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Immatrikulation und Studienabschlussförderung

IMMATRIKULATION

Ich habe meine Zulassung erhalten, muss ich noch immatrikuliert sein?

Nein. Sie müssen für die Pflichtfachprüfung nur im Semester der Antragstellung und in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer niedersächsischen Universität eingeschrieben sein. Dies regelt § 4 Abs. 1 Nr. 3 NJAG (NI-VORIS). Die Pflichtfachprüfung ist der staatliche Teil der ersten Prüfung. Die Voraussetzungen für den universitären Teil (Schwerpunktbereichsprüfung) regelt die Universität. Wir informieren Sie im Themenbereich „Meldung zum Examen“ beispielsweise über die Folgen eines Verlegungsantrags.“

STUDIENABSCHLUSSFÖRDERUNG und ähnliches

Ich benötige dringend eine Bestätigung meiner Zulassung zur Erlangung von Studienabschlussförderung, Stundung der Semestergebühren oder ähnlichem. Kann ich trotzdem noch „schieben“?

Wir können Ihnen auf Antrag eine solche Bescheinigung kostenfrei erteilen, falls Sie sich bereits angemeldet haben. Wir unterrichten die entsprechende Stelle über die Veränderung, wenn Sie Ihren Antrag zurücknehmen oder eine Verlegung beantragen.

Verlängerung Studienzeit nach dem DRiG (Deutsches Richtergesetz)

Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Oktober 2019, den Entwurf des Bundesrates zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes (Studien- und Prüfungszeit im Studiengang „Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung“) (BT-Drs. 19/8581) einstimmig in der vom Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (BT-Drs. 19/13617) angenommen. Damit wird die Studien- und Prüfungszeit für den Studiengang in § 5d Abs. 2 Satz 1 DRiG (NI-VORIS) auf fünf Jahre erhöht.

Demgegenüber sieht § 1 Abs. 1 NJAG vor, dass das rechtswissenschaftliche Studium einschließlich der ersten Prüfung in der Regel viereinhalb Jahre (Regelstudienzeit) umfasst. Ob und gegebenenfalls wann eine Anpassung des NJAG an die Regelungen im DRiG erfolgen wird, kann derzeit nicht gesagt werden.

Für das Prüfungsverfahren in Niedersachsen gelten jedoch weiterhin die landesrechtlichen Regelungen, insbesondere des NJAG und der NJAVO, auch soweit es um die Frage der Möglichkeit eines Freiversuches (§ 18 NJAG) geht.

Hinsichtlich der Bezugsdauer von Leistungen nach dem BAFöG kann das LJPA keine Auskünfte erteilen. Insofern wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen.

Niedersächsisches Justizministerium - Landesjustizprüfungsamt -
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