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IHK Hannover

Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten


1. Angaben zur Einigungsstelle

Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der IHK Hannover
Schiffgraben 49
30175 Hannover

Telefon: 05 11 3107-399
Telefax: 05 11 3107-400

E-Mail: hahn@hannover.ihk.de
Internet: www.hannover.ihk.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Die Einigungsstelle ist mit einer Juristin oder einem Juristen als Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern besetzt. Vorsitzende und Beisitzer sind unabhängig. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zwischen Gewerbetreibenden und zwischen Wettbewerbs- oder Verbrauchervereinen und Gewerbetreibenden zu schlichten. Außerdem können die Einigungsstellen bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze nach dem Unterlassungsklagengesetz angerufen werden. Örtlich zuständig ist regelmäßig die Einigungsstelle bei der IHK, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Geschäftssitz hat.

4. Verfahren

Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung - fünffach - einzureichen. Sie können auch bei der Einigungsstelle zur Niederschrift erklärt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.

Die Einigungsstelle stellt die Antragsschrift der gegnerischen Partei zu und lädt anschließend beide Parteien zu einer - nicht öffentlichen - mündlichen Verhandlung. Sie kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und bei unentschuldigtem Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängen.

In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Gebühren werden nicht erhoben. Die anfallenden Auslagen sind von den Parteien zu tragen. Über die Verteilung der Auslagen zwischen den Parteien entscheidet ggf. die Einigungsstelle. Darüber hinaus müssen die Parteien die ihnen entstandenen Kosten, z.B. für die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, selbst tragen.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Das Verfahren endet regelmäßig durch einen Vergleich der Parteien oder wird für gescheitert erklärt.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung.

8. Rechtsgrundlagen

  • § 15 UWG vom 3.7.2004, BGBl. I S. 1414,
  • §§ 12,2 Unterlassungsklagengesetz,
  • Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vom 26.2.1991, Nds. GVBl. S. 139

Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig

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