer

  • die für ein Gerichtsverfahren erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst nicht oder nur teilweise aufbringen kann,

  • keine Erstattung der Prozesskosten durch eine andere Stelle (z. B. Rechtsschutzversicherung, Mieterbund) erhält,
  • nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts den Rechtsstreit gewinnen kann, wobei der Ausgang des Prozesses zumindest offen sein muss, und
  • nicht mutwillig einen Prozess führt. Das bedeutet, dass in einer vergleichbaren Situation auch eine wirtschaftlich besser gestellte Person auf eigene Kosten den Rechtsstreit führen würde.

Welche Kosten übernimmt die Prozesskostenhilfe?

Die Prozesskostenhilfe bewirkt, dass die Partei auf die Gerichtskosten und auf die Kosten ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen oder nur Teilzahlungen leisten muss. Aus ihrem Vermögen oder aus ihrem Einkommen hat sie gegebenenfalls bis zu 48 Monatsraten zu zahlen, deren Höhe gesetzlich festgelegt ist. Die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt sind gedeckt, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt beiordnet. Dies muss gesondert beantragt werden.

Aber Achtung: Kosten, die beim Unterliegen im Verfahren dem Prozessgegner zu erstatten sind, insbesondere dessen Rechtsanwaltskosten, sind nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst. Wer den Prozess verliert, muss diese Kosten der gegnerischen Partei also trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe selbst bezahlen.

Wie werden die wirtschaftlichen Verhältnisse berechnet?

Die genaue Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit kann im Einzelfall kompliziert sein. Dabei sind auch Unterhaltsansprüche zu prüfen, z. B. wenn der Ehegatte oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten für die Kosten des Rechtsstreits aufkommen müssen.

Allgemein lässt sich Folgendes sagen: Vermögenswerte werden nur herangezogen, wenn die geltenden Freibeträge überschritten werden. Bei den laufenden Einkünften ist grundsätzlich das Nettoeinkommen maßgeblich, also das Geld, das Ihnen nach allen gesetzlichen Abzügen und sonstigen Belastungen zum Leben noch verbleibt. Vom Bruttoeinkommen sind z. B. Steuern, Werbungskosten, bestimmte Freibeträge, Kosten für die Wohnung und Heizung sowie weitere besondere Belastungen abzuziehen. Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen nach den sozialrechtlichen Bestimmungen (XII. Sozialgesetzbuch). Es werden abhängig von der Höhe des danach errechneten einzusetzenden Einkommens monatliche Raten in Höhe von mindestens 10,- EUR festgesetzt. Die Dauer der Ratenzahlung ist auf maximal 48 Monate beschränkt und hängt auch von den insgesamt im Prozess anfallenden Kosten ab.

Wie erhalte ich Prozesskostenhilfe?

Genau wie Beratungshilfe erhalten Sie auch die Prozesskostenhilfe nur auf Antrag. Darin müssen Sie den Sachverhalt, um den es geht, unter Angabe zur Verfügung stehender Beweismittel (z. B. Zeugen, Dokumente) darstellen. Falls Sie bereits einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin haben, kann dies auch durch diese/n geschehen. In jedem Fall müssen Sie den Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausfüllen und unterschrieben beifügen. In diese Erklärung erhält der Prozessgegner keinen Einblick.

Ihren Antrag können Sie schriftlich bei dem zuständigen Gericht oder dort zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären.

Folgende Dokumente müssen Sie mit dem Antrag vollständig und aktuell einreichen:

  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
  • Belege über Ihr aktuelles laufendes Einkommen (z. B. Lohnabrechnungen, Renten- oder sonstige Bescheide, Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeldbescheid, Wohngeldbescheid)
  • Zahlungsbelege/Kontoauszüge zu Ihren laufenden Ausgaben (z. B. Miete, Nebenkosten, Heizkosten, Versicherungen, Zahlungsverpflichtungen usw.)
  • Unterlagen, aus denen sich der Wert all Ihrer vorhandenen Vermögenswerte ergibt (z. B. Kontoauszüge, Sparbuch, Lebensversicherung, Grundstücke, Pkw etc.)

Nur nachgewiesene Angaben können bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Wie entscheidet das Gericht über meinen Antrag?

Hat Ihr Antrag Erfolg, ordnet das Gericht eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei, wenn eine Vertretung vorgeschrieben ist, z. B. vor dem Landgericht oder dem Familiengericht, oder wenn die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Angelegenheit rechtlich schwierig ist oder auch die andere Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und die Partei einen entsprechenden Antrag auf Beiordnung gestellt hat.

Hat Ihr Antrag keinen Erfolg, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Hiergegen gibt es in den meisten Fällen das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

Was passiert bei einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse?

Verändern sich Ihre persönlichen oder finanziellen Verhältnisse nachträglich wesentlich zum Positiven, können Zahlungen nachgefordert werden maximal bis zur vollen Höhe der angefallenen Gerichts- und eigenen Anwaltskosten. Verschlechtern sich Ihre Verhältnisse, ist eine Neuberechnung zu Ihren Gunsten auf Antrag möglich. In jedem Fall gilt: Eine wesentliche Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse müssen Sie noch innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens dem Gericht mitteilen.

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