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Rechtsanwaltskammer Celle

Schiedsgutachten- und Schlichtungsstelle


1. Angaben zur Einrichtung:

Telefon: 05141/9282-0
Telefax: 05141/9282-42

E-Mail: info@rakcelle.de
Internet: www.rakcelle.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einrichtung

Zum Schiedsgutachter oder Schlichter kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt bestellt werden, die oder der seit mindestens 5 Jahren Mitglied der Rechtsanwaltskammer Celle ist. Die Auswahl tritt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Celle. Die zur Mitwirkung in den Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren aus­gewählten Rechtsanwälte werden in eine von der Geschäftsstelle geführte Liste aufgenommen. Aus dieser Liste werden den Parteien des einzelnen Verfahrens mehrere, höchstens jedoch vier Vorschläge zur Auswahl zugeleitet. Zum Schiedsgutachter oder Schlichter ist derjenige bestimmt, auf den sich die Parteien übereinstimmend geeinigt haben. Unter mehreren trifft die Geschäftsstelle die Auswahl. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt kann die Übernahme der Tätigkeit im Einzelfall ablehnen.

Bei Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 15.000 Euro nicht übersteigt, wird das Verfahren durch einen Einzelschiedsgutachter oder –schlichter durchgeführt. Bei Streitigkeiten mit einem den Betrag von 15.000 Euro übersteigenden Wert wird das Verfahren durch einen Ausschuss von drei Schiedsgutachtern bzw. Schlichtern durchgeführt. In diesem Fall benennt jede Partei aus den unterbreiteten Vorschlägen eine Person. Diese beiden einigen sich auf den Dritten, der dann Vorsitzender des Ausschusses ist. Erfolgt keine Einigung auf den Vorsitzenden, soll der Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle diesen bestimmen.

Die Geschäftsstelle setzt den Parteien zur Benennung des Schiedsgutachters oder Schlichters eine Frist von 2 Wochen. Verlängerung und Gewährung einer Nachfrist sind in besonderen Fällen zulässig. Lässt eine Partei die ihr gesetzte Frist verstrei­chen, ohne die Benennung vorzunehmen, stellt die Geschäftsstelle die Beendigung des Verfahrens fest. Hiervon setzt sie die Parteien in Kenntnis.

Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer ist zugleich die Geschäftsstelle der Schiedsgutachten- und Schlichtungsstelle. Über diese wird der gesamte Schriftverkehr mit den Parteien während der Dauer des Verfahrens abgewickelt.

3. Zuständigkeit der Einrichtung

Die Schiedsgutachten- und Schlichtungsstelle ist zuständig für Streitigkeiten zwi­schen Rechtsanwälten untereinander, zwischen einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und ihrem oder seinem Mandanten oder zwischen einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt und einer dritten Partei, sofern die streitenden Parteien eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeit anstreben und die Anwendung der Schiedsgutachten- und Schlichtungsordnung für den Bereich der Rechtsanwaltskammer des Oberlandesgerichtsbezirks Celle vereinbaren.

In dem Verfahren wird nach jeweiliger Bestimmung der Parteien ein Schiedsgutachten oder ein Schlichtungsvorschlag erstellt.

4. Verfahren

Das Schiedsgutachten- oder Schlichtungsverfahren beginnt auf schriftlichen Antrag einer Partei, der an die Geschäftsstelle zu richten ist. Der Antrag soll die Bestimmung enthalten, ob ein Schiedsgutachten oder ein Schlichtungsvorschlag beantragt wird. Die Antragsschrift soll ferner den Gegenstand des Streits darstellen. Die Geschäfts­stelle übersendet eine Abschrift der Antragsschrift der Gegenseite mit der Aufforde­rung, innerhalb von 2 Wochen zu erklären, ob dem beantragten Verfahren zuge­stimmt wird. Beiden Parteien wird zugleich der Entwurf einer Vereinbarung über die Anwendung der Schiedsgutachten- und Schlichtungsordnung zur Unterzeichnung überlassen. Mit der fristgerechten Rückgabe der unterzeichneten Vereinbarung durch die Parteien ist das Verfahren eingeleitet. Bei Ablehnung oder Fristversäumnis durch eine Partei teilt die Geschäftsstelle beiden Seiten mit, dass ein Schiedsgut­achten- bzw. Schlichtungsverfahren nicht stattfinden kann.

Wird ein Verfahren eingeleitet, gibt der Schiedsgutachter oder Schlichter bzw. der Vorsitzende beiden Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Darstellung der Streit­sache innerhalb einer nach seinem freien Ermessen bestimmten Frist. Er kann die Parteien zu ergänzender Erklärung, zur Vorlage von Urkunden und Beibringung amt­licher Auskünfte auffordern. Enthält die Stellungnahme einer Partei neues tatsäch­liches Vorbringen, muss dieses der anderen Partei vor der Entscheidung mitgeteilt werden. Beiden Parteien kann eine Frist zur abschließenden Erklärung gesetzt wer­den mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist noch abgegebene Erklärungen bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Verfahren findet schriftlich statt. Eine mündliche Erörterung zur Anhörung der Parteien ist zulässig. Sie wird durch den Schiedsgutachter bzw. Schlichter oder den Ausschussvorsitzenden nach eigenem Ermessen anberaumt. Ein Antragsrecht der Parteien besteht nicht. Eine Beweisaufnahme wird im Rahmen des Schiedsgutach­ten- oder Schlichtungsverfahrens nicht durchgeführt.

Haben die Parteien eine Schiedsgutachtervereinbarung geschlossen, endet das Verfahren mit der Zustellung des Schiedsgutachtens an die Parteien.

Im Schlichtungsverfahren übersendet die Geschäftsstelle den Parteien den schrift­lichen Schlichtungsvorschlag mit der Aufforderung, sich hierzu innerhalb von 3 Wo­chen zu erklären. Das Schlichtungsverfahren endet sodann mit der Feststellung, dass der Schlichtungsvorschlag von beiden Parteien angenommen ist bzw. dass der Schlichtungsvorschlag abgelehnt wurde. Der Schlichtungsvorschlag gilt auch dann als abgelehnt, wenn eine Erklärung über die Annahme nicht fristgemäß eingegangen ist.

Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren können im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch mit dem Abschluss eines etwa zustande kom­menden Vergleichs enden.

Bleibt eine Partei dem Termin ohne ausreichende Entschuldigung fern, kann die Be­endigung des Verfahrens festgestellt werden, es sei denn, seine Durchführung ist auch ohne eine Erörterung mit der ausgebliebenen Partei möglich.

Die Parteien können sich im Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten lassen.

5. Kosten des Schlichtungsverfahrens

Für das Schiedsgutachten- und Schlichtungsverfahren wird eine Pauschalgebühr von 200 Euro für jeden in dem Verfahren tätigen Schiedsgutachter oder Schlichter erho­ben. Diese Gebühr ist nach dem Zustandekommen der Vereinbarung über die An­wendung der Schiedsgutachten- und Schlichtungsordnung durch den Antragsteller des Verfahrens an die Rechtsanwaltskammer Celle vorschussweise zu entrichten.

Erfüllt ein Beteiligter die Voraussetzungen, nach denen ihm Prozesskosten- oder Be­ratungshilfe zustehen würde, kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden. Die Entscheidung trifft auf dahingehenden Antrag der Partei der Schiedsgutachter bzw. Schlichter, im Falle der Tätigkeit des Ausschusses dessen Vorsitzender. Die Gebühr wird von der Rechtsanwaltskammer Celle übernommen, auf die auch ein evtl. Erstattungsanspruch übergeht.

In besonders umfangreichen und/oder schwierigen Sachen mit großer Bedeutung und/oder hohem Wert sind Schiedsgutachter bzw. Schlichter berechtigt, die Durch­führung des Auftrages von der Zahlung höherer Gebühren abhängig zu machen. Diese dürfen die sich aus der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ergebenden Gebühren nicht übersteigen.

Mit dem Schiedsgutachten bzw. dem Schlichtungsvorschlag ergeht eine Entschei­dung über die Auferlegung der Kosten des Verfahrens. Endet das Verfahren ohne Schlichtungsvorschlag oder Schiedsgutachten, entscheidet der Schiedsgutachter oder Schlichter über die Verpflichtung zur Kostentragung unter Berücksichtigung der bisherigen Sach- und Rechtslage nach billigem Ermessen.

6. Art der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Das Schlichtungsverfahren dient der Vermittlung einer einvernehmlichen Regelung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeit. Das geschieht durch Vorlage eines unverbindlichen Schlichtungsvorschlags. Über dessen Annahme oder Ableh­nung entscheiden die Parteien.

Das schiedsgutachterliche Verfahren setzt die vorherige Unterwerfung der Parteien unter das Schiedsgutachten voraus. Dieses ist dann für die Parteien nach Maßgabe der §§ 317 ff. BGB verbindlich.

7. Vollstreckbarkeit der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Durch die Parteien angenommene Schlichtungsvorschläge oder geschlossene Ver­gleiche sind nicht vollstreckbar.


Inhaltlich verantwortlich: Oberlandesgericht Braunschweig

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