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IHK Braunschweig

Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten


1. Angaben zur Einrichtung

Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft bei der Industrie- und Handelskammer Braunschweig

Brabandtstr. 11, 38100 Braunschweig

Ansprechpartner: Frau Tanja Lüttgau
Tel.: 0531 4715-0
Fax: 0531 4715-299

E-Mail: Tanja.Luettgau@braunschweig.ihk.de

2. Organisatorischer Aufbau der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist mit einem unabhängigen Juristen als Vorsitzendem und zwei unabhängigen Beisitzern besetzt. Die Industrie- und Handelskammer Braunschweig führt die Geschäfte der Einigungsstelle.

3. Zuständigkeit der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten, in denen ein Anspruch auf Grund der §§ 13 und 13 a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Örtlich zuständig ist regelmäßig die Einigungsstelle bei der IHK, in deren Bezirk der Antragsgegner seinen Geschäftssitz hat.

4. Verfahren

Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung - fünffach - einzureichen. Sie können auch bei der Einigungsstelle zur Niederschrift erklärt werden. Es besteht kein Anwaltszwang.

Die Einigungsstelle stellt ein Exemplar dem Antragsgegner zu und lädt anschließend beide Parteien zu einer - nicht öffentlichen - mündlichen Verhandlung. Sie kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und bei Nichterscheinen ein Ordnungsgeld verhängen. In der Verhandlung wird eine gütliche Einigung (Vergleich) angestrebt. Die Einigungsstelle kann einen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so wird das Verfahren für gescheitert erklärt.

5. Kosten des Einigungsstellenverfahrens

Gebühren werden nicht erhoben. Die Parteien müssen die ihnen entstandenen Kosten, z.B. für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, selbst tragen.

6. Art der Entscheidung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle trifft keine Sachentscheidung durch Urteil oder Beschluss. Das Verfahren endet regelmäßig durch einen Vergleich der Parteien oder wird für gescheitert erklärt.

7. Vollstreckung der Entscheidung der Schlichtungsstelle

Vor der Einigungsstelle geschlossene Vergleiche sind - wie gerichtliche Vergleiche - Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung.

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