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Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Jede Art der Zwangsvollstreckung hat drei Grundvoraussetzungen:
  1. Vollstreckungstitel
    Der Gläubiger muss über einen Vollstreckungstitel verfügen. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die bescheinigt, dass ein bestimmter Anspruch besteht. Dieser kann gerichtet sein auf
    • Zahlung einer Geldsumme, zum Beispiel Schadensersatz oder Unterhalt,
    • eine Handlung, zum Beispiel Fällen eines Baumes,
    • ein Unterlassen, zum Beispiel Einstellen von Beleidigungen,
    • eine Duldung, zum Beispiel Hinnehmen von baulichen Veränderungen durch den Mieter.
    Die häufigsten Vollstreckungstitel sind
    • Urteile,
    • Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens,
    • Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
    • Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse,
    • Vergleiche, notarielle Urkunden in denen sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
    Eine Rechnung oder Mahnung können nicht unmittelbar vollstreckt werden.
  2. Vollstreckungsklausel
    Der Vollstreckungstitel muss in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Sie wird vom Prozessgericht beziehungsweise bei notariellen Urkunden vom Notar erteilt. Die Vollstreckungsklausel bescheinigt als amtliches Zeugnis, dass die Gläubigerin / der Gläubiger aus dem Vollstreckungstitel vollstrecken darf.
  3. Zustellung
    Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme darf erst beginnen, nachdem der Vollstreckungstitel an den Schuldner zugestellt worden ist. Urteile und Beschlüsse stellt das Gericht selbst zu. Die Zustellung anderer Vollstreckungstitel muss der Gläubiger selbst veranlassen und einen Gerichtsvollzieher beauftragten. Sofern die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen soll, ist es ausreichend, wenn die Zustellung gleichzeitig mit der Vollstreckung erfolgt. Die Zustellung stellt die amtlich beurkundete Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger dar. Sie erfolgt entweder durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, welche sich der Post oder des Gerichtswachtmeisters bedient, oder auf Veranlassung einer Partei durch den Gerichtsvollzieher.
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